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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1911
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- 1911-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1911
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221, 22 September 1811. Nichtamtlicher Teil. BörfeiSlsU f. -. Ltfch«. SAchhMM. 10825 klagte vielmehr lediglich den wirklichen Papier verbrauch bis 3 Prozent Papierzuschuß in Rechnung stellen darf. Demgegenüber bestritt die Beklagte, daß das klägcrische Papier in dem von der Klägerin behaupteten Umfang ver wendet sei, eventuell seien geringsiigige Reste der letzten 2 Jahre verwendet worden, was in dem Gewerbe handels üblich sei. Ferner macht sie noch geltend, daß in dem ur sprünglichen Druckoertrage 4 Prozent Zuschuß bewilligt waren und dies in dem späteren Vertrage herabgesetzt worden ist. Darin findet sie, daß dieser Zuschuß ein fester sein sollte, wie dies auch stets gchandhabt wäre. Die Beklagte wurde nach den Klageanträgen verurteilt mit folgender Begründung: Der von den Parteien geschlossene Vertrag enthält im Z 3 unbestritten folgende Bestimmungen: Klägerin liefert für den von der Beklagten zu liefernden Druck das Papier mit einem Papierzuschuß bis zu 3 Prozent bei den einzelnen Auflagen. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß die Klägerin verpflichtet ist, falls ein Mehr verbrauch des Papiers bei den einzelnen Auflagen statt findet, dieses Mehr an Papier bis zu 3 Prozent zu liefern. Nicht dagegen ist diese Bestimmung so zu ver stehen, wie Beklagte meint, daß sie nämlich berechtigt wäre, bei jeder Auslage 3 Prozent Zuschuß für sich zu be anspruchen. Wenn dies die Absicht der Parteien gewesen wäre, so hätten sie sich dahin ausdrücken müssen: Klägerin liefert für jede Auflage das erforderliche Papier und 3 Prozent Zuschuß. Dadurch, daß gesagt ist, Klägerin liefere das erforder liche Papier und bis 3 Prozent Zuschuß, ist deutlich zum Ausdruck gekommen, daß der Zuschuß nicht ein fester, sondern ein wechselnder sein sollte, abhängig davon, wieviel Papier zum Druck erforderlich war. Hiernach kann Beklagte nur dasjenige Papier in Rech nung stellen, das tatsächlich zum und beim Druck verbraucht ist, bis zu 3 Prozent über die Auflage hinaus. Wenn Be klagte den früheren Vertrag herbcizieht, so ist die Bestimmung darin unwesentlich, da der neuere Vertrag vom 15. April 1909 maßgebend ist. Auch ist es unwesentlich, wenn früher die Klägerin die liquidierten 3 Prozent Zuschuß unbeanstandet gelassen hat, da nicht bestritten ist, daß sie erst'jetzt von den von ihr behaupteten Vorfällen Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin berechnet den Papierverbrauch für ihre Drucksachen aus durchschnittlich im Maximum von 2 Prozent Zuschuß und führt zum Beweise dafür, daß Beklagie erhebliche Posten geliefertes Papier für sich verwendet hat, tatsächliche Auf stellungen und Berechnungen an, die Beklagte nicht detailliert bestritten hat, was erforderlich war, da sie an sich zugegeben hat, klägecisches Papier in ihrem Interesse verwendet zu haben. Die Angabe, daß dies nur geringfügige Reste ge wesen seien, erscheint gegenüber den Angaben der Klägerin nicht glaubhaft. Ein Handelsgebrauch, wie ihn die Beklagte behauplet, ist in den Ausstellungen der hiesigen Handels gebräuche nicht enthalten. Nicht bestritten ist die von der Klägerin berechnete Summe sür zu viel liquidiertes Papier usw. b) (Teilurteil des Kgl. Kammergerichts vom 31. März 1811.) Gegen das vorstehende Erkenntnis hat die Beklagte Be rufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Der Wortlaut des Vertrages spreche keineswegs gegen die Auffassung der Beklagten, daß ein Papierzuschuß von glatt 3 Prozent bewilligt sei. Für diese Auslegung spreche die Entstehungsgeschichte; denn der Vertrag vom 15. April 1909 sei nur die Fortsetzung des 1907 zwischen der Beklagten und dem Rechtsvorgänger der Klägerin X abgeschlossenen Vertrages. