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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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12856 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ,1t 263, 11 November 1908. müssen. Bei den nicht durch Vervielsältigung hergestellten An kündigungen wird die Anbringung von Stempelzeichen vielfach nicht angängig oder nicht zu empfehlen sein, weil die Steuerbe hörde schwer in der Lage sein würde, sich von der Verwendung der Stempelzeichen zu überzeugen. Bei solchen Ankündigungen wird entweder die Steuerquittung als Ausweis für die Steuerent richtung zu dienen haben oder die Führung eines Verzeichnisses durch die Steuerstellen vorzuschrciben sein, in das die steuer pflichtigen Ankündigungen eingetragen werden. Ter letztere Weg wird sich besonders für solche Ankündigungen empfehlen, die sich über das lausende Kalenderjahr hinaus erstrecken und für welche die Steuer vor Beginn jedes folgenden Kalenderjahrs von neuem zu entrichten ist. Für eine Stundung der Steuer liegt auch bei den Ankündi gungen kein Bedürfnis vor. Zu § 16. Als eine von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung ist es auch anzusehen, wenn ihm aus seinen Antrag ein Zahlungs aufschub gewährt wird. ^ Q,. « ^>- - -- Die''vorgeschriebenen Angaben sind erforderlich, um der Steuerbehörde die Nachprüfung derTvorgelegten^ Steuerberech nungen zu erleichtern. Eine besonderesBelästigung bedeutet die Forderung für den Verleger nicht, da die'Angaben mit Ausnahme der im'szweiten Satze unter o? vorgeschriebenen'r nur'« einmal zu machen sind und später nur diessAnzeige'etwaiger'Veränderungen verlangt wird. Die ZahUder Beilageblätter wird^schon jetzt in der Regel'in dem Hauptblatte^ vermerkt; die'l Vermerkung der Sonderbeilagen wird keine besonderen Schwierigkeiten verursachen Zu 8 18. Ta der Verleger die Steuer gegen eine Vergütung für die Steuerbehörde'einziehen soll, muß'er, ders Steuerverwaltung auch Einsicht in seine'Huchführung über die Einrückungs- und Beilage- gebühren gestatten. ^Irgendwelches unliebsame Eindringen in ihre Verhältnisse hat die Presse von der Vorschrift, die sich in allen Steuergesetzen findet, nicht zu befürchten, da dem Steuerbeamten lediglich die Anschreibungen über die Anzeigen und die dafür er hobenen Vergütungen zugänglich gemacht werden sollen. ^ Angaben über die Stärke der Auflage werden nur verlangt werden, wenn ein niedrigerer Steuersatz als 16 vom Hundert der Einrllckungsgebühr in Anspruch genommen wird. Das Vor liegen der Voraussetzung für die Anwendung der niedrigeren Sätze muß der Verleger Nachweisen und zu diesem Zwecke der Steuerverwaltung auf ihr Verlangen auch die Unterlagen für seine Behauptungen vorlegen. Zur Prüfung der Steuerberechnungen werden in der Regel die nach § 13 mit den Berechnungen vorzulegenden Belegstücke genügen. Da aber in Zweiselssällen, insbesondere um nachprüsen zu können, ob in den nach § 17 anzumeldenden Verhältnissen keine Veränderungen eingetreten sind, die Benutzung weiterer Belegstücke erforderlich werden kann, muß der Steuerbehörde die Befugnis eingeräumt werden, die unentgeltliche Lieferung einzelner Nummern des Anzeigeblatts mit Beilagen und Sonder beilagen zu fordern. Zu § 19. Eine Anmeldung der Ankündigung vor ihrer Anbringung, Ausstellung oder Vornahme ist nur für diejenigen Fälle vorge schrieben, in denen für die Anbringung usw. ein Entgelt bezahlt wird. Da derjenige, welcher das Entgelt erhält, nach § 14 ver pflichtet ist, die Steuer zu berechnen und einzuziehen, ist ihm auch die Verpflichtung aufzuerlegen, die Anmeldung abzugeben und der Steuerverwaltung behufs Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben Einsicht in die auf die Ankündigung bezüglichen Bücher und Schriftstücke zu gestatten. Damit wird für den überwiegenden Teil der Ankündigungen, aus jeden Fall aber für den