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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081111
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12852 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 263. 11 November 190». und Fachzeitschriften schwächen und die größeren Anzeigeblätter, hauptsächlich die Generalanzeiger und Unterhaltungsblätter, stärken werde. Jeder Gewerbtreibende Pflegt für seine Anzeigen diejenigen Blätter zu wählen, welche ihm nach Art der Verbreitung und des Leserkreises den größten Erfolg versprechen. Dazu gehören aber in vielen Fällen gerade die kleinen Lokalblätter und die Fach zeitschriften, und dis Anzeigen werden deshalb diesen Blättern nicht entzogen werden; den Lokalblättern um so weniger, als bei ihnen in der Regel der Einrückungspreis und damit auch die Steuer niedriger ist als bei den großen Anzeigeblättern. Außerdem kommt die Staffelung der Steuersätze bei den mehr als einmal wöchentlich erscheinenden Blättern gerade der Provinzpresse und den Lokalblättern zugute, da für Einrückungen in diese Blätter in der Hauptsache nur 2 oder höchstens 4 vom Hundert des Ein rückungspreises als Steuer zu zahlen sein werden. Auch der weitere Einwand, die Jnseratensteuer sei unbillig, weil sie die Anzeigen ohne Rücksicht auf ihren Umfang und Gegen stand gleich hoch belaste, trifft für die in dem Entwürfe gewählte Besteuerungsform nicht zu. Die behauptete Unbilligkeit lag aller dings vor bei der früheren englischen und österreichischen Steuer, die für alle Inserate den gleichen Steuersatz vorschrieb; sie würde bis zu einem gewissen Grade auch eintreten, wenn als Steuermaß stab ein bestimmter Raum ohne Berücksichtigung des für die einzel nen Blätter und bei diesen wieder nach Art der Anzeige und der Ausführung und nach der Stelle des Abdrucks verschiedenen Ein rückungspreises gewählt wäre. Nach der Absicht des Entwurfes soll aber von der Steuer getroffen werden der von der Anzeige er wartete Nutzen. Einen Maßstab für diesen Nutzen bietet zunächst die von dem Anzeigeblatt regelmäßig geforderte, nach Platz, Um fang und Ausführung der Anzeige bemessene Einrückungsgebühr. Der heutige Wettbewerb zwischen den Anzeigeblättern und die Entwicklung des Geschäftslebens haben aber dahin geführt, daß ein großer Teil der Anzeigenden nicht die volle in dem Blatte ver öffentlichte Einrückungsgebühr bezahlt. Vielmehr wird nicht nur für dis von den großen Annoncenbureaus und den Annoncen sammlern vermittelten Anzeigen, sondern auch für die öfters ab gedruckten Anzeigen ständiger Inserenten auf die normale Gebühr ein Rabatt gewährt, der in einzelnen Fällen bis zu 50 vom Hundert und noch höher gehen und im Durchschnitt aller Anzeigen ungefähr 30 vom Hundert der normalen Gebühr betragen soll. Außer mit geschäftlichen Rücksichten wird dieser Rabatt damit begründet, daß bei wiederholten Anzeigen die Kosten des Satzes wegsallen. Einzelne Anzeigen werden sogar ohne jedes Entgelt ausgenommen, und zwar teils aus Gefälligkeit, teils um einen günstigen Eindruck von der Bedeutung des Blattes als Verbreitungsmittel für An- zeigen zu erwecken, teils auch aus technischen Gründen, um leere Stellen des Blattes zu füllen (sog. Füllannoncen). Ermäßigung und Erlaß der Gebühr sind zwar in der Regel auf die Wirkung der Anzeige ohne Einfluß und müßten deshalb von einer Steuer, die den von der Anzeige erwarteten Nutzenftresfen will, unberück sichtigt gelassen werden. Anderseits ist aber nicht zu verkennen, daß es als unbillig empfunden werden würde, als Steuer den Zu schlag zu einer Gebühr einzuziehen, dis gar nicht oder doch nur in einem geringeren Betrage entrichtet wird. Es ist daher aus diesem Grunde sowie um ungerechte Belastungen durch'die Steuer zu vermeiden, vorgeschrieben, daß da, wo dargetan wird, daß für die Einrückung ein geringerer, als der nach den regelmäßig geforderten Gebührensätzen zu berechnende Betrag^bezahlt ist, dieser Betrag der Steuererhebung zugrunde gelegt wird. Danach braucht die Steuer stets nur von der wirklich gezahlten Einrückungsgebühr entrichtet zu werden, und Anzeigen, für die eine Gebühr überhaupt nicht gezahlt ist, unterliegen auch keiner Steuer. Da eine ver ständige Benutzung des Inserats nur so weit reichen kann, als ein zu denr Aufwand an Kosten in angemessenem Verhältnisse stehender durchschnittlicher Erfolg erwartet wird, so regelt der letztere