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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1907
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- Deutsch
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9510 vvrsriiblatt f. d, Ttlchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 222. 23. September 1907. werden nur solche Warenproben befördert, die keinen Handcls- wert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß die Ver sendung nicht zu einem Handelszweck geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und patho logische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Ver packung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. 6) Im §31 -Telegraphische Postanweisungen- ist am Schluffe des Abs. VII hinzuzufügen: Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Emp fängers werden auch gewöhnliche Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. 7) § 36 -Bestellung und Bestellgebühren-. a. Im Absatz VII (Änderung vom 17. November 1906) ist in Zeile 2 statt -Briefe mit Wertangabe- zu setzen: Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 d. Absatz VIII erhält folgenden Zusatz: Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestellgelds bei der Rück gabe einer unbestellbaren Sendung siehe § 46, II. 8) Im Z 46 -Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort- erhält der Absatz II folgenden Zusatz: Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Ab sender zu erhebende Bestellgebühr in Anrechnung gebracht; eine Erstattung vorausbezahlten Bestellgelds findet jedoch nicht statt, weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeort, noch für den Fall, daß die vorausbezahlte Gebühr die am Absendungsort zu erhebende Gebühr übersteigt. Vorstehende Änderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft. Berlin, den 10. September 1907. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Postpakete nach dem Balkan. — Postpakete nach Bulgarien, Serbien und der Türkei sind nach amtlicher Beobachtung häufig mangelhaft verpackt und verschlossen. Auch im Gewicht weisen sie oft Abweichungen von den Angaben auf der Paketadresse auf. Das Reichspostamt hat deshalb die Postanstalten in einer besondern Verfügung angewiesen, sorgfältig darüber zu wachen, daß die Verpackung und der Verschluß dieser Sendungen in allen Fällen der Beförderungsdauer angemessen, haltbar und sichernd eingerichtet sind. Auch soll die Ermittlung des Gewichts mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen werden. Bei den Paketen nach Bulgarien und Serbien sind außerdem die bestehenden besondern Vorschriften des Paketposttarifs Uber Verpackung und Verschluß zu beachten. Versender von Paketen nach den Balkanstaaten werden demnach gut tun, wenn sie auf deren sorgfältige Vor bereitung Wert legen. * Gebührenordnung für daK Kunstgewerbe- - Die deut schen Architekten und Ingenieure berechnen ihre Honorare nach einer Gebührenordnung, den deutschen Kunstgewerbetreibenden fehlte aber bisher eine solche Grundlage. Der Verband deutscher Kunstgewerbevereine hat daher auf Antrag des Vorortes Berlin (Verein für Deutsches Kunstgewerbe) eine Gebührenordnung für das Kunstgcwerbe vorbereitet. Ein vom Vertretertage des Ver bands gewählter Ausschuß hat den Entwurf in Eisenach beraten und so ausgestaltet, daß er jetzt allen 17 600 Mitgliedern des Ver bands zur Prüfung zugehen kann. Der nächste Vertretertag des Verbands deutscher Kunstgewerbevereine, der im Frühjahr 1908 in Hannover zusammentritt, soll dann über die Einführung dieser »Eisenacher Ordnung- beschließen. Neuentdeckte Goethe-Brief«. — Eine Zahl bisher unbe kannter Briefe Goethes ist, wie wir in Nr. 207 u. 215 dss. Blattes berichteten, im Nachlaß des Nürnberger Hofbuchhändlers Sig mund Sold an gefunden worden. Zu der Soldanschen Samm lung gehören noch weitere merkwürdige Stücke, so ein Kupferstich Goethes -nach Jagemann und C. Müller- und zwei schon früher gedruckte Schreiben. Unbekannt waren bisher vierzehn Briefe. Sie werden jetzt, herausgegeben vom Pfarrvikar Dr. Herold-Fürth und bearbeitet von Professor Ludwig Geiger, als Nachtrag zu den neuen Mitteilungen des Goethe-Jahrbuchs von 1907 veröffentlicht. ES sind, so wird der -Voss. Ztg.