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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081103
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256, 3. November 1S08. Nichtamtlicher Teil.. vörsenblall s. d. DtschN. Buchhandel 12349 Karlsruher Hau-Prozeß Fräulein Olga Molitor zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden war, ist vom König von Preußen durch Umwandlung der erkannten Gefängnisstrafe in eine Geld strafe von 3000 begnadigt worden. Jhring L Fahrenholtz, G. m. b. H. in Berlin. — Handelsregistereintrag: Im Handelsregister U des Unterzeichneten Gerichts ist am 23. Oktober 1908 folgendes eingetragen worden: Nr. 5751. Jhring L Fahrenholtz Gesellschaft mit be- Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Buchdruckerei- und Verlagsgefchäfts, ins besondere der Fortbetrieb des Hierselbst unter der Firma: Jhring L Fahrenholtz bestehenden, bisher den Herren Golf und Jhring Das Stammkapital beträgt 120 000 .i«. Geschäftsführer: Hilmar Golf, Buchdruckereibesitzer in Berlin, Adolf Jhring, Buchdruckereibesitzer in Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 12. Oktober 1908 errichtet. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger. Die Gesellschafter: 1. Buchdruckereibesitzer Hilmar Golf in Berlin, 2. Buchdruckereibesitzer Adolf Jhring in Berlin bringen in die Gesellschaft ein das von ihnen unter der Firma Jhring L Fahrenholtz zu Berlin betriebene Buchdruckerei- und Verlagsgeschäft nebst Zubehör mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stande vom 1. September 1908 zum festgesetzten Gesamtwert von 120 000 wovon je 60000.auf ihre Stamm einlagen angerechnet werden. Berlin, den 23. Oktober 1908. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 258 vom 31. Oktober 1908.) * Verkäufer italienischer Bücher im Auslande. — In der »lliblio^iapbie cke Irr Uranos« vom 30. Oktober 1908 finden wir folgende Mitteilung: (Red.) Nachricht an die nationalen Verleger-Vereinigungen. (Mitteilung des Permanenten Bureaus des Internationalen Verleger-Kongresses in Bern.) Die ^sZoeiasiontz tipOAiatioo-lidraiia italiana in Mailand be reitet die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Verleger und Buchhändler in Italien vor und wünscht, diesem Verzeichnisse diejenigen Buchhändler des Auslandes anzuschließen, die sich mit dem Verkauf italienischer Bücher befassen. Sie wendet sich zu diesem Zweck an mich, um Sie zu bitten, mir bis spätestens 10. Dezember die genauen Adressen derjenigen Mitglieder Ihrer Vereinigung und der Buchhändler Ihres Landes anzugeben, die sich mit dem Verkauf italienischer Bücher befassen. Ich hoffe, daß Sie diesem Wunsche gern entsprechen werden. Sobald ich Ihre Antwort empfangen haben werde, werde ich sie der ^.880613,21006 in Mailand übermitteln. (gez ) Für den Generalsekretär: Der Sekretär A. Melly. RcichsgerichtSeutschcidung. Zu 8 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. — Ob ein Konkurrenzverbot gegen die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Vertrags abschlusses zu beurteilen; nachträglich eingetretene Umstände kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Änderungen dieser Verhältnisse nach dem Vertragsschlusse können indes unter zwei Gesichtspunkten für jene Beurteilung beachtlich sein: — einmal wenn das Konkurrenzverbot die durch jene Änderungen geschaffene Sachlage gleich falls umfaßt, diese Sachlage sonach nach dem Willen der Parteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses miterfaßt werden sollte, — dann aber, wenn durch jene Änderungen Erfahrungstat chen des Lebens, die bereits zur Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. ?b. Jahrgang. Zeit des Vertragsabschlusses bekannt waren, lediglich bestätigt werden, da die Parteien verständigerweise mit solchen Erfah rungstatsachen zur Zeit des Vertragsschlusses rechneten. — Unter den ersten