Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071001
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190710013
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19071001
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-10
- Tag1907-10-01
- Monat1907-10
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. -1k 229, 1. Oktober 1S07. Artikel 13*). — Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Berbandslandes zustehende Recht, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder innern Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, in betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. Artikel 14. — Die gegenwärtige Übereinkunft findet, vorbehaltlich der gemeinsam zu vereinbarenden Einschrän kungen und Bedingungen auf, alle Werke Anwendung, welche zur Zeit des Inkrafttretens der Übereinkunft schon hervor gebracht worden sind. Diese Bestimmung kommt ebenfalls zur An wendung im Falle des Beitritts eines neuen Staates zur gegenwärtigen Übereinkunft (Art. 18) und einer von den Entscheidungen einer Reoisions- konferenz herrührenden Abänderung derselben. Artikel 15**). — Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, einzeln miteinander besondere «Abkommen zu treffen, insoweit als diese Abkommen den Mhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, ihnen solche durch den Verband gewährt werden, ein- Mimen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche der gegen- Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. U Artikel 15 bis. — Die Bestimmungen der gegen wärtigen Übereinkunft bedeuten nur ein Mindest- nnaß des Schutzes. Demzufolge sind die Verbands länder gehalten, auf die durch die gegenwärtige Übereinkunft geschützten Urheber die günstigeren Bestimmungen ihrer Landesgesetze anzuwenden, ebenso wie, unter den im Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen, die schon bestehenden oder noch ab,- zuschließenden Abkommen. Artikel 16. — Dieser das internationale Bureau be treffende Artikel würde aus der Vereinigung des Artikels 16 und der Ziffer 5 des Schlußprotokolls der jetzigen Überein kunft entstehen; dieses Schlußprotokoll würde verschwinden. Eine einzige Beifügung würde zu dieser vereinigten Be stimmung kommen, nämlich im Absatz 5 die Worte: Es (das internationale Bureau) kann auch allen Inter essenten Auskunft erteilen. Artikel 17, 18, 19, 20. — Diese Artikel, welche die periodischen Revistonskonferenzen, den Beitritt neuer Staaten und ihrer Kolonien und die Kündigungen betreffen, blieben unverändert. Artikel 2 1. — Dieser Artikel würde die Art und Weise der Vollziehung des neuen einheitlichen Verbandsver trages regeln. II. Verzeichnis der abgeordneten Teilnehmer an der Neuenburger Konferenz. Offizielle Abgeordnete. Belgien: Herr Wauwerman, Vertreter des Ministeriums der Wissenschaften und Künste. Frankreich: Herr CHaumat, Vertreter des Justizministers. Herren Harm and und Poupinel, Vertreter des Ministers des öffentlichen Unterrichts und der schönen Künste. Monaco: Herr Baron Hector de Rolland, Vertreter S. H. des Fürsten von Monaco. Norwegen: Herr Claus Hoel, Vertreter des Ministeriums des Kultus und des öffentlichen Unterrichts. 2. Vertreter von Vereinigungen und Vereinen. Internationale Vereinigung zum Schutze des gewerblichen Eigen tums: Herren Maillard, Osterrieth und Taillefer. *) **) Diese Artikel würden unverändert bleiben. Börsenblatt f. d. Tlschn. Buchhandel. 