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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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12782 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 262. 10 November 1908. einer Frist von 24 Stunden, nachdem er von der Störung Kenntnis erhalten hat, der Steuerbehörde anzuzeigen. 8 23. Der Betriebsinhaber hat die Metz- und Hilfsgeräte und die zugehörigen Einrichtungen auf seine Kosten zu beschaffen, an- zubringen und im Stande zu halten. Wer elektrische Arbeit oder Gas ausschließlich zum eigenen Bedarf erzeugt, erhält auf Antrag während der ersten 10 Jahre alljährlich je ein Zehntel der ihm erstmalig für die Anschaffung und Anbringung der Meßgeräte (H 12) nachweislich erwachsenen Kosten vergütet. Hat er die Meßgeräte mietweise beschafft, so wird ihm für die gleiche Dauer die Hälfte des von ibm bezahlten angemessenen Mietbetrags erstattet. A l d' R ch' II. Abschnitt. Besteuerung der Beleuchtungsmittel. D äb- t ' -l ^ s elektrische Glühlampen und Brenner für sulche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Jnlande bestimmt sind, 8 26. Die Steuer beträgt: für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen 1. bis zu 15 Watt: 5 für das Stück, 2. von über 15 bis 25 Watt: 10 für das Stück, 3. von über 25 bis 60 Watt: 20 für das Stück, 4. von über 60 bis 100 Watt: 30 ^ für das Stück, 5. von über 100 Watt: 50 H für das Stück; 10 ->) für das Stück; 6. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen: 1 ^ für das Kilogramm; v. für Queckfilberdampf- und ähnliche elektrische Lampen bis 100 Watt: 1 für das Stück, für solche von höherem Verbrauch 8 27. Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mittels Verwendung von Steuerzeichen an den Packungen (§ 30) zu ent- bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, inner halb einer Frist von drei Tagen nach dem Empfang zu geschehen. Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuer zeichen, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraus setzungen fest, unter denen für verwendete oder unverwendbar gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vor geschriebenen Weise verwendet worden find, werden als nicht ver wendet angesehen. Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amt licher Aufsicht vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte ange meldet werden. Gegen Sicherheitsbestellung kann die Steuer auf 6 Monate gestundet werden. 8 28. Für versteuerte Beleuchtungsmittel, die dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt werden, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Diese kann in einer Paufchfumme gewährt werden, die nach dem Steuerwerte der im Laufe des Jahres vom Hersteller verwendeten Steuerzeichen 8 29. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen "t fl l t . - B l- cht^ ^ i f Packungen in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden- Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritte der Steuerpflichtigkeit zu erfolgen und gilt als ein Teil der Herstellung. Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und zwar bei elektrischen Glühlampen, Brennern zu solchen und Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen nach Stück zahl und Wattverbrauch, bei Glühkörpern nach der Stückzahl, bei Bogenlampenstiften nach ihrem Eigengewichte, die Steuerklasse (8 26), die Benennung der verpackten Beleuchtungsmittel (Handels marke) und eine Bezeichnung, aus welcher der Steuerpflichtige (§ 27) von der Steuerbehörde mit Sicherheit festgestellt werden kann, anzugeben. Im Falle der Einfuhr kann zugelassen werden, daß die Ver packung unter besonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Jnlande vorgenommen wird. Der Bundesrat ist befugt, für den Einzelverkauf von steuer pflichtigen Beleuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. 8 31. Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat die Versteuerung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel nach den Sätzen des § 26 durch den Hersteller unter Befreiung vom Per packungszwang und von der Verwendung von Steuerzeichen auf 8 32. Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel Her stellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Be zeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Be schreibung der Betriebs- und Lagerräume, sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungs mittel deren Verkauf im kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von dieser Behörde zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maß nahmen. 8 33. Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebs leiter in ihrem Namen handelt. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vor schriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 39 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 8 34. Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel sowie die zu ihrer Her stellung bestimmten Rohstoffe und Halbfabrikate dürfen nur in den angemeldeten Räumen (H 32) gelagert und verpackt werden. Die Lagerung hat in geordneter Weise derart zu erfolgen, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Uber Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind An-
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