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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1911
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- 1911-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1911
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10826 VSrseiMatt 1 d. Dtschn. BuW-nd-l. Nichtamtlicher Teil. 221, 22. September 1S1I. verbraucht worden sei, während unstreitig, dem Standpunkt der Beklagten entsprechend, immer volle 3 Prozent als Mehr verbrauch in Rechnung gestellt sind. Ist jene Behauptung der Klägerin zutreffend, so kann sie, da die Beklagte selbst nicht behauptet, das zu viel angesetzte Papier noch in natura herausgeben zu können, von der Beklagten Ersatz des Wertes auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Denn soweit das Papier nicht für die Zeitschrift X verwendet worden und auch nicht mehr bei der Beklagten vorhanden ist, rechtfertigt sich ohne weiteres der Schluß, daß es im Gewerbebetriebe der Beklagten verbraucht und die Beklagte um den Wert dieses Papiers bereichert ist (Z 812 BGB.). Bezüglich der Differenz zwischen den in Rechnung ge stellten 3 Prozent und dem tatsächlichen Mehrverbrauch hat nun die Beweisaufnahme folgendes ergeben: Der Zeuge N. ist etwa 2 Jahre bis April 1S0S Papiermeister bei der Beklagten und mit der Verwaltung des für die Zeitschrift X bestimmten Papiers belraut ge wesen. Er hat bekundet, daß in dieser Zeit ein höherer Zuschuß als 2 Prozent niemals verbraucht worden ist und hat bei wiederholter Vernehmung an seiner Behauptung festgehalten. Wenn er auch von der Beklagten auf Grund eines Zerwürfnisses mit dem Geschäftsführer F. geschieden ist. so hat seine Aussage doch nicht den Eindruck gemacht, daß er aus solchem Grund seiner Eidespflicht zuwicerhandeln könnte Seine Bekundung w rd auch nicht daduich unwahrscheinlich, daß noch der ebenfalls bedenkenfreien Aussage des Zeugen R. nach dem Ausscheiden des N. der gebuchte Mehrverbrauch regelmäßig 2 Prozent überstieg. Dieser Unterschied ist von dem Ooermaschinenmeister M aufgeklärt- Danach hat N. im allgemeinen sparsam gewinschastei, es wurde auch früher mit Maschinen gearbeitet, b.i denen die Gefahr des Verderbens geringer war, als bei den später benutzten. Allerdings ist eine Kontrolle der Aussage des N. durch das von ihm nach seiner Angabe über den tatsächlichen Mehrverbrauch geführte Buch nicht mehr möglich, N. will das Buch an F. abge- liesert haben, und dieser hat den Eid, daß die Beklagte das Buch nicht mehr bi sitzt und über dessen Verbleib nichts an geben kann, geleistet. Die von der Beklagten vorgelegten Bücher sind wegen ihrer Unübersichtlichkeit nicht geeignet, die Aussage des N. zu bestätigen oder zu widerlegen. Die von N. anerkannten Zahlen des von der Beklagten vor- gelcgten Buches III enthalten, soweit sie verständlich sind, nur die rechnerische Feststellung, wieviel der Zuschuß von 3 Prozent beträgt. Da nicht anzunehmen ist, daß der tat sächliche Mehrverbrauch jedesmal genau 3 Prozent betragen habe, können diese Zahlen auch nicht als Buchungen des tat sächlichen Mehrverbrauchs angesehen werden: sie geben also nur die Berechnung des von der Beklagten beanspruchten Zu schusses wieder. Ob die Zahlen der von der Beklagten überreichten An lage I mit den Zahlen der von N. gleichfalls anerkannten Bücher I und II Ubereinstimmen, kann dahingestellt bleiben. Die Bedeutung dieser Zahlen ist jedenfalls aus den Büchern nicht zu erkennen, auch durch die Beweisaufnahme nicht er mittelt. Selbst wenn sie ergeben sollten, daß bei den Num mern 1 bis 2 der Mehrverbrauch tatsächlich 2 Prozent über stieg, so hat der Senat auch dnsem Umstunde in seiner Ent scheidung Rechnung getragen. Ec nimmt an, daß unbeschadet der Glaubwürdigkeit des Zeugen N. ein Irrtum über den Umfang des tatsächlichen Mehrverbrauches bei der Länge der verstrichenen Zeit nicht völlig