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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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ausgestellten Gebrauchsgegenstände mit aufgedruckten, aufge malten usw. Anzeigen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden ferner alle Ankündigungen steuerfrei zu lassen sein, die aus Waren automaten mit den Waren entnommen werden, ohne Rücksicht darauf, wo diese Automaten aufgestellt sind. Nach der im § 3 Abs. 2 gegebenen Begriffsbestimmung werden als öffentliche Räume außer den öffentlichen Beförderungs mitteln nur die der allgemeinen Benutzung freistehenden Räume der öffentlichen Gebäude, Bahnhof- und Haltestellenanlagen u. a. anzusehen sein. Zu den privaten Räumen, die dem allgemeinen Zutritt offen stehen, gehören insbesondere Schankräume der Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Ausstellungshallen und Verkaufsläden aller Art. Össentliche Räume stehen der allgemeinen Benutzung und Privaträume dem allgemeinen Zu- tritt im Sinne dieses Gesetzes auch dann offen, wenn dafür ein Eintrittsgeld in irgendeiner Form erhoben wird. Ankündigungen, dis in Privaträumen in Form von Plakaten angebracht oder ausgestellt sind, aus Wänden oder besonders dazu vorgerichteten Flächen ausgemalt oder durch Lichtwirkungen sichtbar gemacht werden, unterliegen nur dann der Steuer nicht, wenn sie lediglich den eigenen Geschäftsbetrieb des Inhabers betreffen. Dagegen sind die Ankündigungen anderer Geschäfte steuerpflichtig, auch wenn deren Waren in dem Raume, in dem die Ankündigungen angebracht sind, mitvertrieben werden. So sind z. B. steuerpflichtig Ankündigungen von Wein- und Kaffee- Handlungen sowie von Sekt-, Schokolade- und Zigarrenfabriken, die in einem Kolonialwarengeschäst angebracht sind, Ankündi gungen von Seifenfabriken, Parfümerien, Mundwassern u. a. in einem Barbierladen und Ankündigungen von Zigarren- und Zigarettenfabriken, die ein Zigarrenhändler in seinem Geschäft angebracht hat. Auf Geschästswagen gelten diejenigen Aufschriften nicht als Ankündigungen im Sinne des Gesetzes, die lediglich den Namen des Besitzers und Angaben über seinen Geschäftsbetrieb ent halten. Dagegen sind Ankündigungen an und in Wagen steuer pflichtig, wenn der Wagen nur als Mittel zur Verbreitung der Ankündigungen dient oder wenn sich die Ankündigungen nicht aus den Geschäftsbetrieb des Wagenbesitzers beziehen. Dabei gelten Ankündigungen, die außen an dem Wagen angebracht sind und dadurch bei dessen Verkehr auf der Straße allgemein wahrgenommen werden können, als auf öffentlicher Straße usw. vorgenommen. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn der Ankündigende in den Räumen wirklich ein Geschäft betreibt, aber nicht, wenn er sie nur zur Anbringung von Ankündigungen gemietet hat. So ist die Ankündigung an einer Hauswand steuer pflichtig, auch wenn der Ankündigende aus Grund polizeilicher Vorschriften oder aus anderen Gründen einen Raum des Hauses gemietet hat, ohne aber darin einen Geschäftsbetrieb zu unter halten. Dagegen soll die Vorschrift nicht nur den eigentlichen Gewerbetreibenden, sondern auch Landwirten und anderen Privat leuten zugute kommen, welche an ihren Häusern oder Wohn- räumen Verkaufs- und Vermietungsangebote oder andere An kündigungen anbringen. Zu 8 S. Die Befreiung unter Ziffer 1 soll nur dann gewährt werden, wenn die Anzeige nicht die eigenen wirtschaftlichen Interessen der Behörden usw. betrifft. Danach werden z. B, Verkaufs angebote und Kaufgesuche, Anzeigen städtischer Gaswerke und städtischer Theater sowie die Reklame staatlicher Bade- und Brunnenverwaltungen nicht steuerfrei bleiben. Von einer wei teren Einschränkung der Steuerfreiheit dahin, daß sie in allen denjenigen Fällen zu versagen wäre, in denen die Kosten der von der Behörde usw. erlassenen Anzeige von einem Dritten zu tragen sind, ist dagegen abgesehen worden, weil bei Ausgabe der Anzeige nicht immer seststeht, ob ein solcher Zahlungspflich tiger vorhanden