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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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226, 28. September 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 11133 v. A Leemaurr in Leipzig. 11170/71 *Wustmann: Deutsche Geschichte nach Menschenaltern erzählt. 3 80 geb. 5 I. Linger L Lo. m. b. H. in Berlin. 11146 L Staackmann Verlag in Leipzig. 11153 Geißler: Das Tristanlied. 4 ; geb. 6 De Nora: Hochsommer. 2 60 geb. 3 ^ 60 <H. Schöttler: Das Buch Adelheid. 3 geb. 4 L. Lhelemann S Verlag in Weimar. 11181 Rabe: Schnorrgieken. (Schnärzchen 7. Teil.) 60 lL. Ludw. Ungelenk in Tresdeu-A. 11181 *Gurland: In zwei Welten. Kart. 2 geb. 3 20 -Z. *Weiß: Am Born der Willenskraft. 3 *Ungelenks Vereinsbühne. H. 51—60. ä. 25 *Tauf-, Antritts-, Beicht- und Grabreden. 1 *von Langsdorf: Alttestamentliche Perikopen. Lfg. 1. 86 "Was ist Wahrheit? 60 H. Vertag für Fortbildung (Inh. KarlBünther) in Berlin. 11182 : KrvvsrbgLrdeit äor Krau unä kasZSusnt^io^Iuo^. 50 H Verlag „Körperkultur" in Liebenwerda. 1117S Körperkultur. OiLt.-^r. pro IV. Quartal 1911. 1 ^ 60 BerlagShauS für BolkSliteratur und Kunst 11160 «. m. b. H. in Berlin. „Vita" Deutsches BerlagShauS, G. m. b. H. in Berlin- Lharlottenburg. 11159/61 R. Zacharias in Magdeburg. 11181 "Eljensr O Menschenherz. Geb. 2 ^ 50 H. Nichtamtlicher Teil. Neues zum alten Thema „Wie ziehe ich meine Außenstände" ein? Don Paul W. Kaesebier (Zehlendorf b. Berlin). (Schluß zu Nr. 22« d. BI.> Hat man nun die mit dem Formular IV gewünschte Abschrift des aufgenommenen Pfändungsprotokolls erhalten, dann stellt man. wieder an dasselbe Amtsgericht V. einen Antrag aus freihändige Versteigerung: . , den 191 An das Königliche Amtsgericht In meiner Zwangsvollstreckungsjache gegen den Schuldner hat der dortige Gerichtsvollzieher eine Anzahl Gegenstände gepfändet, deren Versteigerung bevorsteht. Da erfahrungsgemäß in dortiger Gegend sich zu öffentlichen Zwangsverläufen selten Kauflustige einfinden, oder wie in Großstädten kippemachende Personen den Versteigerungserlös ungünstig beeinflussen, so daß voraussichtlich die Psandstücke zu einem Schleuderpreise abgegeben werden müssen, beantrage ich, anordnen zu wollen, daß der Gerichtsvollzieher die Psand stücke freihändig oder in jeder ihm nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zweckentsprechenden Weise veräußert — § 82S C.-P.-O. - Die Kosten für diese» Antrag bitte ich dem Gerichts vollzieher zwecks Einziehung vom Schuldner Mitteilen zu wollen. Hochachtend Das Verhalten der meisten Schuldner ist nun, daß sic erklären, völlig zahlungsunfähig zu sein. Inwieweit dies zutrifft, läßt sich nicht kontrollieren, zumal auch ost böser Wille seitens des Schuldners vorliegt. Pfändungen ver- lNkckniblatt für den Deutschen Vnchbendel. 73 srnbrnana. laufen dann fruchtlos, denn das Vermögen und die pfänd baren Gegenstände gehören längst nicht mehr dem Schuldner, sondern seiner Ehefrau, den Kindern oder Verwandten. In diesem Falle natürlich erübrigt sich der Antrag an das Amtsgericht aus freihändige Versteigerung, also das Formular V. Aber auch gegen ein derartiges Verhalten des Schuldners läßt sich eine Maßnahme treffen, die im allgemeinen von hohem Erfolg ist. Das wäre die Forderungspsändung von dem Gehalt oder Lohn des Schuldners. Alles, was 1500 jährlich an Einkommen bei dem Schuldner, soweit er Privat angestellter ist, übersteigt, läßt sich nämlich pfänden (Gehalt, Lohn, Forderungen aus Lieferungen, Miete rc. rc.). Bei öffentlichen Beamten ist von dem Überschuß nur ein Drittel pfändbar. Also wenn 2700 verdient werden, sind 1200 ^ Überschuß, von denen '/,, also 400 .F pfändbar sind. Selbst an zweiter und dritter Stelle für den Fall, daß von einem anderen Gläubiger bereits an erster Stelle Rechte geltend gemacht sind, lassen sich derartige Pfändungen vornehmen. Und diese sind gerade deshalb von besonderem Erfolge, weil die Dienstherren zur Abgabe des Überschusses aufgefordert werden, womit sie sich nicht gern besasssn und was auch dem Angestellten nicht angenehm sein kann.') Dieser Antrag aus Arrestbewirkung muß so schnell als möglich gestellt werden, und zwar sofort nach dem Urteils spruch — die Ausfertigung braucht noch nicht zugestellt zu sein — oder Vollstreckungsbefehl. Die Nachricht hat auf drei Wochen hinaus die Wirkung eines Arrestes. Man läßt also mit dem Formular VI. die Benachrichtigung auf Arrestbewirkung an den Dienstherrn des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher vor nehmen. Der Dienstherr erhält gesetzlich dann die Bezeich nung »Drittschuldner». ') Wir möchten hier an eine jüngstvergangene, auch in diesen Blättern besprochene Reichsgerichtsentscheidung erinnern, in der unser höchstes Gericht im Gegensatz zu der bisherigen Spruch. Praxis und dem Wortlaut des Gesetzes den eigenartigen Stand punkt vertritt, daß derjenige, der einen Vertrag eingeht, selbst bestimmen könne, ob das Gehalt an ihn oder an einen Dritten .zu zahlen sei, und daß es in erster Linie Pflicht des Schuldners I sei, sür seine Familie zu sorgen. Red. 1445
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