ohne weiteres auch das Maß einer auf einen'Bruchteil der Einrückungs gebühr bemessenen Steuer. Die Steuer wird stets in angemesse nem Verhältnisse zu dem erhofften geschäftlichen Vorteile stehen und vorzugsweise steuerfähige Verpflichtete treffen, wie aus der bekannten und durch die große Entwickelung des Jnseratenwesens erwiesenen Tatsache hervorgeht, daß der Erfolg der zweckmäßigen Anwendung von Inseraten in der Regel sehr günstig ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum Teil schon, daß die von den Gegnern der Jnseratensteuer auch neuerdings ausgestellte weitere Behauptung, die Steuer sei eine Sondergewerbesteuer und treffe obendrein in jedem Falle vorwiegend die unbemittelten Klassen, den Mittelstand und besonders solche kleinen Gewerb- treibenden, die erst ein Geschäft gründen wollten und sich zum Zwecke der Kundengewinnung und der Absatzerweiterung des Inserats notgedrungen bedienen müßten, nicht richtig ist. Eine Gewerbesteuer liegt nicht vor, weil kein Zwang zum Inserieren besteht und deshalb jeder in der Lage ist, sich der Steuer zu ent ziehen oder ihren Betrag durch den Umfang seiner Anzeige selbst zu bemessen. Ein Blick in die Tageszeitungen und in die Fach presse zeigt ferner, daß der weit überwiegende Teil der Anzeigen, besonders die kostspielige Reklame, von großen, kapitalkräftigen und bereits gut eingeführten Geschäftsbetrieben ausgeht, bei denen von Not nicht die Rede sein kann. Kleine Gewerbtreibende, Hand werker u. a. werden in großen Städten und in großen Blättern überhaupt selten inserieren, ihre Anzeigen erscheinen vielmehr meist in den kleinen Probinzblättern, bei denen zu der niedrigeren Ein- rückungsgebühr noch der ermäßigte Steuersatz kommt. Auch pflegen kleine Gewerbtreibende nicht so häufig und nicht so um fangreich wie die Großbetriebe zu inserieren, so daß der nach dem Entwurf aus sie entfallende Steuerbetrag keineswegs eine drückende Belastung darstellt. Arbeits- und Stellengesuche der unbemittelten Kreise sollen nach dem Entwurf überhaupt steuerfrei bleiben und andere, bei der Bekämpfung des Gedankens einer Jnseratensteuer zur Beeinflussung und Irreführung der öffentlichen Meinung als Beispiel angeführte Anzeigen, wie Stundenanerbietungen armer Studenten, Wohnungsvermietungen durch arme Witwen u. a. m., sind solche Ausnahmefälle, daß aus ihnen ernstliche Bedenken gegen die Steuer nicht hergeleitet werden können. Die nicht dem Geschästsverkehre dienenden Anzeigen werden durch die Steuer noch weniger als die Geschäftsanzeigen berührt. Einzelne, wie Familienanzeigen, werden ihrer Natur nach nur selten veröffentlicht, und bei einem anderen Teile haben es die Beteiligten auch in der Hand, den Umfang der Anzeigen und damit den Betrag der Steuer selbst zu bemessen. Es ist ferner das Bedenken erhoben, daß eine Jnseraten steuer zum Schaden der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der Anzeigeblätter die Reklame in den Nachrichtenteil der Blätter drängen würde, wo schon jetzt einzelne Geschäfte bezahlte Emp fehlungen ihrer Waren in Form von Mitteilungen, Erzählungen u. a. unterbringsn. Ernstliche Befürchtungen sind aber auch in dieser Hinsicht nicht gerechtfertigt, da in dem Gesetz die Möglich keit vorgesehen ist, gegen Entgelt aufgenommene geschäftliche Empfehlungen auch bei deni Abdruck im Nachrichtenteil der Steuer zu unterwerfen, und da sicher das Publikum sehr bald Zeitungen meiden würde, deren Nachrichtenteil in erheblichem Umfange solche versteckten Warenempfehlungen enthielte. K) Einzelne Einwendungen endlich richten sich weniger gegen die Jnseratensteuer selbst als gegen ihre Durchführbarkeit. Ins besondere wird behauptet, die Kontrolle würde sehr kostspielig sein und zu einem für die Presse unerträglichen Eindringen der Steuerbeamten in den Geschäftsbetrieb des Verlags führen. Nach der Gestaltung des Entwurfs, der die Einziehung der Steuer dem Verleger selbst überläßt, sind solche Schwierigkeiten nicht zu befürchten. Die Kontrolle des Steuereinganges ist einfach. Sie beruht wesentlich daraus, daß kein Verleger wagen kann, eine niedrigere Einrückungsgebühr in seinem Blatt anzugeben als die tatsächlich zur Erhebung gelangende oder unrichtige Angaben über die Höhe der an ihn gezahlten Einrückungsgebühren zu machen. Irgend erhebliche Hinterziehungen würden durch die Nachprüfung
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