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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1907
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- Deutsch
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222, 23. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. 9511 Katalog des Klägers keine solche Schrift sei, die urheberrechtlichen Schutz beanspruchen könne. Er sei vielmehr nur eine illustrierte Preisliste, in Buchform herausgcgeben, zur GratiSoerteilung an seine Kunden, als Hilfsmittel für diese sowohl wie bei der Ex pedition. Der Gerichtshof verwies auf »Brandts Tingsret-, Vogts Ausgabe, Seite 538—539, enthaltend eine Auslegung des Gesetzes vom 8. Juni 1876, die auch auf das spätere Gesetz Anwendung finden müsse. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. (Nach -Verdens Gang-, Christiania.) * Haudclsgesetzbuch 8 63. — Dem Reichstag wird, wie die Münchener »Allgemeine Zeitung- meldet, ein Gesetzentwurf bctr. den H 63 des Handelsgesetzbuchs zugehen. Wie ver lautet, wird beabsichtigt, der Bestimmung des § 63, wonach der Handlungsgehilfe im Fall einer unverschuldeten Erkrankung An spruch auf ein Gehalt für sechs Wochen haben soll, den Charakter zwingenden Rechts beizulegen, so daß in Zukunft der Abschluß von Verträgen unstatthaft sein würde, durch die der Handlungs gehilfe verpflichtet werden könnte, für den Fall der Erkrankung auf sein Gehalt ganz oder teilweise zu verzichten. Dagegen sollen mit Rücksicht auf die mißlichen Lage vieler kleine Kauflcute, denen durch die Einstellung von Hilfskräften überdies noch be sondere Kosten erwachsen, die dem Erkrankten zustehenden Be träge aus der Kranken- und Unfallversicherung für abzugsfähig erklärt werden. * Preise der Deutschen Armee-, Marine« und Kolonial» Ausstellung 1« Berlin. — Über die Preisverteilung in der Gruppe XII (Literatur) dieser Ausstellung ging uns noch eine dritte Liste der Preisgekrönten, diesmal vom Obmann der Preisrichter für diese Gruppe, Herrn Buchhändler Karl Schnabel, zu. Wir teilen aus dieser Liste nur diejenigen Firmen des Buchhandels und Buchgewerbes mit, die wir in den Nummern 218 und 221 des Börsenblattes noch nicht genannt hatten. Es erhielten: Goldene Medaille und Ehrenpreis der Stadt Berlin: Dietrich Reimer (Ernst Vohsen), Berlin. Goldene Medaille und Ehrenpreis der Handelskammer Potsdam: E. S. Mittler L Sohn, Berlin. 8. Silberne Medaille ferner: Georg Reimer, Berlin, Walther Schroeder, Berlin, Union Deutsche Verlagsgesellschaft, Stuttgart. Friedr. Vieweg L Sohn, Braunschweig, H. Wendler's Lehrmittelanstalt zur Förderung deS Zeichenunterrichts, Berlin. 0. Bronzene Medaille ferner: Ed. Eggebrecht, Inhaber von Gustav Engelmann, Berlin, A. Mende, Berlin, Arthur Parrhysius, Berlin, Kameradschaft, Wohlfahrtsgesellschaft m. b. H., Berlin, Liebelsche Buchh., Berlin. O. Anerkennungen ferner: C. I. E. Volckmann Nachf. Ernst Wette, Rostock. Der schweizerische Post-Tcheck- und -Giroverkehr. — Von der deutschen Reichspostverwaltung ist bekanntlich die Einführung des Scheck- und Giroverkehrs ins Auge gefaßt worden, wobei ihr die Erfahrungen der österreichischen und schweizerischen Postver waltungen jedenfalls von großem Nutzen sein werden. Eine kurze Betrachtung des soeben veröffentlichten Jahresberichts der Schweizerischen Bundespost für 1906 erscheint daher von be sonderem Interesse. Jnsolge der Einführung des Post-Scheck- und -Giroverkehrs im Jahre 1906 ist der Postanweisungsoerkehr binnen Jahresfrist um ca. 600000 Stück oder 55 Millionen Francs zurückgegangen. Die Zahl der Teilnehmer ist im ersten Jahre von 1479 auf 3190 gestiegen: der Gesamtumsatz belief sich auf 451 Millionen Francs. Die Einzahlungen auf Rechnungskonten betrugen 1,3 Millionen Francs, demgegenüber insgesamt 263642 Schecks bei den Post anstalten eingereicht worden sind, und zwar 56919 zur Bar erhebung, 24l574 zur Auszahlung an dritte Personen und 61396 zu Giroübertragungen an andre Kontoinhaber. Im Durchschnitt wurden durch eine Einzahlung 141 Frcs., durch eine Auszahlung bei den Schcckbureaus 1859 Frcs., bei den Post anstalten 