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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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268, 11. November 1988. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt j d. Ttschn. Buchhandel. 12855 nicht häufig und treten dann in der Regel mit Beginn eines Monats oder Vierteljahrs in Kraft, so daß sie auch für die Steuerberech- nung gleich von ihrem Eintritt an berücksichtigt werden können. Die Höhe der Auslage ist größeren Schwankungen unterworfen; ihnen jedesmal mit dem Steuersätze zu folgen, würde die Steuer berechnung und Erhebung zu sehr erschweren. Zu §8 9 und 10. Für die Bemessung der Steuersätze sllr Ankündigungen ist, wie bereits in der allgemeinen Begründung hervorgehoben worden, der Unterschied in der zu erzielenden Reklamewirkung maßgebend gewesen. Bei den Ankündigungen, für deren Anbringung, Ausstellung oder Vornahme ein Entgelt gezahlt wird, erwachsen dem An- kündigenden neben diesem Entgelt allerdings vielfach noch Her- stellungs- und Unterhaltungskosten. Tie Kosten der Herstellung sind aber nicht immer leicht zu ermitteln und auch selten sehr hoch; dasselbe gilt von den Kosten der Unterhaltung mit Ausnahme der Kosten für Licht bei der Leucht- und Scheinwerserreklame. Da diese Aufwendung jedoch bereits durch die neue Elektrizitäts- und Gassteuer getroffen wird, schien es angängig, von einer Be rücksichtigung der Herstellungs- und Unterhaltungskosten allge mein abzusehen und die Steuer durchweg nach dem als Miete usw. gezahlten Entgelte zu bemessen. Bei den Ankündigungen, für deren Anbringung usw. ein Entgelt nicht bezahlt wird, ist die Steuer nach der Größe der von der Ankündigung eingenommenen Fläche bemessen und nach der Größe des Verbreitungsorts gestaffelt. Mit Rücksicht darauf, daß von der Dauerhaftigkeit des verwendeten Stoffes die Dauer und damit auch die Wirkung der Ankündigung abhängt, sind die einfachen Sätze nur für die auf Papier oder Pappe durch Druck oder andere Vervielfältigung hergestellten Ankündigungen vor gesehen. Die Steuer von l, 2 und 3 für 1008 Ouadratzenti- meter bedeutet hier keine besondere Belastung, da sie erst bei einer Fläche von 1 Quadratmeter, die bei Ankündigungen aus Papier und Pappe selten überschritten werden wird, den Betrag von 10, 20 und 30 L, erreicht. Für alle anderen, insbesondere für die aus natürlichen oder künstlichen Wänden oder besonderen Vor richtungen, wie Reklametafeln, aufgemalten, die auf Metall, Glas, Porzellan oder gewebten Stoffen angebrachten und die durch Leuchtwirkung hervorgebrachten Ankündigungen erscheint eine Steuer im zwanzigfachen Betrage der angegebenen Sätze angemessen. Auch ist es gerechtfertigt, in diesen Fällen die Steuer, wenn die Ankündigung sich über das laufende Kalenderjahr hinaus erstreckt, für jedes folgende Kalenderjahr von neuem zu erheben. Bei einer Erneuerung aufgemalter oder ähnlicher Ankündigungen ist die Steuer, auch wenn Inhalt und Größe der Ankündigung unverändert bleiben, von neuem zu entrichten. Dagegen ist bei einer Vergrößerung der Ankündigung nur der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Flächeninhalte zu versteuern. Bei der Leucht- und Scheinwerferreklame erfolgt die Berechnung der Steuer nach dem ganzen Umsange der leuchtenden Anzeige oder der beleuchteten Fläche, die von der Anzeige eingenommen wird, und die Abgabe ist stets von neuem zu entrichten, wenn die Anzeige aus einer neuen Fläche sichtbar wird. Ebenso ist, wenn bei einer Reklamevorrichtung verschiedene Ankündigungen nacheinander erscheinen, die Steuer für jede einzelne Ankündigung besonders zu entrichten. Zu ?