Teil, der die größten Steuerbeträge erbringt, eine genügende Sicherung des Steueraufkommens erreicht weiden. Bei den übrigen Ankündigungen erscheint eine Anmeldung bei der Steuerbehörde nicht erforderlich, da sie zum großen Teil die Steuer in Form von Stempelzeichen entrichten werden, deren Prüfung durch die allgemeine Sichtbarkeit, die der Zweck der Ankündigung ist, sehr erleichtert wird. Um bei den durch Druck oder andere, mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Ankündigungen einen Anhalt für die Person des Anzeigenden und den Umfang der Verbreitung gewinnen zu können, ist vorgeschrie ben, daß aus solchen Ankündigungen Name und Wohnort des Her stellers angegeben werden muß, und daß dieser verpflichtet ist, der Steuerbehörde den Besteller und die Zahl der hergestellten Ankündigungen anzugeben. Zu § 26. Die Entscheidung darüber, ob die in dem Nachrichtenteil eines Anzeigeblatts abgedruckten Geschästsempsehlungen als Einrückungen versteuert werden sollen, ist der Beschlußfassung des Bundesrats Vorbehalten. Ein Bedürfnis für die Besteuerung wird nur eintreten, wenn tatsächlich derartige Empfehlungen infolge der Besteuerung der Einrückungen einen größeren Umfang annehmen sollten. Die Besteuerung wird nur dann angeordnet werden können, wenn für die Ausnahme der Empfehlung ein Entgelt gewährt wird, da sie andernfalls auch als Einrückung steuerfrei bleiben könnte. Zur Durchführung der Vorschrift muß der Verleger verpflichtet werden können, die Höhe des Ent gelts anzugeben oder aber die Steuer mit Rücksicht aus die erhöhte Wirksamkeit einer im Nachrichtenteilc abgedruckten Anzeige »ach dem höchsten für das Blatt bestehenden Einrückungssatz zu ent- richten. Zu 21 ss. Tie Höhe der im § 22 festgesetzten Hinterziehungsstrasen erscheint ausreichend, um die vorgeschriebene Anmeldung und Entrichtung der Steuer zu sichern. Die Vorschrift des § 24 ist erforderlich, um die Steuerbehörde in den Stand zu setzen, das Fortbestehen nicht oder nicht aus- reichend versteuerter Ankündigungen zu verhindern. Zu § 28. Die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen aus ländische Anzeigeblätter der Steuer zu unterwerfen sind, wird zweckmäßig dem Bundesratc , überlassen sein. Ein Bedürfnis für die Heranziehung zur Steuer wird nur vorliegen, wenn ein im Inlands stark verbreitetes ausländisches Blatt für das Inland bestimmte Anzeigen in großen: Umsang aufnimmt, oder wenn etwa nahe an der Grenze ein ausländisches Blattnurzu dem Zweck gegründet wird, Anzeigen im Inlands steuerfrei zu verbreiten. Die Heranziehung zur Steuer wird in solchen Fällen meist dadurch erleichtert werden, daß das ausländische Blatt im Inland eine Zweigniederlassung oder eine Stelle zur Annahme von Anzeigen oder zur Ausgabe des Blattes unterhält. Bedingung für die Heran ziehung zur Steuer wird in der Regel auch sein müssen, daß das ausländische Blatt in deutscher Sprache erscheint, oder daß wenig stens die Sprache, in der es erscheint, einem größeren Teile der für die Verbreitung des Blattes in Betracht kommenden inländi schen Bevölkerung geläufig ist. Zuwiderhandlungen gegen ein gemäß Abs. 2 erlassenes Verbot werden strafrechtlich derselben Behandlung zu unterstellen sein wie Zuwiderhandlungen gegen das im ß 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 <Reichs-Gesetzbl. S. 85) vor gesehene Verbot szu vergleichen die U 18, 22 des bezeichnetcn Gesetzes). In diesem Sinne bestimmt der Entwurf (Abs. 3 Satz 1), daß Zuwiderhandlungen gegen ein gemäß Abs. 2 erlassenes Ver bot nach ? 18 des Gesetzes über die Presse bestraft werden. Ent sprechend stellt er <Abs. 3 Satz 2) auch hinsichtlich der Beschlag nahme des einem solchen Verbote zuwider verbreiteten Blattes die Übereinstimmung mit der Regelung des Gesetzes über die Presse <zu vergleichen die M 23 bis 28 daselbst) her.
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