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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1908
- Sprache
- Deutsch
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4682 «»rsknbl-u >. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 96, 27. April 1908. der Aufschrift gestattet. Dagegen ist es untersagt, Briefe an dritte Personen in die Pakete mit aufzunehmen. Ferner ist verboten, mehrere für verschiedene Personen bestimmte posi- zwangspflichtige Gegenstände, zu denen in der Schweiz ver schlossene Briefe, Postkarten, politische Zeitungen, die wöchentlich mindestens einmal erscheinen, und verschlossene Sendungen jeder Art bis zum Gewicht von 5 KZ gehören, zu einer Sendung zu vereinigen. Postzwangspflichtige Zeitungen dürfen in Paketen überhaupt nicht versandt werden; doch kann auf zuvorigen Antrag der Empfänger die oberste schweizerische Postbehörde Ausnahmen von diesem Verbote unter gewissen Bedingungen zulassen. Nach Serbien sind geographische Karten, Zeichnungen und Pläne nur auf Gefahr des Absenders zugelassen. Für Pakete nach Spanien mit Balearen ist besonders zu beachten, daß eine unrichtige oder unvollständige Angabe des Inhalts in den Zollinhaltserklärungen von der spanischen Zollverwaltung mit empfindlichen Geldstrafen geahndet wird, die selbst dann beigetrieben werden können, wenn die Be rechtigten die Sendung preisgeben. Wegen Beifügung von Briefen usw. siehe Frankreich. Von der Einfuhr sind ausge schlossen: Nachbildungen von den durch das spanische Marine- Ministerium veröffentlichten hydrographischen Karten; Bücher und sonstige Drucksachen in spanischer Sprache, sowie Karten und Pläne spanischen Ursprungs in den im spanischen Gesetz über den Schutz des geistigen Eigentums vorgesehenen Fällen; katholische Gebet- und Kirchenbücher; Rosenkränze und andere von Heilstätten herrührende Frömmigkeitsgegen- stände; Spielkarten. Postpakete, die verbotene Sachen ent halten, werden zu Lasten des Absenders mit einer Geldstrafe in Höhe des dreifachen Betrages der Zollgebühren für solche Sachen belegt, denen diese Sachen in zollamtlicher Be ziehung beizuzählen sind. Außerdem werden die betreffenden ganzen Sendungen vernichtet. Mit Postpaketen .und Postfrachtstücken dürfen nach der Türkei einschließlich der Asiatischen Türkei nicht einge führt werden: Postkarten mit dem Namen Gottes oder des Propheten, mit Ansichten der Schlösser und Gärten des Sultans, sowie der Kabaa und anderer religiösen Gebäude und mit Abbildungen von türkischen Frauen, ferner Post karten der Privatindustrie mit dem Aufdruck: »Kaiserlich Ottomanische Post« in türkischer oder einer anderen Sprache; Zeitungen, die Angriffe gegen die türkische Regierung ent halten oder deren Haltung die Interessen der türkischen Regierung verletzt; bei Postpaketen über Bulgarien über haupt politische Zeitungen; bei Postfrachtstücken durch Ver mittlung der Deutschen Levante-Linie Zeitungen jeder Art. Wegen Briefe und Mitteilungen siehe Frankreich. Ober-Postassistent Langer. Kleine Mitteilungen. Obligatorisch« Einführung der KroneuwLhruug in Österreich. — In der Sitzung des Wiener Stadtrates vom 23. April legte Stadtrat Hoß einen Magistratsbericht vor, in dem u. a. folgendes ausgefiihrt wird: In dem Gemeinderats-Ausschusse zur Förderung des Fremden verkehrs wurden wiederholt die herrschenden Geldverhältnisse in Österreich besprochen, wobei mit großem Bedauern festgestellt wurde, daß die bisher unterbliebene und endgültige Regelung des Währungswesens ein vielfach beklagenswertes Hindernis der Entwicklung des Fremdenverkehrs in Österreich überhaupt und in Wien im besonderen bildet. Der Magistrat hält es für angezeigt, die von dem Ausschüsse ausgegangene Aktion durch zuführen, dieser aber ein größeres Gewicht dadurch zu geben, daß die Gemeinde Wien sich damit identifiziert. Was nach den bestehenden Gesetzen vom Magistrate veranlaßt werden konnte, ist durch Erlaß der Kundmachung vom 25. Januar 1905 bereits geschehen; durch diese wurde auf Grund des Z 52 G.-O. den Gewerbetreibenden, die sich mit dem Verkaufe von Artikeln des täglichen Gebrauches befassen, ferner den Gast- und Schankgewerbetreibenden und den zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gewerbetreibenden die Ersichtlichmachung der Preise ausschließlich in der Kronenwährung aufgetragen. Diese Kund machung trifft jedoch nur einen kleinen Kreis von Gewerbe treibenden; der überwiegende Teil des geschäftlichen Lebens bleibt davon unberührt, und für den Ausländer sind solche nur auf ein enges Gebiet beschränkte Vorschriften ohne Bedeutung. Es handelt sich daher darum, für ganz Österreich Bestimmungen er gehen zu lassen, die zur obligatorischen Anwendung der Kronen währung verpflichten, den Gebrauch einer anderen österreichischen Währung mit Verbot belegen und die Übertretung dieses Verbotes unter Strafsanktion stellen. Die Erlassung solcher Bestimmungen ist Sache der Regierung, beziehungsweise jener Ministerien, die mit dem Vollzüge des Gesetzes über die Einführung der Kronenwährung beauftragt wurden. Wichtig wäre hiervon dis Erlassung einer Verfügung, nach der bei allen in Österreich abgeschlossenen Geschäften, welcher Art immer, mit denen eine Leistung in Geld verbunden ist, die Kronenwährung als ausschließlich geltende Währung anzu nehmen ist, ausgenommen jene Fälle, in denen die Zahlung in einer andern Währung ausdrücklich gestattet oder be dungen ist. Eine Folge hiervon wäre, daß in allen Fällen, in denen die Bezeichnung einer bestimmten Währung unterlassen wird, die Annahme für die Anwendung der Kronenwährung spricht; eine Verschärfung könnte noch dadurch eintreten, daß eine gegenteilige Handlungsweise als Übertretung be handelt und bestraft werden soll. Dadurch würde im Geschäftsleben jene unlautere Konkurrenz unmöglich gemacht, die in öffentlichen Preisansätzen die Bezeichnung der Währung vermeidet, dadurch den Anschein außerordentlicher Billigkeit der Ware zu erwecken sucht und den Käufer nachträglich durch Anwendung der Gulden währung übervorteilt. Diese von dem Ausschüsse angeregte Aktion verspricht gegenwärtig schon deswegen einen Erfolg, weil durch die von der Regierung angeordnete Einziehung der Guldenstücke ein großes Hindernis der allgemeinen Anwendung der Kronen währung wegfallen wird. Der Stadtrat beschloß, den Magistrat zu beauftragen, im Sinne dieser Ausführungen ein Ersuchen an die Regierung wegen obligatorischer Anwendung der Kronenwährung unter Festsetzung von Strafbestimmungen zu richten. (Wiener Zeitung.) * Postdienst i« Leipzig au de« Metzsonntag««. — An den vier Sonntagen der Ostermeffe wird bet den Leipziger Post ämtern in folgendem Umfange Schalterdienst gehalten: An den Aus gabeschaltern der Postämter 1 und 13 (Augustusplatz, Grimmaischer Steinweg und Poststraße) von 7 bis 9 vorm, und von 11 vorm, bis I nachm.; an dem Briefausgabeschaltcr für regelmäßige Abholer beim Postamt 13 am Sonntag den 3. Mai (2. Meßsonntag) von 7 vorm, bis 1 nachm, ununterbrochen. An den übrigen Schaltern dieser Postämter und bei dem Postamt im Verwaltungsgebäude auf dem Meßplatze am Frankfurter Tor von 8 bis 9 vorm, und von II vorm, bis 1 nachm. Bei den übrigen Postämtern Leipzigs sind die Schalter wie an gewöhnlichen Sonntagen von 8 bis 9 vorm, und von 12 bis 1 nachm, geöffnet. "Internationale Photographische Ausstellung Dresden 1808. Gruppe llb Reproduktionstechnik mit dazu ge hörender Industrie. — Die Ausdehnung der direkten und in direkten Anwendung der Photographie auf den verschiedenen wissenschaftlichen und technischen Gebieten hat einen Umfang an genommen, der selbst dem erfahrensten Fachmann die Feststellung erschwert, wo und wie die Photographie überall Anwendung findet. Insbesondere ist dies auf dem Gebiete der Reproduktions technik der Fall, die ja heute einen besonderen, bedeutsamen Zweig des Buchgewerbes bildet, der Hunderte und Tausende von Menschen beschäftigt und nicht nur Abbildungen zu Büchern aller Art, sondern auch ein- und mehrfarbige Kunstblätter hervorbringt, die das Original mit ziemlicher Treue wiedergeben. Um dies zu ermöglichen, werden heute die verschiedensten Techniken vereinigt (kombiniert) und so die Kombinationsverfahren geschaffen, die kaum der Fachmann auf ihre Zusammensetzung zurücksühren kann,
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