9899 Internationaler Verleger-Kongreß: Herr Tito Ricordi, Vor sitzender. Deutschland: Deutscher Schriftstellerverband: Herren Leopold Kätscher und Albert Osterrieth. Vereinigung des deutschen graphischen Kunstgewerbes zum Schutze der Urheberrechte und Verlagsrechte: Herr Fr. Diefenbach. Deutsche Vereinigung zum Schutze des gewerblichen Eigentums: Herr Osterrieth. Verein Berliner Presse: Herr Osterrieth. Verein der Berliner Musikalienverleger: Herr vr. G. Bock, vom Hause Bote L Bock. Verein für deutsches Kunstgewerbe in Berlin: Herr Osterrieth. Österreich-Ungarn: Österr.-ung. Buchhändler-Verlegerverein: Herr C. Junker. Frankreich: Osrols äs 1s, librsiris st äs l'imprimsris: Herr Jean Lobel. Losists äse Asvs äs lsttrss: Herren Paul de Garros und Pierre Sales. Lovists äss romsnvisrs st vontsurs krsv^sis: Herren Pierre Sales und Paul Fischer. ^.ssooistiov sz'väicsls proksssiovnslls äss jourvslistss rsxublivsios krsvysis: Herr Jules Lermina. Osisss äs äsksnss mutaslls äss sroüitsvtss: Herr Bartaumieux. Lovists Lövtrsls äss sreüitsvtss krsvysis: Herren Bartaumieux, Harmand und Gustave Olive. llsuvion äss rsbrivsvts äs brovrs: Herr Sole au. Obsmbrs szmäiosls äs 1s pbotoZrspbis: Herr Taillefer. Lovists t'rsvysiss äs pbotoArsxbis: Herr Taillefer. Lovists pour 1s protsotion äss ps^ssgss äs 2rsnes: Herr Raoul de Clermont. Lovists äs IsKislstion oomxsrss: Herr CHaumat. Lssoeistion krsvxsiss pour 1s protsotion äs Is xropists inäustiislls: Herren Maillard und Taillefer. Obsmbrs äs Oommsros äs llsris: Herr Sole au: Italien: ^.ssoeisrions tixoxrsLvo-librsris itslisas: Herren P. Barbsra, Pomba und E. Treves. Lovists itslisns äsgli sutori: Herren A. Ferrari, Vize-Präsident, Mo'ise Amar und Ferrucio Fos. Spanien: Looisäsä äs librsris ssxsnols sa blsäriä: Herr Gustavo Gili. Osntro äs ls proxrisäsä ivtslsotasl, in Barcelona: Herr Gustav» Gilt. Schweiz: Schweizerischer Preßverein: Herr ErnstRöthlisberger. Verein schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten: Herren Gustave Jeanneret und William Röthlisberger. Lovists suisss äss inZsnisurs st srobitsotss: Herr JeanBsguin. Das internationale Bureau für geistiges Eigentum in Bern war durch seinen Direktor Herrn Henri Morel und einen seiner Sekretäre, Herrn Ernst Röthlisberger, vertreten. Kleine Mitteilungen. Konkursverwattnng in Schweden. — Die Abwicklung von Konkursverfahren in Schweden hat deutschen Firmen öfters namentlich dadurch zu Klagen Anlaß gegeben, daß sich das Ver fahren lange hinzog, die dabei erzielten Ergebnisse geringfügig waren und die ausländischen Konkursgläubiger oft nicht recht zeitig und erschöpfend über die Sachlage unterrichtet wurden. Die Erkenntnis dieses Mißstands hat bei den führenden schwedischen Interessenvertretungen jetzt zu einem zweckmäßigen Vorgehen geführt, worüber der seit 1858 bestehende »Löpmsvns- körsvivA» in Stockholm, der dort etwa die Stellung einer deutschen Handelskammer einnimmt, dem Deutschen Handelsvertragsverein folgendes mitteilt: Der genannte Verein hat gemeinsam mit den entsprechenden Körperschaften von Gothenburg und Malmö eine Konkursabteilung eingerichtet mit der Aufgabe, bei Zahlungs einstellungen zweckmäßigere und weniger verlustbringende Abwick lung herbeizuführen. Sobald ein Schuldner in Schwierigkeiten geraten ist, will diese Abteilung eingreifen und die Verwaltung der Geschäfte übernehmen. Durch die größere Sachkenntnis, die der nur aus Geschäftsleuten gebildeten Abteilung zur Verfügung steht, hofft man, im Interesse der Gläubiger sowohl die Konkurs massen schneller abzuwickeln, als auch einen verhältnismäßig größern Gewinn daraus zu verwirklichen, als es zurzeit der Fall ist. Ausländische Firmen sind berechtigt, sich dieser gemeinschast-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder