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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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4754 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 88. 18. April 1911. in Deutschland dis gleiche Schutzdauer wie das Original hat sei. Z 2 des Urheberrechtsgesetzes oom 19. Juni 1901). würde die in Frage kommende Übersetzung der Erzählung aus dem Schwedischen entsprechend Z 29 des Urheberrechtsgesetzes in Deutschland bis zum Ablauf von 30 Jahren seit dem Tode des Autors und 10 Jahren seit der ersten Ver öffentlichung des Werkes geschützt sein. Das schwedische Werk selbst ist, wie ich erfahre, in Schweden hinsichtlich der Übersetzung bis gum Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Veröffentlichung, und wenn innerhalb dieser Frist eine Übersetzung erscheint, bis zum Ablauf von weiteren acht Jahren geschützt, unter der Voraus setzung, daß sich der Autor das Übersetzungsrecht auf dem Titel oder an der Spitze des Werkes Vorbehalten hat. In Deutschland genießt Las Werk den gleichen Schutz wie das Original in Schweden; es würde demnach bis zum Ablauf von SO Jahren nach dem Tods des Autors geschützt sein (ok. Berner Übereinkunft Art. 8). Daß der Schutz der Übersetzung des schwedischen Werkes und feiner der des Werkes selbst nach Ablauf einer be stimmten Frist erlischt, kann meines Erachtens nicht durch die Vereinbarung, daß der Übersetzerin das alleinige Über setzungsrecht übertragen ist, geändert werden, da die dies bezüglichen, oben angeführten urheberrechtlichen Bestim mungen als zwingendes Recht anzusehen sind. Endlich ist noch zu bemerken, daß das Übersetzungsrecht im Falle des Todes der Übersetzerin auf die Erben übergeht. Da nach Z 2 des Urheberrechtsgesetzes der Übersetzer bezüglich der Übersetzung als Urheber gilt, das Recht des Urhebers aber vererblich ist (vk. Z 8 des Urheberrechtsgesetzes), so dürfte analogerweise auch das Übersetzungsrecht als ver erblich anzusehen sein. Leipzig, den 22. Dezember 1910. Schulbücher-Freiexemplare. Unter Hinweis auf die im Börsenblatt Nr. 209 vom 9. September und Nr. 233 vom 7. Oktober 1910 erfolgte Bekanntmachung bringen wir hiermit wiederholt die nach stehenden Bestimmungen zum Abdruck und bemerken dazu, daß sich die Firmen Georg Bondi in Berlin, W. Weber in Berlin, Hesse L Becker Verlag in Leipzig dem Vorgehen nachträglich noch angeschlossen haben. Die Zahl der Unterschriften beträgt jetzt 244. Deutscher Verlegerverein. Bestimmungen über die kostenlose Hergabe von Schulbücher- Prüfungs- und Handexemplaren. Die Unterzeichneten Verleger erklären sich grundsätzlich bereit, Prüfungsexemplare von Schulbüchern den Direktionen der Anstalten zum Zwrcke der Einführung zur Verfügung zu stellen und ferner Handexemplare von Schulbüchern für den Gebrauch im Klassenunterricht an Lehrkräfte kostenfrei abzugeben. Sie haben unter sich die Vereinbarung getroffen, hierbei nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1. Prüfungsexemplare zum Zwecke der Einführung können nur der Direktion einer Anstalt oder festangestellten Fach lehrern geliefert werden. 2. Handexemplare werden nur an festangestellte Fachlehrer abgegeben und nur von wirklich eingeführten Lehrbüchern, die der Lehrer für den Unterricht in seiner Klasse braucht, also von solchen, die auch von den Schülern angeschafft werden müssen. 3. Handexemplare können nicht abgegeben werden: L) für den Privatunterricht, d) an Seminar-Kandidaten, Probekandidaten, Lehramts- Kandidaten u. a. e) bei Vertretungen innerhalb eines Unterrichtsjahres. Da gegen werden auf Wunsch den Anstaltsbibliotheken Exemplare geliefert, damit diese den vorübergehend unterrichtenden Lehrkräften leihweise überlassen werden können. Bibliotheksexemplare desselben Werkes werden jedoch wiederholt nur dann verabfolgt, wenn die erst mals gegebenen infolge wesentlicher Veränderung des betreffenden Lehrbuchs veraltet und unbrauchbar ge worden sind. 4. Bei Gesuchen um Überlassung von Handexemplaren wird die genaue Angabe der Anstalt und Klasse erbeten. Die Gesuche sind mit dem Anstaltsstempel zu versehen. 