293 Frcs. und durch Giroübertragung 741 Frcs. be glichen. Das Durchschnittsguthaben der Konteninhaber beläuft sich auf 2040 Frcs. Der Giroverkehr stellt nur 20,19 Prozent des Gesamtumsatzes dar, da sich die Kontoinhaber an dieses Abrech nungsverfahren erst langsam gewöhnen. Der Uberschuß der Ein zahlungen gegenüber den Auszahlungen ist auf 6,5 Millionen Francs gestiegen, so daß die verfügbaren Mittel zu einem Drittel in Obligationen und zu zwei Dritteln in Bankguthaben angelegt werden konnten. Das schweizerische Scheckgesetz enthält die wichtige Bestimmung, daß der Postverwaltung aus der Wahrnehmung dieses Dienstes kein Gewinn erwachsen dürfe, ein Grundsatz, der übrigens auch bei Feststellung des schweizerischen Postetats zur Richtschnur dient. Demzufolge sind die Gebühren für die Erledigung der Geschäfte und die Zinsenvergütungen für die Konten so bemessen, daß sich nur 75 000 Frcs. Überschuß ergeben, die als Vergütung für die der Post erwachsenen Arbeiten in Ansatz zu bringen sind. Die bei der Einführung des Gesetzes getroffenen Bestimmungen haben sich im allgemeinen bewährt, so daß bisher nur un wesentliche Änderungen nötig waren. Neu eingeführt wurde nur, daß die Abschnitte der Cinzahlungsmeldungen dem Empfänger täglich zugestellt werden, daß auch bei Giroübcrtragungen kurze schriftliche Mitteilungen für den Empfänger beigefügt werden können und daß dem Auftraggeber über jede Kontoabschreibung Nachricht gegeben wird. Diese Mitteilungen an die Konto inhaber erfolgen neuerdings kostenfrei, dagegen sind für etwa gewünschte regelmäßige Mitteilungen über die Höhe der Gut haben monatlich zahlbare mäßige Gebühren zu entrichten. Bemerkenswert erscheint, daß aus den Kreisen der Handels welt vielfach Anregungen gekommen sind, die 1,8 Prozent be tragende Verzinsung der Konten aufzuheben und dafür die Ge bühren für die Überweisungen in Wegfall zu bringen. Dem gegenüber vertritt aber die Postoerwaltung den Grundsatz, im Interesse der kleinern Konteninhaber eher die Zinsen noch etwas zu erhöhen, als die Verzinsung einzustellen, und durch die dadurch erzielten Ersparnisse die Aufhebung der mäßigen Gebühren für Zahlungsleistungen zu ermöglichen. Denn diese Maßnahme müßte dazu führen, den Großverkehr auf Kosten des Kleinverkehrs zu begünstigen, wodurch schließlich die Zahl der Konten zurückgehen und die Selbstkosten nicht einmal mehr gedeckt würden. (Leipz. Tagebl.) Postanweisungsdienst. — Telegraphische Postanweisungen sind vom 1. Oktober ab nach den d änischen Antillen und nach Kreta zulässig, über die nähern Bedingungen wird von den Postanstalten auf Verlangen Auskunft erteilt. "Dividenden. — Die Druckerei und Verlagsanstalt in Straßburg i. E. verteilt für das abgelaufene Geschäftsjahr 7^/g Prozent Dividende (wie im Vorjahr). — Die Kunstanstalt vorm. Gustav W. Seitz, Aktiengesellschaft, in Wandsbek- Hamburg verteilt wieder 2 Prozent Dividende. "Potsicht bei ausläudtschcn AnSstellnngs »Medaillen. (Vergl. Börsenbl. Nr. 220.) — Der preußische Minister für Handel und Gewerbe hat vor einiger Zeit in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern an die Regierungs-Präsidenten und an den Berliner Polizei-Präsidenten folgenden Erlaß gerichtet: -In neuerer Zeit sind zahlreiche Fälle von Medaillenschwindel aus Anlaß privater, namentlich im Auslande veranstalteter Aus stellungen zu unsrer Kenntnis gelangt. Von berufsmäßigen Agenten, die für ihre Person ausschließlich oder vornehmlich Er- werbszwccke verfolgen, werden Gewerbetreibende zur Beschickung von Ausstellungen zu bestimmen versucht, denen keinerlei allgemeine Bedeutung beizumessen ist. Die Gewerbetreibenden müssen sich ver pflichten, die Ausstellung zu beschicken und für die in Aussicht gestellte Auszeichnung — in der Regel eine goldne Medaille — einen hohen Geldbetrag (meistens mehrere hundert Mark) an die Agenten zu zahlen, während der Agent auf jeden Ersatz von Kosten und Auslagen für die übernommene Vertretung verzichtet, ' wenn die versprochene Auszeichnung nicht verliehen wird.« Laut 1239"
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