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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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12784 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 262, 10. November 1908. rechte erkannt werden. 8 48. Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen ver- 8 49. wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Steuerzeichen dienen können, anfertigt, oder an einen andern als die Behörde verabfolgt; 2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichnten Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen ^ so-' wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält. § 51. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten be sonders bekannt gemachten Berwaltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach § 43 ff. mit einer besonderen Strafe bedroht Mark bestraft. § 52. Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ l8 8 35) haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Ge hilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Per sonen sowie von ihren Familien- und Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigent lich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird, 1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder 2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Ge schäftsführer, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichnten Hausgenossen nicht mit der Sorg falt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen sind. Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer ver- Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geld- 8 53. Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des § 43 Abs. 2 bleibt ein ^Fünftel der Geldstrafe bei der 8 54. Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuer behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes ge troffenen Anordnungen durch Androhung ssund Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen Herstellen lassen. Die Vorschrift des 8 21, letzter Satz, findet Anwendung. 8 55. Die Strafverfolgung jvon Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 8 56. In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Straf milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwider handlung gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen nnd die Geld strafen fallen dem Staat zu, von dessen Behörden die Straf entscheidung erlassen ist. Im Falle des § 43 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht fest- gestellten Steuerbetrags an die Reichskasse abzuführen. 8 57. Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer zu verrechnen. IV. Abschnitt. Sonstige Vorschriften. 8 58. Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichs gebiets kann auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuern durch den Bundesrat die Zahlung einer Abfindung an die Reichskasse zugelassen werden. 8 59. Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die aus den dem Zoll gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen (8 27) zu versehen. 8 60. Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbeiführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes ent- sprechenden Besteuerung in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen wegen Überweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Vereinbarungen treffen. 8 61. Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Gesetz vor gesehenen Steuern erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat. Für die er wachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Aus- V. Abschnitt. Übergangs- und Schlustborschriften. 8 62. Von den bestehenden Betrieben zur Erzeugung, Verteilung oder Einführung von elektrischer Arbeit oder von Gas sowie zur Herstellung oder zum Verkauf steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen zur Ver meidung der im 8 51 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten. 8 63. Für diejenigen Anlagen, in welchen vorschriftsmäßige Meß geräte (8 12> nicht vorhanden sind und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aufgestellt werden können, erfolgt die Er mittlung des Steuerbetrags, soweit er von der Menge des Er zeugnisses abhängt, bis auf weiteres auf Grund einer Abschätzung des Steuerbetrags durch die Steuerbehörde nach Maßgabe der Betriebsanlage und der Art des Betriebs. Die Dauer dieses Ubergangszustandes kann von der Steuerbehörde bis auf längstens 2 Jahre erstreckt werden. 8 64. Hersteller, Verkäufer und Händler von steuerpflichtigen Be leuchtungsmitteln haben die am Tage des Inkrafttretens deo Ge setzes in ihrem Besitze befindlichen Vorräte dieser Art innerhalb einer Woche dem zuständigen Steueramt anzumelden. Die an gemeldeten Vorräte dürfen vom Hersteller einen Monat, vom Verkäufer zwei Monate ohne Entrichtung der Steuer verkauft werden; nach Ablauf dieser Fristen ist der noch vorhandene Teil 8 65. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige oder gesetzliche Bestimmungen über Lieferung von elektrischer
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