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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1908
- Strukturtyp
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- Band
- 1908-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1908
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- Deutsch
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4418 VSrsendlaU d Dtschn. vuchhan»«!. Nichtamtlicher Teil. ^90 18. April 1S08. einer Mehrzahl von Erben nicht überschreiten darf. Eine ungenügende Bestimmung. Das wird völlig klar, wenn verschiedene mitberechtigte Autoren in ihren Autoren- ansprüchen verletzt sind und nun die Erben aller dieser zu sammen nur 6000 ^ höchstens verlangen dürfen. Eine auch nur zum Teil zuerkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruches auf Schaden ersatz aus. e) Dauer des Schutzes: Der Schutz des Urheberrechts endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung des Werkes durch den Berechtigten 10 Jahre abgelaufen sind. Gleichgültig ist, ob Erben vorhanden sind und noch leben oder nicht. Die Erben haben also nur insoweit die Macht, die Dauer des Schutzes zu verlängern, als sie die Publikation, seit deren Ablauf 10 Jahre verstrichen sein müssen, bevor das Werk gemeinfrei wird, möglichst hinausschieben können. Denn solange die Veröffentlichung nicht erfolgt, ist die Schutzfrist unbegrenzt. Ist freilich die Veröffentlichung bis zum Ab laufe von 30 Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermutet, daß das Urheberrecht dem Eigen tümer des Werkes zusteht. Diese Vorschrift ermöglicht es, daß an Stelle der Erben sich unbeteiligte Dritte als Berech tigte am Werk einschieben, sofern sie nur Eigentümer des Manuskripts sind. Die Erben müssen alsdann erst die Rechts vermutung widerlegen, was einen langwierigen Prozeß er fordern dürfte. Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemein schaftlich zu (Sammelwerke, Miturheber), so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden (Z 30 des Urheberrechtsgesetzes). Die Verlängerung der Schutzfrist in Ansehung des vorverstorbenen Miturhebers kommt seinen Rechtsnachfolgern, also den Erben, nicht aber den über lebenden Miturhebern zugute. Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung durch den Berechtigten gemäß §71 und III des Urheberrechtsgesetzes angegeben, d. h. also auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede, am Schluß oder in der Ankündigung der Aufführung, resp. des Vor trages, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von 30 Jahren seit der Veröffentlichung (Z 31 I des Urheberrechtsgesetzes). Dabei ist wiederum gleichgültig, ob Erben vorhanden sind oder nicht. Die Erben können nur insoweit eingreifen, als sie den wahren Namen des Urhebers während der dreißig jährigen Frist seit der Veröffentlichung gemäß Z 7 des Ur heberrechtsgesetzes angeben, resp. zur Eintragung in die Leipziger Rolle anmelden. Alsdann endigt der Schutz 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers und 10 Jahre seit der ersten Veröffentlichung. ä) Eintragung in die Leipziger Rolle: Die Be rechtigung zur Anmeldung haben außer dem wahren Urheber auch dessen Erben, der Verleger nur, wenn er das Urheberrecht unbeschränkt erworben hat. Im übrigen bedarf er wie alle fremden Personen der Vollmacht. Welchen Zweck diese Ein tragung für die Erben erfüllt, haben wir unter dem Stich wort »Dauer des Schutzes< gesehen. e) Geldstrafen: Geldstrafen dürfen an dem Nachlaß eines Verstorbenen nur dann vollstreckt werden, wenn das Urteil bei Lebzeiten des Verurteilten rechtskräftig geworden ist (8 30 Str.-G.