ausgeschlossen ist. Der Senat schätzt die Grenze eines Irrtums auf ein Viertel der in Be tracht kommenden Zahlen. Dis Bereicherung ist schon jetzt erwiesen in Höhe des Wertes von 23 365 Bogen. Es steht also jetzt schon fest, daß die Klägerin von derjenigen Summe, welche sie der Beklagten schuldet, 332 ^ 95 ^ abziehen darf. Es steht ferner fest, daß dis Bereicherung der Beklagten in Höhe der durch den Papiermeistec N. bezeugten Differenz, also in Höhe von 11 955 Bogen, nicht als erwiesen angesehen werden kann, die negative Feststellungsklage also in Höhe von 170 ^ 35 H abzuweisen ist. (Schlußurteil des Kgl. Kammergerichts vom 20. Juni ISII.) Bei Erlaß des Teilurteils vom 31. März 1911 war die Frage offen geblieben, ob die Beklagte berechtigt ist, von dem Papier, das sie über den tatsächlichen Mehrverbrauch hinaus zurückbehalten hat und dessen Wert sie der Klägerin vergüten soll, 12 500 Bogen deshalb abzuziehen, weil sie dieses Quantum auf Verlangen der Klägerin zu einem Neu druck verdorbener Exemplare verwendet habe. Diese Frage ist, wie die jetzige Beweisaufnahme ergeben hat, zu verneinen. Dis unbedenkliche und in diesem Punkte von der Beklagten gar nicht bemängelte Aussage des Zeugen K. ergibt, daß dis Klägerin der Beklagten wegen der verdorbenen Exemplare eine Gegenrechnung von 228 ^ 40 ^ aufgemacht hatte. Die Beklagte antwortete in dem Schreiben vom II. Juni 1909: »Wir haben Ihnen, ohne dazu verpflichtet zu sein, völlig kostenlos, d. h. einschließlich Papier und Buchbinderarbcil, 10 0.0 Exemplare der Nr. 17 der Zeitschrift X nachgeliefert . . .» D>e Klägerin hat daraufhin im Schreiben vom 12. Juni 1909 die Gegenrechnung um 179 20 H ermäßigt. Hierin liegt die Vereinbarung, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Tragung der Kosten des für den Neudruck ersoiderlichen Papiers verpflichtet und nicht berechtigt sein sollte, dieses Papier den Beständen der Klägerin zu ent nehmen. Die Beklagte kann also jetzt den Anspruch der Klägerin aus der Bereicherung jener 17.500 Bogen nicht damit abw hren, daß sie behauptet, die 12 500 Bogen dem Papier der Klägerin entnommen zu haben und dazu be rechtigt gewesen zu sein; sie hat auch diese 12 500 Bogen der Klägerin gegenüber zu vertreten. Dies ergibt die weitere Verurteilung der Beklagten in Höhe von 178 14 H und im Kostenpunkte. 3. V. Kleine Mitteilungen. Musik u»d Muslkalienhandel. — Herr Hermann Mensing. Erfurt schreibt uns: Der Aussatz des Herrn R. Lienau in Nr. so? vom s. Sep tember über Musik und Musikalienhandel ist außerordentlich interessant, gibt er doch die Ansicht eines der jetzigen Vor standsmitglieder des Vereins der Deutschen Musikalienhändler wieder. Gestatten Sie mir, aus einige dieser Ausführungen näher einzugehen. Wie aus Nr. 35 der Zeitschrift für Instrumentenbau vom II. September d. I. hervorgeht, blüht die Firma Carl H. Hintze wieder aus, eine Tatsache, die bereits Ende August während der Leipziger Herbstmesse bekannt war. Ohne aus die näheren Um stände einzugehen, ist es leider im Klavierhandel ebenso traurig mit den Schleudergeschästen wie im Musikalienhandel, da ja alle Wochen in den Leipziger Neuesten Nachrichten zu lesen ist, daß die von Herrn Lienau vermißten »Schlager« in Leipzig statt zu 1 ^ 50 mit 20 Prozent Rabatt flott mit 95 h, ja, wie am 10. September vom Kaufhaus Brühl annonciert wird, Jessels »Parade der Zinnsoldaten« mit 75 ^ angeboten werden. Solange eben die Verleger kein Mittel finden, diesem Unfug zu steuern, ist der Sortimenter machtlos. Die Befürchtung eines scharfen Konkurrenzkampfes für das Berliner Musilsortiment durch die Errichtung von Sortiments- geschälten seitens der Firmen Bote L Bock und Simrock ist wohl nicht so tragisch zu nehmen, da ohne weiteres anzunehmen ist, daß diese beiden Firmen nicht in der Art der nichtangeschlossenen
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