5. Alle Zuschriften dieser Art sind unmittelbar an den be treffenden Verleger zu richten, die Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung ist ausgeschlossen. Kleine Mitteilungen. Entwurf einer Pensionöversicherung für die Privat- angestellten. — (Vgl. Nr. 16, 16 u. 38 d. Bl.) Aus Berlin geht uns der nachstehende Bericht unterm 13. April zu: Die Berliner Buchhandlungsgehilfen, unter Führung der Allg. Vereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen, nahmen am Freitag den 7. April in einer zahlreich besuchten öffentlichen Versammlung Stellung zu dem kürzlich veröffentlichten Entwurf einer Pensions versicherung für die Privatangestellten. Die beiden Refe renten, H. Dullo und Alfr. Metzner, Berlin, übten in scharfen Worten Kritik an dem Regierungsentwurf und verurteilten auch insbesondere das Verhalten des Hauptausschusses zugunsten einer Sonderkasse. In sachlicher und überzeugender Weise legten die Referenten dar, daß nur ein Ausbau der Invalidenversicherung den Interessen der Handlungsgehilfen gerecht werden könne. Die eingehenden Ausführungen der Herren Referenten ernteten den stürmischen Beifall der Versammlung. In der Diskussion nahm neben Vertretern des Bundes der technisch-industriellen Beamten, sowie Herrn Max Paschke als Vertreter des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen-Verbandes, auch Herr Paul Nitschmann als Beauftragter des Berliner Sortimenter-Vereins der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsen-Vereins, sowie des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel das Wort. Sämtliche Diskussionsredner erklärten sich vollständig mit den Ausführungen der Referenten ein verstanden. Herr Paul Nitschmann legte besonders, erläutert durch zahlreiche statistische Angaben, dar, welche ungeheure Belastung durch Schaffung einer Sonder-Versicherung vornehmlich den kleinen und mittleren ohnehin schon schwer um ihre Existenz kämpfenden Sortimentern drohe, und in einem von der Ver sammlung beifällig aufgenommenen Appell forderte er auf, in der Frage der Pensionsversicherung gemeinsam zu kämpfen. Die Pensionsversicherung berühre die Interessen der Chefs ebensogut wie die der Gehilfen, und darum sei es hier notwendig, in ge meinsamer Arbeit dem gemeinsamen Wohl zu dienen. Folgende vom Vorstandstisch vorgelegte Resolution wurde einstimmig an genommen: »Die von der Ortsgruppe Berlin der Allgemeinen Ver- einigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen nach dem Gesell schaftshaus des Westens in Schöneberg einberufene öffentliche Buchhändler-Versammlung kann in dem von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Versicherungsgesetzes für Angestellte keinesfalls eine befriedigende Lösung der Frage erblicken. Die zu leistenden Beiträge, die in den meisten Fällen voll auf die Angestellten abgewälzt werden, sind so hoch, daß sie für die Mehrzahl der minder gut besoldeten Angestellten, namentlich auch der weiblichen Angestellten, einfach nicht erträglich sind. Demgegenüber sind die Leistungen verhältnismäßig so gering, daß sie absolut keinen Gegenwert für die hohen Beiträge bieten. Namentlich die Witwen- und Waisenrenten sind so geringfügig, daß die Angestellten darin unmöglich eine Erfüllung des ihnen gegebenen Versprechens erblicken können. Die ungünstigen Aussichten der neuen Versicherung sind ganz offenbar zum großen Teile verursacht durch die hohen Verwaltungskosten, die etwa achtmal so hoch sind, wie die Ver waltungskosten der allgemeinen Jnvaliditäts- und Altersversiche-
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