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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081111
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263, II. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtlchn. Buchhandel 12858 der Belegstücke und der vonl Verleger über seine Einnahmen an Einrückungsgebühren geführten Bücher entdeckt werden müssen. Was vorstehend für die Besteuerung der Inserate angeführt worden ist, gilt in erhöhtem Maße für die Besteuerung aller anderen öffentlichen Ankündigungen. Hier fallen nicht nur die Einwendungen weg, die bei der Besteuerung der Inserate aus deren Einwirkung aus die Presse hergeleitet lverden, sondern es wird auch mit noch weniger Berechtigung behauptet werden können, daß von der Besteuerung der mit Plakaten usw. getriebenen Reklame unbemittelte Kreise getroffen würden.W DerAeinzigc Fall, wo dies eintreten könnte, ist die handschriftliche Ankündigung von Wohnungen u. a., und für solche ist in dem Entwürfe Steuer freiheit vorgesehen worden. Eine Besteuerung der öffentlichen An kündigungen in den verschiedenen Formen der Plakate und Assichen ist aber auch schon im Interesse der Presse geboten. Denn wenn solche Ankündigungen frei blieben, würde die Reklame sich zum Teil aus den Zeitungen und Zeitschriften zurückziehen und den Weg der öffentlichen Ausstellung, des Allschlags usw. wählen. Bei einem großen Teile der AnkündigungenWetet einen Anhalt für den von der Ankündigung erwarteten Nutzens das für die An bringung, Ausstellung oder Vornahme'dersÄnkündigunAgezahlte Entgelt. Ein solches Entgelt wird entrichtet alsIMiete für die Benutzung von Hausslächen, von Dächern fllridie Anbringung von Leuchtreklame und von Grundstücken für die Ausstellung von Reklametaseln oder als Gebühr für die Benutzung von Anschlag säulen, von Bahnhöfen und Beförderungsmitteln der Eisen- und Straßenbahnen, von Personendampsern und Omnibussen sowie für die Besorgung der Scheiuwerferreklame in Theatern und anderen öffentlichen Räumen. Zuweilen werden auch sonstige Gegenleistungen gewährt, wie Verputz einer Haussläche u. a. Die Höhe des Entgelts richtet sich wieder nach dem Orte und'dem Raume, in dem die Ankündigung bewirkt, und nach der Wirkung, die von der Ankündigung erhofft wird. Für die Besteuerung von Ankündigungen, sür deren Anbringung, Ausstellung oder Vor nahme ein Entgelt nicht entrichtet wird, schließt sich der Entwurs in der Hauptsache der Gesetzgebung anderer Staaten an, indem er die Größe der von der Ankündigung eingenommenen Fläche zum Maßstabe nimmt und die Steuer mit dieser Fläche steigen läßt, auch noch eine Staffelung nach der Größe der Orte, in denen die Ankündigung vorgenommen wird, und »ach der Dauerhaftig- keit des sür die Ankündigungen verwendeten Stoffes vorschreibt. Ein bestimmtes Verhältnis zwischen den Abgabensätzen für der artige Ankündigungen und sür Einrückungen herzustellen, etwa nach dem Maße der Verbreitung, ist unmöglich, weil die letztere bei den öffentlichen Ankündigungen nicht geschützt werden kann. - Eine Ertragsberechnung ist in Anlage 1 und eine Übersicht der ausländischen'.Gesetzgebungen sA'n l a g"e 2 enthalten. Zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzentwurfs ist folgen des zu bemerken. Zu 8 1. Zu den Anzeigeblättern im Sinne dieses^ Gesetzes gehören nicht nur die periodischen Druckschriften im Sinne des 8 7 des Reichspreßgesetzes, sondern auch alle anderen Drucksachen, Hefte und Bücher, die in regelmäßigen und unregelmäßigen Fristen erscheinen und Einrückungen ausnehmen, wie Adreßbücher, Kurs bücher, Reiseführer, Zeitungskataloge, Theater- und Konzert anzeiger, Umschlagdeckel für Lesezirkel u. a. Der Umfang, in dem solche Druckschristen zu Einrückungen benutzt werden, be weist den Wert, den sie sür die Verbreitung gewisser Anzeigen besitzen. Andere Bücher werden auch dadurch, daß sie in mehreren Auflagen erscheinen, nicht zu Anzeigeblättern im Sinne des Gesetzes, und die in ihnen etwa abgedruckten Anzeigen sind daher nicht steuerpflichtig. Als Einrückungen im Sinne des Gesetzes sind nur solche Anzeigen anzusehen, die von dritten Personen ausgehen. Es gehören also dazu nicht die von dem Herausgeber des Anzeige- Blrpnblalt sür d-n D-Ullchin Buchhandel. 