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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081110
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^ 262, 10. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f d. Dtschn. Buchhandel. 12785 Arbeit oder von Gas bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf die gelieferte Menge entfallenden Steuer zu zahlen, wenn dem nicht ausdrück liche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 8 66. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. Kleine Mitteilungen. - Bestellgeld auf Zeitschriften. Die »Deutsche Colpor- tage-Zeitung« (Eigentum des Central-Vereins Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler E. V.) veröffentlicht in ihrer Nummer vom 8. November 1908 folgende Offizielle Bekanntmachung. Nachdem die Bestellgeldfrage zur Genüge erörtert und das mit dem Hinzufügen, daß die Mitglieder des Central-Vereins verpflichtet wurden, nach Ablauf eines Vierteljahres der Beschluß fassung das Bestellgeld zu erheben! Der Beschluß der Generalversammlung des Central-Vereins im Juni 1903 zu Dresden lautet: Alle Mitglieder des Central-Vereins haben vom 1. Oktober 1903 ab für Zeitschriften bis zum Preise von 3 ^ pro Quartal als Mindest-Bestellgeld zu erheben: bei wöchentlicher Lieferung 15 o) und bei 14tägiger und monatlicher Lieferung 10 -H. Es hat sich herausgestellt, daß es Mitglieder gibt, welche glaubten, sich diesem Beschluß nicht fügen zu brauchen, weil darin mit dem Ausschluß nicht gedroht war. Unsere Satzungen besagen aber ausdrücklich: »Wer gegen die Beschlüsse und Satzungen ver stößt, kann ausgeschlossen werden«. Der Vorstand kann kein Interesse am Ausschluß von Mitgliedern haben, vielmehr ist er bestrebt, dieselben dem Verein zu erhalten, weshalb wir heute nochmals auf unsere Bestimmung Hinweisen und den 1. Januar 1909 als Termin festsetzcn, von welchem Tage ab das Bestellgeld unwiderruflich erhoben werden muß. Ein Zuwiderhandeln würde den Ausschluß zur Folge haben, da durch Nichtbefolgung unser Ansehen in Frage gestellt wird und diejenigen Kollegen geschädigt werden, welche das Bestellgeld erheben. In gerechter Würdigung unserer guten Sache erwarten wir, daß alle Kollegen unsere Satzungen respektieren werden und Alle für Einen und Einer für Alle ejntreten. Berlin, Braunschweig, Hannover. Der Vorstand. (gez.) E. Globig. (gez.) W. Müller. (gez.) F. Hacker. *Toktoringenieur - Dissertationen an der Technischen Hochschule Dresden in» Lommerhalbjahr 1908. — Hochbauabteilung. Hermann Phleps, Birthälm in Siebenbürgen: »Zwei Schöpfungen des S. L. du Ry aus den Schlössern Wilhelmshöhe und Wilhelmsthal bei Cassel.« (Verlag: Will). Ernst u. Sohn, Berlin.) Otto Schubert, Dresden: »Die Entwickelung des spanischen Barock.« (Verlag: Greiner L Pfeiffer, Stuttgart.) Ingenieur-Abteilung. Kurt Beyer, Dresden: »Eigengewicht, günstige Grundmaße und geschichtliche Entwickelung des Auslegeträgers.« (Verlag: Friedrich Gebers, Wülfingen, Hannover: »Ein Beitrag zur experimentellen Ermittelung des Wasserwiderstandes gegen be wegte Körper.« (Verlag des »Schiffbau«, Berlin 8^V. 68.) Artur Speck, Pirna: »Geschichte und Theorie der Schwebe- fährbrücken.« (Verlag: Wilhelm Engelmann, Leipzig.) Mechanische Abteilung. Wsewolod Jasinsky, Tula, Rußland: »Ventilationsverlust in Dampfturbinen mit partieller Beaufschlagung.« (Verlag: A. W. Schade, Berlin.) Niels Aoung, Budapest: »Einfluß der Appretur auf die Festigkeitseigenschaften eines Kammgarngewebes.« (Verlag: Robert Noske, Borna.) Chemische Abteilung. Rudolf Gebauer, Dresden: »Beiträge zur Kenntnis des Amino- koffeins, des Oxykoffems, des Thiokoffelns und ihrer Derivate.« (Verlag: Lehmannsche Buchdruckerei, Dresden.) Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. Hans Jacoby, München: »Über die Bildung von Kalkstickstoff.« (Verlag: Thomas L- Hubert, Weida, Thür.) Max Koch, Apolda: »Zur Kenntnis der Einwirkung von nitrosen Gasen und Sauerstoff auf Wasser.« (Verlag: Thomas L Hubert, Weida, Thür.) Alfred Köhler, Hainichen: »Uber den Einfluß der Bäuche und Bleiche auf die Kapillarität der Baumwolle.« (Verlag: N. Klein- hempel, Dresden.) Heinrich Roch, Meißen: »Zur Kenntnis der Thiazole.« (Ver lag: Robert Noske, Borna.) Henry Ulrich, Chemnitz: »Uber Jsatosäureanhydrid.« (Verlag: Robert Noske, Borna.) Johannes Wolf, Dresden: »Beiträge zur quantitativen Be- stimmunng und Trennung von Antimon und Zinn durch Elektrolyse aus den Lösungen ihrer Sulfosalze in Schwefel alkalilösungen.« (Verlag: Robert Noske, Borna.) Kurt Würzner, Johanngeorgenstadt: »Zur Kenntnis der Oxythiazoline.« (Verlag: Robert Noske, Borna.) In Verbindung mit der Bergakademie Freiberg. Richard Glatzel, Neisse: »Ein Beitrag zum Elmoreschen Ex traktionsverfahren.« (Verlag Robert Noske, Borna.) Ferdinand Hagemann, Geithain: »Bergmännisches Rettungs und Feuerschutzwesen in der Praxis und im Lichte der Berg polizeiverordnungen Deutschlands und Österreichs.« (Verlag: Craz L Gerlach, Freiberg.) Viktor Tafel, Freiburg i. B.: »Studie über die Konstitution der Zink-Kupfer-Nickel-Legierungen sowie der binären Systeme Kupfer-Nickel, Zink-Kupfer, Zink-Nickel. (Verlag: Craz L- Gerlach, Freiberg.) In Österreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preisgericht hat mit Erkenntnis vom 4. November 1908, Pr. XXXV 276 8/3, auf Antrag der k. k. Staatsanwalschaft erkannt, daß der Inhalt der 17. Lieferung der periodischen Druckschrift: »Europas Fürsten im Sittenspiegel der Karikatur« durch das Bild auf Seite 404 und den darunter stehenden Text von »Die neue« bis »stark im Magen« das Verbrechen nach § 63 St.-G. begründe, und es wird nach § 493 St.-P.-O. das Verbot der Weiter verbreitung dieser Druckschriften ausgesprochen, die von der k. k. Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme nach § 489 St.-P.-O. bestätigt und nach §37Pr.-G. auf die V ernichtung der sanierten Exemplare erkannt. Wien, am 4. November 1908. (Amtsblatt zur Wiener Zeitg. Nr. 258 vom 7. Nvvbr. 1908.) Post in Österreich. Umtausch aufgeklebter Briefmarken der früheren Emission. — Auf Umschlägen, Schleifen, Anweisungsblanketten rc. aufgeklebte, postamtlich noch nicht behandelte Briefmarken der früheren Emission können bis Ende Dezember 1908 bei den Post ämtern ohne Entrichtung einer Umtauschgebühr umgetauscht werden. Derartige Marken, die auf Umschlägen rc. mit direktem Wertzeichenaufdrucke beigeklebt sind, werden nicht beanstandet. (Wiener Ztg.) Verbot der Ablösung von Marken auf Postan weisungen und Paket-Begleitadressen. — Das (öster reichische) Reichsgesetzblatt (OIV. Stück vom 7. Nodember 1908) veröffentlicht unter Nr. 225 folgende Verordnung des Handels ministeriums vom 21. Oktober 1908: Die §§ 7 und 12, Punkt II der Verordnung des Handels ministeriums vom 10. Juni 1902, R. G. Bl. Nr. 124, betreffend die Abgabe der Postsendungen, werden durch nachfolgende Zu sätze ergänzt: Zu>8 ^ B . ' P kt- d - d G ldb t zu einer Post- oder Zahlungsanweisung ist der Empfänger nur berechtigt, den Abschnitt (Coupon) der Postbegleitadresse oder der Anweisung zurückzubehalten. Die auf den Begleitadressen oder Postanweisungen befindlichen Marken dürfen vom Emp fänger weder ganz noch teilweise abgelöst oder ausgeschnitten werden. Die Postanstalt behält sich das Recht vor, die Ausfolgung des Paketes oder des Geldbetrages abzulehnen und die Sen- 1667
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