und ob er auch zahlungsfähig ist. Die Be freiung der Ziffer 1 gilt nicht nur für Einrückungen und Sonder beilagen, sondern auch für alle von Behörden usw. ausgehenden Ankündigungen. Die Befreiung unter Ziffer 2 ist zugunsten der kleinen Hand werker, der Handarbeiter, Dienstboten und anderer unbemittelten Stellen- und Arbeitsucher ausgenommen und soll auch solche Gesuche umfassen, die die Zuweisung von Arbeitsausträgen be zwecken. Der Raum von fünf gewöhnlichen Anzeigezeilen wird für solche einfachen Arbeits- und Stellengesuche, wenn man die Überschrift nur als einfache Anzeigezeile rechnet, in der Regel nicht überschritten werden; umfangreichere Gesuche, wie sie sich besonders in Fachzeitschriften finden, können den geringfügigen Stsuerzuschlag unbedenklich tragen. Die Befreiung unter Ziffer 3 soll hauptsächlich den gelegent lichen Ankündigungen von Zimmervermietern und kleinen Ge- werbtreibenden zugute kommen, sie wird außerdem die Steuer aussicht nicht unwesentlich erleichtern. Als aus handschriftlichem Wege hergestellt sind nur solche Ankündigungen anzusehen, die mit der Feder, mit Tintenstift, Bleistift oder Buntstift her gestellt sind. Für weitere Anzeigende oder Anzeigen Steuerbefreiung zu gewähren, liegt kein ausreichendes Bedürfnis vor. Auch würde jede Ausdehnung der Steuerfreiheit zu neuen Berufungen führen und damit nicht nur die Kontrolle der Steuer erschweren, son dern auch ihren Ertrag schmälern. Zu §§ 8 und 7. Die Erwägungen, welche dazu geführt haben, als Unterlage für die Berechnung und Erhebung der Steuer neben den ein für allemal festgesetzten und in dem Anzeigeblatte veröffent- lichten Sätzen der Einrückungsgebühren auch den Betrag der tat sächlich gezahlten Einrückungsgebühr zuzulassen, sind bereits in der allgemeinen Begründung angegeben. Für Sonderbeilagen soll als Unterlage für die Steuer die an das Anzeigeblatt gezahlte Beilagegebühr dienen. Daß die Berechnung der Steuer nach der Beilagegebllhr zu der Umwand lung großer Anzeigen in Sonderbeilagen führt, wird nicht zu befürchten sein, da einer solchen Entwicklung schon die Verleger in ihrem eigenen Interesse durch entsprechende Erhöhung d-r Beilagegebühr entgegenwirken würden. Der Steuersatz ist für die Sonderbeilagen mit 20 vom Hundert höher als bei den Ein rückungsgebühren bemessen, weil in der Beilagegebühr nur die Kosten der Verbreitung, aber nicht, wie bei der Einrückungs- gebühr, auch die Kosten der Herstellung der Anzeige enthalten sind. Durch die für die mehr als einmal wöchentlich erscheinenden Anzeigeblätter vorgesehene Staffelung wird die Steuer für den überwiegenden Teil der in der Provinz erscheinenden Tageszei tungen so niedrig ausfallen, daß sie keine nennenswerte Belastung der Anzeigenden darstellt. So würde z. B. für sine Anzeige von 10 Zeilen bei einem Zeilenpreise von 10 H die Steuer in Zeitungen mit einer Auflage bis zu S000 Stück nur 2, und bei solchen mit einer Auslage bis zu 10 000 Stück nur 4 L, betragen. Zu den mehr als einmal wöchentlich erscheinenden Blättern sind diejenigen, welche in jeder Woche mehr als einmal erscheinen, zu den Blättern, die wöchentlich einmal oder in größeren Zwischenräumen erscheinen, auch diejenigen zu rechnen, welche in ganz unregelmäßigen Fristen, wenn auch mehr als 52 mal im Jahre, herausgegeben werden. Zu den letzteren Blättern gehören in der Hauptsache die Fachzeit, schriften, die Unterhaltungs- und Witzblätter sowie die landwirt schaftlichen, Handels- und Beamtenzeitungen. Diese Blätter ge währleisten teils durch ihre Verbreitung in bestimmten Interes sentenkreisen, teils durch ihr längeres Ausliegen und den größeren Leserkreis eine besonders günstige Wirkung der aufgenommenen Anzeigen, und es erscheint daher gerechtfertigt, bei ihnen ohne eine Staffelung nach der Höhe der Auflage allgemein 10 vom Hundert der gezahlten Einrückungsgebühr als Steuer zu fordern. Zu ? 8. Veränderungen in der Höhe der Einrückungsgebühren" sind
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