7!>. Jahrgang. blatts selbst ausgehenden Anzeigen und die von der Schrift leitung ausgehenden Mitteilungen, wie Schisss- und Wetter nachrichten, Kursberichte, gesammelte Familienanzeigen u. a. Für die im Nachrichtenteil abgedruckten geschästlichen^Empfehlungen gilt die Sonderbestimmung des 8 20. Die Besteuerung der Sonderbeilagen ist gerechtfertigt, weil sie ebenfalls die Verbreitung von Anzeigen bezwecken, und er forderlich, weil sonst in erhöhtem Maße sür große Anzeigen diese Form der Verbreitung gewählt werden würde, um der Steuer für Einrückungen zu entgehen. Zu 8 2. Zu den Anzeigeblättern im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht die durch Druck usw. vervielfältigten Mitteilungen, welche ausschließlich den Geschäftsbetrieb des Herausgebers betressen und dem Empsänger unmittelbar durch diez Post oder auf an derem Wege zugestellt werden, wie Warenverzeichnisse, Geschäfts- empfehlungen, Preislisten und Musterbücher.^ Nehmen solche Warenverzeichnisse usw. aber Anzeigen anderer Geschäfte aus, so werden sie Anzeigeblätter, und die fremden" Anzeigen sind als Einrückungen zu versteuern. Ferneijwerden die Waren- Verzeichnisse usw. als Souderbeilagen steuerpflichtig, wenn sie einem^ Anzeigeblatt eines anderen Verlegers beigelegt und mit diesem verbleitet werden. Zu 88 3 und 4. Die im Gesetz als Ankündigungen bezeichneten Anzeigen kommen in zahlreichen und sehr verschiedenen Formen vor, die einem steten Wechsel unterworfen und deshalb nicht erschöpfend aufzuzählen sind. So werden Ankündigungen in Schrift, Druck und Bild hergestellt: sie werden lose verteilt, an Anschlagssäulen oder -tafeln angellebt, als Plakate von Pappe, Metall, Glas, Porzellan u. a. ausgehängt, aus Holztaselu oder aus Wände von Gebäuden aufgemalt und in durch Gas oder elektrisches Licht gebildeten Schrift- und Bildzeichen oder durch Scheinwerfer aus einer beleuchteten Fläche sichtbar gemacht. Ferner werden An kündigungen aus allerlei Gebrauchsgegenständen, Geschirr, Glas, Bieruntersätzen, Aschbechern, Zündholzschachteln und -ständern, Zigarrenspitzen und Zahnstochern in der'Absicht angebracht, daß die Benutzer dieser Gegenstände von der Anzeige Kenntnis nehmen sollen. Auch werden Waren hergestellt,''die nur der" Reklame dienen <Kalender, Fächer u. a.), und es werden Waren und Warenmuster zu Anzeigezwecken in Schaukästen ausgestellt. End lich werden die Umschließungen von Waren zu Ankündigungen benutzt oder solche den Waren beigepackt. Die Verbreitung er folgt auch durch Umhertragen, durch Umherfahren aus besonders auffallenden Rellamewagen und durch Stempelaufdruck. Von diesen Ankündigungen sollen nach 8 4 des Gesetzes zu nächst alle diejenigen nicht als steuerpjlichtig gelten, welche an und in den Geschästsgebäuden, Geschäftsräumen und Geschäfts- Wagen des Ankündigenden angebracht sind oder vorgenommen werden, sowie dort verteilt, ausgelegt oder ausgestellt werden und nur seinen eigenen Geschäftsbetrieb betreffen, ferner alle An kündigungen aus Waren und deren Umschließungen und die den Waren beigepackten Ankündigungen, die sich aus die Ware selbst beziehen. Es empfiehlt sich aber weiter, allgemein alle Ankündigungen steuerfrei zu lassen, welche lose verteilt, ausgelegt oder ausgestellt werden, da eine Versteuerung dieser Anzeigen nicht nur eine weitgehende Belästigung des Verkehrs Hervorrufen und in ein zelnen Fällen, wie bei dem Zettelverteilen, das Anzeigcbedürfnis wenig bemittelter Kreise treffen, sondern auch die Steuerkontrolle erheblich erschweren und verteuern würde. Es unterliegen also keiner Steuer z. B. alle lose verteilten Drucksachen, von Geschäfts leuten abgegebene Liebig- und Stollwerckbilder, in Theatern und Konzerten verteilte Theaterzettel und Konzertprogramme sowie alle in Gastwirtschaften und anderen dem allgemeinen Zutritt offen stehenden Räumen zur Benutzung ausgelegten oder 1674
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