- geschrieben, Geschäftsbriefe an Buchhandlung und Druckerei, gerichtet an den alten Frommann in Jena (1765 —1837) oder an seinen Sohn Fritz (1797-1886). Goethe unterhielt mit Frommann eine rege, sehr freundliche Verbindung und weilte sehr häufig als Gast in dem Jenaer Hause, das auch viele andere bedeutende Männer fesselte. Die Briefe geben ein Bild davon, wie sorgsam, zweckmäßig und artig der Dichter mit Verleger und Drucker verkehrte; sie beziehen sich meist auf die Herausgabe uud Herstellung der Zeitschrift -Kunst und Altertum-, enthalten typographische Anordnungen und lasten aber zugleich auch Goethes mustergültige Ordnungsliebe er kennen. Begleitet sind sie von Äußerungen freundschaftlicher Teilnahme und manchen Aufmerksamkeiten. So zum Beispiel ein Brief aus Weimar, 18. Dezember 1824, in dem eS heißt: »Mögen die bevorstehenden festlichen Epochen uns allen gesegnet seyn und Frl. Alwine das Beyliegende gern zum Andenken eines alten Freundes manchmal geneigt anschauen-. Frl. Alwine war die Tochter des Hauses, und -das Beyliegende« bestand in einer Medaille und einem liebenswürdigen Billett. In einem Schreiben vom 2. Juni 1828 findet sich die Bemerkung: -Der übrigens sehr willkommene Herr Stieler bemächtigt sich meiner besten Stunden und ich werde zu thun haben, meine nach allen Seiten wachsenden Schulden baldmöglichst abzutragen«. Der Münchener Maler Stieler hatte in jenen Tagen das bekannte Goethe-Bildnis im Aufträge des Königs von Bayern in Angriff genommen. Zwei Briefe endlich sind hervorzuheben, weil sie an den Tod des Groß herzogs Karl August sich anschließen: -Man wünscht durch eine solche hier gezeichnete schwarze Einfassung am Rande die allge meine Landes Trauer eben so ausgedrückt, wie es bereits durch alle von hier ausgehenden öffentlichen Druckblätter und Briefe geschieht-. Interessant ist eine Anregung, die Karl August gewissermaßen zu einem Heiligen stempeln wollte. Goethe schrieb aus Dornburg am 9. September 1828: -Ew. Wohlgeboren einen Gedanken mitzutheilen, den Sie vielleicht schon selbst gehabt haben, nehme mir die Freyheit. Ich wünschte nämlich, daß der Name Carl August im Calender mit rother Farbe bezeichnet würde. Diese einzige Art, wie wir Protestanten einen Mann cannonisiren können, sollten wir nicht außer Acht lassen. Inwiefern dies thunltch und wie es einzuleiten, daß die übrigen Calender des Landes sich conformirten, habe gänzlich dero Überlegung zu überlassen. Fänden Sie für nöthig, daß ich hiezu etwas beytrüge, so geschieht es gern. Das Nähere Ihres Herrn Vaters und Ihrer Bestimmung anheim gebend ...» Zu diesen Briefen Goethes kommen noch weitere aus dem Kreise des Dichters. Wertvoll ist vor allem ein längeres Schreiben Riemers vom 27. Mai 1845, der seine Sammlung von Briefen, Gedanken und kleinen Gedichten Goethes zum Verlage anbietet. Dann einige Blätter Ottiliens, in denen die Anmut der Schwiegertochter des Dichters sich äußert. So schreibt sic einmal: -Allen Sündern soll vergeben Und die Hölle nicht mehr sein! Beherzigen Sie diese Worte Schillers (aus dem Gedicht an die Freude), und verzeihen Sie mir meine Nachlässigkeit. Ihre ergebenste Ottilie-, Und ein Zettel von 1829 lautet: -Ich kann dankbar sein, aber nicht schreiben, denn Varnhagens sind hier». Kein Urheberrecht an Warenkatalogen in Norwegen. — Der Inhaber eines Eisenwarengeschäfts in Christiania hatte vor Christianias -^lsääowsrst- (Schöffengericht) einen Konkurrenten verklagt, weil dieser einen Katalog ausgearbeitet und versandt hatte, der mit kleinen Änderungen ein Abdruck des von ihm (dem Kläger) verfaßten und versandten Katalogs über Eisenwaren sei. Sein eigner Katalog sei eine Originalarbeit und habe lange und große Mühe erfordert. Angeklagter erklärte: er habe verschiedene in- und ausländische Kataloge bei der Ausarbeitung vor sich ge habt; beim Ordnen des Stoffes sei teilweise der des Klägers zum Muster genommen, die Preise aber seien ganz seine eignen. Der Katalog war in 1000 Exemplaren gedruckt, indes waren nur 100 davon verteilt worden, da er die Verteilung einstellte, als er hörte, daß Kläger sich dadurch geschädigt fühle. Eine Anzahl Geschäftsleute wurde als Zeugen vernommen. — Das Urteil lautete einstimmig auf Freisprechung: Die teilweise Benutzung des Katalogs des Klägers verletze das Gesetz Uber Schriftsteller- und Künstlerrecht vom 4. Juli 1893 nicht, da der
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