Gesichtspunkt könnte im gegebenen Falle die Verschlechterung n der Vermögenslage des Beklagten mit der dadurch gegebenen Notwendigkeit, seinen Lebensunterhalt in der untergeordneten Stellung eines Gehilfen zu erwerben, gebracht werden, wenn das Konkurrenzverbot nach dem Willen der Parteien auch den Fall umfaßte, daß der Beklagte als Gehilfe in einem Verlage von pädagogischen Schriften und Schulbüchern tätig werde. Unter den zweiten Gesichtspunkt könnte ferner unter Umständen das Vorbringen des Beklagten gebracht werden, ein Mann in Mitte der fünfziger Jahre, der nur in den Verlag pädagogischer Schriften und Schulbücher ein gearbeitet ist und darin seinen Lebensberuf gefunden hatte, könne schon wegen seines vorgeschrittenen Alters, in dem an sich ein Einarbeiten in andere Zweige des Verlagsgeschäfts oder in das Sortimentsgeschäft sehr schwer sein werde, nach menschlicher Voraussicht überhaupt nur noch eine entsprechend bezahlte Stelle in einem pädagogischen und Schulbücherverlag finden, nicht aber in einem anderen Zweige des Verlags geschäfts oder in einer Sortimentsbuchhandlung, — eine Erfahrungstatsache, die sich auch bei dem Beklagten bestätigt habe. K6. II, 30. Juni 08. 75/08. (Darmstadt, 18. 12. 07.) (Aus: »Das Recht«, Hrsg. v.vr. Soergel (Hannover, Helwing.) XII. Jahrg. Nr. 20. S. 558.) Zu tztz 25, 30 deS Handelsgesetzbuchs. — Die Über tragung der Firma gelegentlich der Abtrennung einer Verkaufs stelle ist unstatthaft, wenn das Restgeschäft am gleichen Orte unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. H. B. konnte, da ein Kaufmann auch in demselben Ge schäftszweig und an demselben Orte mehrere selbständige Handelsniederlassungen haben darf, allerdings das Ladengeschäft zu einem selbständigen Handelsgeschäfte machen, und er konnte dies auch noch unmittelbar vor der Veräußerung und zu dem Zwecke tun, um dieses Geschäft mit dessen Firma übertragen zu können. Nach tz 30 des Handels-Gesetzbuchs durfte er aber für dieses sein neues Handelsgeschäft nicht die für sein bis heriges Geschäft bestehende und in das Handelsregister ein getragene Firma annehmen, sondern es mußte die Firma des neuen Geschäftes sich von der des bisherigen Geschäftes deutlich unterscheiden. Hierbei würde es auch keinen Unterschied machen wenn das am Orte der Hauptniederlassnng befindliche Laden geschäft bisher eine Zweigniederlassung gewesen wäre. Der Käufer des Ladengeschäfts konnte daher die Befugnis zum Ge brauch der Firma »H. B. Nachf.« auch dann nicht erlangen, wenn es für statthaft erachtet werden könnte, bei der Ver äußerung einer Verkaufsstelle ebenso wie bei einer Zweignieder lassung (vgl. BayObLGZ. Bd. 2 S. 611; RIA. Bd 2 S. 231) in der Übertragung der Firma mit der Verkaufsstelle, deren Umwandlung in ein selbständiges Geschäft und die Annahme der bisherigen Firma für letzteres zu finden. Bayerisches Oberlandesgericht, 12. September 1908. (N eumiller.) (Aus: »Das Recht«, Hrsg, von vr. Soergel (Hannover, Helwing) XII Jahrg. Nr. 20, S 575.) Beitritt zur Berner Literarkonvention. — Mit Note vom 16. Oktober d. I. hat der Geschäftsträger der Republik Liberia in Berlin, Herr M. Dincklage, dem schweizerischen Bundesrate vom Beitritte dieser Republik zu der internationalen Übereinkunft zum Schutze des künstlerischen und literarischen Eigentums, ab geschlossen in Bern am 9. September 1886, sowie zu den beiden Pariser Zusatzabkommen vom Jahre 1896 Kenntnis gegeben. (Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 270 vom 30. Oktober 1908. Zu 8 306 deS Bürgerlichen Gesetzbuchs. — Die Ein räumung des Alleinverkaufsrechts verpflichtet den das Recht Über tragenden nur, vom Beginn der Berechtigung des anderen Teils an nicht mehr selbst oder durch andere in den vorbehaltenen Be zirk hineinzuliefern. Der Umstand, daß bereits früher einer anderen Person das 1610
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