-B.), also eine nicht unwesentliche Be günstigung des Erben. I) Manuskriptänderungen: Bekanntlich darf der Verfasser bis zur Beendigung der Vervielfältigung, also nicht bloß bis zur Ablieferung des Manuskripts, Manuskript änderungen vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage, die nicht bloß Titelauflage ist, hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Änderungen Gelegenheit zu geben, auch wenn bereits Plattendruck vorliegt, ausgenommen der Fall, daß der Verleger das Werk mit allen Rechten erwarb. Eine Verpflichtung zur Änderung liegt dem Verfasser selbst bei Werken, die ohne solche veraltet wären, nicht ob; doch wird er sie natürlich meist aus eigenem Antriebe bewirken. Änderungen sind nur insoweit zulässig, als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse etwa am rechtzeitigen Erscheinen verletzt wird (8 121 des Verlagsgesetzes). Wenn also der Verfasser ändert, muß er eine angemessene Frist einhalten (8 12) (anderer Ansicht Voigtlaender Z 12 Note 2). Praktisch empfehlenswert bleibt nur eine genaue Verein barung im Verlagsvertrage, eventuell später, wenn der Ver leger Matrizen Herstellen läßt, also zum Plattendruck über geht. Der Verfasser darf Änderungen durch einen Dritten vornehmen lassen (tz 1211 des Verlagsgesetzes), doch muß der Verfasser auch diese mit seinem Namen decken, darf also ohne die Einwilligung des Verlegers nicht etwa den Dritten als Mitverfasser einschieben. Praktisch empfehlenswert wird es sein, diesen Punkt der Änderung durch Dritte im Ver lagsvertrage von dem Mitbestimmungsrechte des Verlegers abhängig zu machen. Alle diese Rechte des Verfassers hat nun auch sein Erbe (vgl. Costa-Rica Artikel 19), weil ja das Urheberrecht voll inhaltlich auf den oder die Erben übergeht. Es dient dies auch dem wohlverstandenen Interesse des Verfassers, denn es bewahrt sein Werk vor der Antiquierung. Kurioserweise verweigert der von der ^ssooiatiov iittöraire et »rtistigus 1900 in Paris aufgestellte Muster entwurf eines Urheberrechts dem Erben die Befugnis zu Manuskriptänderungen. x) Nachgelassene Werke: Die Schutzfrist für nach gelassene Werke endet, gleichgültig, ob sie am 1. Januar 1902 bereits veröffentlicht waren oder nicht, gleichgültig ferner, ob der wahre Name des Urhebers bei der ersten Veröffentlichung genannt wird oder nicht, ganz regulär, also 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers und außerdem 10 Jahre seit der Publikation (88 32 Satz 2, 60 des Urheber rechtsgesetzes). Ob Erben vorhanden sind oder nicht, ist dabei gleichgültig. Sie haben nur durch Veranlassung der Publikation eine Einwirkung auf die Schutzfrist. Gleiches gilt, wenn eine juristische Person des öffent lichen Rechts (beispielsweise die Akademie der Wissenschaften, die Universität Leipzig) als Herausgeber ein Werk eines nicht auf dem Titelblatt, in Zueignungen, Vorreden oder am Schluß genannten verstorbenen Verfassers herausgibt oder ein Sammelwerk, aus den getrennten Werken mehrerer, darunter Verstorbener bestehend, ediert itz 4 des Urheber rechtsgesetzes, Z 32 daselbst). Sonst würde ja für Werke Verstorbener im Falle der Herausgabe durch juristische Personen die Schutzfrist über die reguläre Zeit hinaus verlängert. ü) Strafantragsberechtigung:Strafantragsberechtigt ist der Verletzte, d. h. derjenige, der nach der rechtlichen Natur des Delikts sich als Träger des durch dasselbe ver letzten Rechtsgutes darstellt (Reichsgericht, Rechtsprechung in Strafsachen Band 8, Seite 703). Das ist zunächst der Urheber, nach seinem Tode sein Erbe. Liegt ein Verlagsvertrag oder eine sonstige Übertragung des Urheberrechts vor, so ist im Rahmen der Übertragung der Verleger strafantragsberechtigt, im übrigen sind der Autor oder dessen Erben strafantragsberechtigt geblieben. Bei Über tragung des gesamten Urheberrechts ist es mithin nur der Verleger, bei einem Verlagsvertrag ohne diese Klausel im allgemeinen der Verleger, indes, soweit die Rechte desselben auf ausschließliche Vervielfältigung nicht reichen (beispiels weise Z 2 des Verlagsgesetzes), der Verfasser oder dessen
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