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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081110
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811103
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262, 10. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 12777 8 s. Ankündigungen, für deren Anbringung, Ausstellung oder Vornahme ein Entgelt entrichtet wird, unterliegen einer Steuer von 10 vom Hundert des Entgelts. Wird das Entgelt nicht einmalig, sondern für bestimmte Zeitabschnitte entrichtet, so ist die Steuer von jedem Teilbeträge zu zahlen. 8 w. Ankündigungen, für deren Anbringung, Ausstellung oder Vornahme ein Entgelt nicht entrichtet wird, unterliegen einer Steuer sür jedes Stück nach dem von der Ankündigung ein genommenen Flächenraume. Die Steuer beträgt bei gedruckten oder in anderer Weise durch mechanische oder chemische Vervielfältigung auf Papier oder Pappe hergestellten Ankündigungen sur je l l>00 Quadrat zentimenter des verwendeten Stoffes oder für einen Bruchteil davon tu Orten bis zu 50 000 Einwohnern 1 H, „ „ ., „ 100 000 „ 2 H, „ „ über lOO VOO „ S H. Bei anderen Ankündigungen beträgt die Steuer für je 1000 Quadratzentimeter der von der Ankündigung einge nommenen Fläche oder für einen Bruchteil davon das Zwanzjgfache der vorstehenden Sätze. Erstreckt sich eins der artige Ankündigung über das laufende Kalenderjahr hinaus, so ist für jedes angesangene Jahr, in dem die Ankündigung fortgesetzt wird, die Steuer von neuem zu entrichten. Entrichtung der Steuer. 8 I>- Schuldner der Anzeigensteuer ist derjenige, welcher die Einrückung oder die Verbreitung der Anzeige veranlaßt (der Anzeigende). 8 12. Die Steuer für Einrückungen und Sonderbeilagen ist mit der Annahme der Einrückung zur Aufnahme oder mit der Annahme der Sonderbeilage zur Verbreitung fällig. Der Verleger ist verpflichtet, die Abgabe zu berichnen und einzuziehen sowie auf Verlangen dem Anzeigenden Quittung zu erteilen. Die Zahlung an den Verleger befreit den Steuerpflichtigen gegenüber der Reichskasse. Der Verleger haflet sür die fälligen Steuerbeträge als Selbstschuldner ohne Rücksicht daraus, ob sie eingegangen sind oder nicht, jedoch vorbehaltlich des Rückgriffs gegen den Steuerpflichtigen. Für die Einziehung der Steuer erhält der Verleger eine Vergütung in Höhe von zehn vom Hundert des von ihm abgelieferten Steuerbetrags. Die Vergütung ist bei der Einzahlung der Steuer an die Steuerbehörde in Abzug zu bringen. 8 13- Der Verleger hat der Steuerstclle eine Berechnung der geschuldeten Steuer einzureichen, der als- Beleg je ein Stück der in Betracht kommenden Nummern des Anzeigeblatts nebst allen Beilagen und Sonderbeilagcn beizufügen ist. Der Bundesrat bestimmt, wie die Steuerberechnung aufzustellen, in welchen Zeiträumen sie der Steuerstelle einzureichen und die Steuer vom Verleger einzuzahlcn, sowie, welche Sicherstellung im Falle wiederholten Verzugs der Einzahlung vom Verleger zu leisten ist. Die Bestellung der Sicherheit kann durch Einziehung des entsprechenden Geld betrags im Verwaltungszwangsverfahren erzwungen weiden. 8 Die Steuer sür Ankündigungen ist im Falle des Z S mit der Überlassung einer Fläche oder eines Raumes zur Anbringung, Ausstellung oder Vornahme einer Ankündigung oder mit der Annabme einer Ankündigung zur Anbringung, Ausstellung oder Vornahme gegen Entgelt fällig. Wer Flächen oder Räume einem anderen zur Anbringung, Aus- Börsenblau für den Deugchen Buchhandel, tb. Jahrgang. stellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt überläßt oder wer die Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt über nimmt, haftet als Selbstschuldnec für die fälligen Steuer beträge unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen den Steuer pflichtigen. Er ist verpflichtet, die Abgabe zu berechnen und einzuziehen sowie auf Verlangen dem Anzeigenden Quittung zu erteilen. Die Zahlung an ihn befreit den St uerpflichligen gegenüber der Reichskasse. Die Vorschriften des tz 13 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. Im Falle des Z 10 ist die Steuer vor der Anbringung, Ausstellung oder Vornahme der Ankündigung, bei Fortsetzung der Ankündigung über ein Kalenderjahr hinaus vor Beginn jedes solgenden Kalenderjahrs zu entrichten. 8 IS. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer gemäß ZI 9, 10 wird nach näherer Anordnung des Bundesrats durch Zahlung des Steuerbetrugs bei der Steuerstelle oder durch Verwendung von Reichsstempelmarken erfüllt. Der Bundesrat kann die Anwendung besonderer Aufsichtsmaß nahmen vorschreiben. Ebenso kann er zulassen, daß Papier oder andere Stoffe gegen Entrichtung der Steuer auf Vorrat oder zum Handel mit dem Reichsstempel versehen werden. Endlich bestimmt er, unter welchen Bedingungen sür Reichs stempelmarken und gestempelte Stoffs im Falle der Ver nichtung oder des Unbrauchbarwerdens vor dem Gebrauche die Abgabe erstattet werden darf. Verjährung der Steuer. 8 16- Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre. Der Anspruch aus Nachzahlung eines hinterzogenen Slcuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluffe des Jahres, in welchem die Einrückung der Anzeige in ein Anzeigeblatt oder die Verbreitung der Sonderbeilage erfolgt oder die öffentliche Ankündigung angebracht, ausgestellt oder vor genommen worden ist. Sie wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schluffe des Jahres, in welchem die Unterbrechung stattgefunden hat. Steueraufsicht. 8 1?. Der Verleger eines Anzeigeblatts hat vor dessen erstem Erscheinen, bei bereits bestehenden Anzeigeblättern binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Steuerbehörde nach näherer Be stimmung des Bundesrats unter Beifügung eines Probe stücks schriftlich anzumclden: ») die Höhe (in Millimetern) des bedruckten Raumes jeder Seite in dem für Einrückungen bestimmten Teile des Blattes, die Anzahl der Zeilen jeder Seite und, falls die Seite in Spalten geteilt ist, die Art dieser Einteilung; b) den Betrag der Einrückungsgebühr mit den Er- hebunosmaßstäben (für eine Silbe, ein Wort, die Überschrift, den Raum einer Zeile, Spalte, Seite oder eines Teiles davon). Ist die Einrückungsgebühr je nach der Erscheinungszeir der einzelnen Nummer (z. B. für die Abendausgabe, sür die Montagsaus gabe) oder sür einzelne Beilagen (z. B, Stadlbeilagen) verschieden oder wird sür dieselbe Nummer oder für dieselbe Beilage die Einrückungsgebllhr nach ver schiedenen Sätzen erhoben (z. B. sür Reklameanzeigen, sür Abdruck im unmittelbaren Anschluß an den Nach- richtenteil des Blattes, für kleine Anzeigen), so sind I04S
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