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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071001
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9898 Sörs-nkl-tt f. d. DtsHn. LuN-md-I. Nichtamtlicher Teil. nationsls«, die hinsichtlich der . Revision der Berner Überein kunft angenommenen Beschlüsse (s. den nachfolgenden Vor entwurf) mit einer erläuternden Denkschrift den. Regierungen der Verbandsländer und, soweit er dies für zweckmäßig er achtet, den Regierungen der Nichtverbandsländer zu über mitteln. Vorentwurf zu einem einheitlichen, die verschiedenen Unions abkommen umfassenden Vertragswerke.*) Artikel 1. Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. Artikel 2. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für alle ihre Werke diejenigen Rechte, die die be treffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Der Genuß dieser Rechte in einem Verbandsland ist vom Schutz in jedem andern Land unabhängig; er unterliegt der Erfüllung keiner Förmlichkeit noch Bedingung. Die Dauer des der gegenwärtigen Überein kunft entspringenden Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode. Die nachgelassenen Werke sind während fünfzig Jahre von ihrer Veröffentlichung an geschützt. Artikel 3. Die Urheber, welche keinem der Verbands länder angehören, aber ihre Werke der Literatur oder Kunst zum erstenmal in einem dieser Länder herausgeben oder herausgeben lassen, sollen für diese Werke den Schutz genießen, den die gegenwärtige Übereinkunft gewährt. Artikel 4. Der Ausdruck »Werke der Literatur und Kunst« umfaßt jedes Erzeugnis aus dem Bereich der Lite ratur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann und welches auch sein Wert oder seine Bestimmung sei. Insbesondere werden geschützt: Bücher, Broschüren und alle andern Schriftwerke; dramatische, dramatisch-musi kalische, choreographische Werke und alle andern Bühnenwerke; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, der Stecherkunst, der Photo graphie; Lithographie, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen oder Darstellungen plastischer Art. Artikel 5. Die Urheber der durch die gegen wärtige Übereinkunft geschützten Werke oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den Ländern des Verbandes das ausschließliche Recht, während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Original ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten. Artikel 6. Übersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge den in der gegen wärtigen Übereinkunft festgesetzten Schutz. Artikel 7. Die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffent lichten literarischen oder künstlerischen Werke können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung ihrer Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original, noch in Übersetzung abgedruckt werden. *) Die von der -^ssosiation littsrairs st artistigus intsrng.tions.Is- vorgeschlagenen Abänderungen sind gesperrt gedruckt. Der Bor entwurf, der durchaus privaten Ursprungs ist, hat keinen amt lichen Charakter. ^ 229, 1. Oktober 1907. Jedoch ist die Wiedergabe der mit keinem Vor behalt versehenen Artikel politischen Inhalts unter Angabe des Autornamens und der Quelle gestattet. Die Wiedergabe der bloßen Preßneuigkeiten ist nur untersagt, wenn sie den Charakter eines un lauteren Wettbewerbs annimmt. Art. 8. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen be stehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Ab kommen maßgebend sein, unter der Bedingung jedoch, daß dieEntlehnungen ohne jede Abänderung stattfinden. Artikel 9. — Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer, dramatisch musikalischer und choreographischer Werke oder sonstiger Bühnenwerke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke nicht herausgegeben oder herausgegeben sind. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musi kalischen Werken, sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegen seitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Verwiesen fältigungsrechts, gegen die öffentliche, von ihnen rüder gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschüHer Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls A^n Wendung auf die öffentliche Aufführung der musikalischen Werk Artikel 10. — Zu der unerlaubten Wiedergabe, aus welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findest gehören insbesondere auch die nicht genehmigten indirektem I Aneignungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, wiex Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung, eines Romans, einer Novelle, einer Dichtung in ein dramatisches, dramatisch-musikalisches Werk oder umgekehrt, usw. Ebenfalls als unerlaubt wird angesehen die Wiedergabe eines Werks auf auswechselbaren oder nicht auswechselbaren Organen, die zur Aufführung oder Vorführung dieses Werkes mittels mechani scher Instrumente, wie Musikinstrumente mit durch lochten Rollen, Scheiben oder Kartons, Phono graphen, Kinematographen usw., bestimmt sind. Artikel lObrs. — Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Veräußerung eines Kunstwerks ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung die Veräußerung des Veroielfältigungsrechts nicht in sich schließt. Artikel 11. — Damit die Urheber der durch die gegen wärtige Übereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung von unerlaubter Wiedergabe zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke an gegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Ver leger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.*) Artikel 12**). — Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden derjenigen Ver- / bandsländer, in welchen das Originalwerk aus gesetzlichen/ Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. ^ Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschrifteft der innern Gesetzgebung des betreffenden Landes. , *) Der dritte Absatz des gegenwärtigen Artikels 11, der sich"', auf die Beibringung von Bescheinigungen bezieht, würde wegfallen. **) Würde unverändert bleiben.
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