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Damals habe die Beklagte ausdrücklich verlangt, daß ihr ein Papierzuschuß von 4 Prozent glatt bewilligt werde, ohne daß sie den Mehrverbrauch im einzelnen nachzuweiseu hätte. So sei es in dem Vertragsentwürfe fixiert worden und X habe daran nichts weiter auszusetzen gefunden, als daß die Höhe des Papierzuschusses auf 3 Prozent herabgedrückt wurde. Dem gemäß sei auch seil 1907 in den Abrechnungen verfahren worden. In dem Vertrag von 1907 sei lediglich die frühere Bestimmung wiederholt worden ohne jede Andeutung, daß es mit dem Papierzuschuß anders gehalten werden sollte. In den Interessentenkreisen werde auch stets ein Fixum an Zuschuß bewilligt. Eventuell müsse aber die Vertrags bestimmung dahin ausgelegt werden, daß die Höhe des Prozentsatzes in das billige Ermessen der Beklagten gestellt werde mit der Beschränkung, daß sie einen höheren Zuschuß als 3 Prozent nicht fordern dürfe. Es möge vorgekommen sein, daß Beklagte von dem Papier der Klägerin erspart und davon geringe Mengen sür eigene Zwecke verbraucht habe. Von den erübrigten 16 000 Bogen seien 12 500 Bogen für 10 000 Exemplare der Zeitschrift X verwandt worden, die auf Verlangen der Klägerin nachgedruckt worden seien, weil der erste Druck wegen schlechter von der Klägerin gelieferter Klischees mißlungen sei. Der verbleibende Rest von 3500 Bogen von einem Quantum von 8 Millionen sei so geringfügig, daß solche Differenz im Druckverkehr überhaupt nicht berücksichtigt werde, der angemessene Wert dieser 3500 Bogen sei höchstens 50 Die Klägerin, die ihren Anspruch um 71 25 H er mäßigt hat, hält die Auslegung des Vorderrichters für zu treffend; denn X habe ausdrücklich verlangt, daß nur der tatsächliche Mehrverbrauch bis zu 3 Prozent erstattet werde. Daß die Berechnung der Beklagten einem Handels- gebrauche entspreche, sei unrichiig. Im übrigen werde die Behauptung, daß die Beklagte tatsächlich nie mehr als 2 Prozent Papierzuschuß verbraucht habe, aufrechterhallen. Das Berufungsgericht erkannte zunächst in einem Teil urteil, daß die Klägerin berechtigt ist, wegen des von der Beklagten zu viel berechneten Papierzuschusses 332 ^ 95 H zu kürzen. Gründe. Die Parteien streiten zunächst über die Auslegung des Z 3 in dem Vertrage vom 15. April 1909. Ob die vom Vorderrichter sür zutreffend erachtete Auslegung nach dem Wortlaut des Vertrages die allein mögliche ist, kann dahin gestellt bleiben. Gerade die von der Beklagten herangezogene Entstehungsgeschichte beweist, daß die vom Landgericht ge billigte Auffassung der Klägerin dem Willen der Parteien bei Abfassung dieser Vertragsbestimmung entspricht. Der Zeuge K. hat über den Vertrag vom August 1907 mit dem Geschäftsführer der Beklagten verhandelt, hat den verlangten Zuschuß von glatt 4 Prozent abgelehnt und nur den tatsäch lichen Mehrverbrauch, der jedenfalls 3 Prozent nicht übersteigen dürfe, bewilligt. (Folgt eine hier nicht interessierende Darstellung der Vorgänge beim Abschluß des 2. Vertrages.) Unstreitig ist in den neuen Vertrag die Fassung des alten in dlesem Punkte unverändert ausgenommen worden. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit für den hier streitigen An spruch der alle oder der neue Vertrag maßgebend ist. Daß die Auffassung der Klägerin auch dem allgemein üblichen Verfahren entspricht, geht aus dem Gutachten des Sach verständigen W. hervor. Die Berufung der Beklagten zu 2 der landgerichtlichen Urteilsformel (s. oben unter Klageanträgen Ziff. 2) war deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin behauptet nun weiterhin, daß bei den in dem Klageantrags (s. oben Ziff. 1) bezeichneten Nummern des Blattes X nicht mehr als 2 Prozent Papierzuschuß tatsächlich 1408
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