§ 11 und 12. Die Steuer soll als Abgabe von dem von der Anzeige er warteten Vorteile den Anzeigenden treffen, und nicht die An zeigeblätter oder diejenigen, welche die Verbreitung der Anzeige vermitteln; es ist deshalb der Anzeigende ausdrücklich als Steuer schuldner bezeichnet. ^ Die Einziehung der Steuer muß bei den Einrückungen und Sonderbeilagen der Anzeigeblätter der Verleger übernehmen, wobei ihm Form und Zeit der Einziehung völlig überlassen werden kann. Eine Verweisung des Anzeigenden an die Steuerbehörde würde die ^Erhebung der Steuer wegen der Umständlich keit und Kostspieligkeit des Verfahrens undurchführbar machen. Der Verleger ist berechtigt, die Steuer mit der Annahme der An zeige einzuziehen, kann aber, abgesehen von der im § 7 Abs. 4 zu gelassenen Abrundung, von dem Steuerschuldigen nur die sich nach der gezahlten Einrückungsgebühr ergebenden Beträge fordern. Der Steuerbehörde gegenüber hastet der Verleger für den ganzen Betrag der nach dem Gesetze fälligen Steuer, gleichgültig, ob er sie seinerseits von dem Steuerschuldigen eingezogen hat oder nicht. Die Forderung der Reichskasse gegen den Verleger gilt bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Bollstreckungsversahrens sowie be züglich des Vorrechts im Konkurse als Forderung wegen öffent licher Abgaben. Die Gewährung einer Vergütung an den Verleger sinket in anderen Steuergesetzen keinen Vorgang. Sie ist vorgeschlagen, um von vornherein dem Einwurfe der Presse zu begegnen, sie werde durch die Steuer trotz der Bezeichnung des Anzeigenden als Steuerschuldigen in ihren Einnahmen geschädigt werden. Eine solche Schädigung könnte insbesondere dadurch eintreten, daß die Verleger bei Einziehung der Steuer Ausfälle erleiden oder daß ihnen besondere Ausgaben sür die Lieferung der Belegstücke u. a. erwachsen. Der Satz von 10 vom Hundert der erhobenen Steuer wird aber sür alle diese Auslagen eine ausreichende Ent- schädigung bieten. Die Vergütung ist zu berechnen nach dem Be trage der von dem Verleger an die Steuerbehörde abgelieserten Steuer, ohne Rücksicht darauf, ob der Verleger seinerseits die Steuer von dem Steuerpflichtigen erhalten hat oder nicht. Zu 8 13. Die näheren Bestimmungen über die Form und die Art der Steuerberechnung sowie über die Einzahlung der Steuer durch den Verleger und über die Zahlungsfristen sind dem Bundesrat überlassen, der dabei aus die Verhältnisse der einzelnen Blätter und aus die bestehenden Grundsätze bei der Abrechnung zwischen den Blättern und den Vermittlern der Anzeigen, insbesondere den Annoncenbureaus, weitgehende Rücksichten nehmen kann. Zu einer Stundung der Steuer liegt keine Veranlassung vor, da der Verleger die Steuerbeträge in der Regel bereits bei Vor legung der Berechnung eingezogen haben wird und etwaige» späteren Eingängen durch eine etwas längere Bemessung der Einzahlungssristen Rechnung getragen werden kann. Zu § 14. Bei denjenigen Ankündigungen, deren Verbreitung einem Dritten, z. B. dem Pächter von Anschlagsäulen oder den Besitzern von Besörderungsunternehmungen gegen Entgelt übertragen ist, oder zu deren Verbreitung jemand sein Grundstück oder seine Räume gegen Entgelt zur Verfügung stellt, empfiehlt es sich, zur Sicherung und Vereinfachung der Steuererhebung die Berech nung und Einziehung der Steuer diesen dritten Personen zu über tragen und ihnen den Rückgriff aus den eigentlichen Steuer pflichtigen zu überlassen. Me näheren Bestimmungen über die Form und die Art der Steuerberechnung und die Einzahlung der Steuer sind auch hier dem Bundcsrate Vorbehalten. In den Fällen des § 10 hat der Schuldner der Anzcigensteuer, d. h. derjenige, welcher die Ankündigung veranlaßt, die Steuer selbst zu entrichten. Zu ß IS. Während die Steuer sür Einrückungen und Sonderbeilagen stets bar zu entrichten und an die Steuerbehörde abzuführen ist, wird dies bei Ankündigungen nur in den Fällen des § 9 vorgeschrie- ben werden können. Bei Ankündigungen, sür deren Anbringung, Ausstellung oder Vornahme ein Entgelt nicht gezahlt wird, wird sich dagegen voraussichtlich die Verwendung von Stempelzeichen nicht ganz vermeiden lassen. Die Bestimmung darüber, in welchen Fällen die Steuerentrichtung durch die Stempelung der Stoffe selbst, auf denen die Ankündigung erfolgt, und in welchen Fällen sie durch Entwertung von Stempelmarken oder aus andere Weise stattzusinden hat, wird dem Bundesrate Vorbehalten werden IV74»
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