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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1911
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- Deutsch
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10828 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Sprechsaal. ^ 221, 22. September 1S11. Es wird sich schwer durchführen lassen, den Ladenpreis nur für eine bestimmte Zeit zu schützen. Die Autoren würden sich das nicht bieten lassen, und das Verlagsrecht steht ihnen bei Einem Verleger, der Verstand und Geld angewandt hat, um sein Buch durchzusetzen, kann nicht zugemutet werden, dass nach Ab- lauf von drei Jahren der von ihm angesetzte Ladenpreis, mit dessen Bestand er bei seiner Reklame z. B. gerechnet hat, Vogel, frei wird. Es muß dem Verleger überlassen bleiben, bei Er- scheinen des Buches nach Absprache mit seinem Autor anzu zeigen, wie lange er für den Ladenpreis Gültigkeit verlangt. Er muß ferner das Recht haben, falls die Umstände es fordern, die Frist für den Fortbestand des Ladenpreises zu verlängern. Andrerseits aber muß in den buchhändlerischen Gesetzen der Unterschied zwischen »sogenannten individualisierten Fabrikaten und kuranten Jndustrieerzeugnissen« gemacht werden, wie sie im Handel üblich sind. Nicht den unschönen Worten, sondern dem Sinne nach. Jene, für einen kleineren Kreis bestimmt, erfordern im Einkauf und Vertrieb eine andere Behandlung als diese, die meist einem scharfen Wettbewerb ausgesetzt sind. Als der Buch händler zur Frankfurter Messe zog, hatte er nur »individualisierte Fabrikate« in seinem Kasten. Wieviel Vulpius, Kotzebue. Camve gibt es heute? Hierauf sollten die zukünftigen Gesetze Rücksicht nehmen. Auch von den Ladenhütern spricht Herr Behrend. Nach der Verkaufsordnung ist der Sortimenter verpflichtet, jedes Buch, das er fest kaufte, so lange Jahre am Lager zu behalten, bis er es zum vollen Preise an den Mann bringen kann. Dem Verleger bieten sich ähnliche Schwierigkeiten. Jeder Kaufmann soll sein Lager innerhalb einer gewissen Zeit umsetzen; daran hindern den Buchhändler die Gesetze. Es sammelt sich mit oer Zeit ein eiserner Bestand, in dem bei nicht sehr vorsichtiger Geschäfts führung der Gewinn und ein Teil des Betriebskapitals stecken. Die Ortsvereine und mit ihnen die Kreisvereine würden bis auf den letzten Mann ihre Mitglieder zu tätigen erziehen, wenn sie neben ihrer agitatorischen Tätigkeit nach Art der kaufmänni- chen Vereine praktische Zwecke verfolgten, wie die Gründung von Einkaufsgenossenschaften, gemeinsame Reklame, verbilligte Spedition und ähnliche Unternehmungen. Ihnen würde die Zu- kunft gehören. 2. Nichts zeigt deutlicher als diese Einsendung, wohin wir aus dem von Herrn Behrend vorgeschlagenen Wege der Scheidung in ordentliche und außerordentliche Mitglieder im Börsenverein gelangen würden. Denn den vorstehenden Ausstellungen wohnt, soweit sie sich auf diese Frage beziehen, ebensoviel Be rechtigung inne wie den Ausführungen des Herrn Behrend. Nur daß noch ein Dritter und Vierter kommen und 3 Jahre Berufstätigkeit im Buchhandel für genügend oder 6 Jahre als Mindestmaß für die ordentliche Mitgliedschaft im Börsen verein fordern könnte, während ein Fünfter die Zeitdauer von der Vorbildung und dem Alter des Bewerbers abhängig machen würde. Die Trennung in ordentliche und außer ordentliche Mitglieder hat für den ersten Augenblick etwas Bestechendes, da nichts gerechtfertigter erscheint, als daß Berufsgenossen, die des Schutzes einer Organisation teil- hastig werden, auch zu den Kosten derselben beitragen. Darunter kann jedoch, beiläufig bemerkt, die Leipziger Bestell anstalt nicht verstanden werden, da sie lediglich zur Erleich terung des Verkehrs der Leipziger Buchhändler untereinander dient und ein Recht auf dieses Institut von keinem aus wärtigen Berufsangehörigen erhoben werden kann. Die Be- stellanstalt ist vielmehr eine spezifisch Leipziger Einrichtung und steht mit dem Börsenverein nur insofern in Verbindung, als der Verein Leipziger Buchhändler Organ des Börsenvereins ist. Es lag in der Natur der Entstehung und Entwicklung des Börsenvereins, als dessen Grundgedanke bei seiner Gründung der Satz aufgestellt wurde: »Alle Buchhändler Deutschlands bilden einen Verein«, daß er sich nicht auf den Kreis seiner Mitglieder beschränkte, sondern darüber hinausgehend die Wohlfahrt des ge samten Buchhandels zu fördern suchte. Dieser Tendenz ist er bis zum heutigen Tage treu geblieben und hat ihr noch in den letzten Jahren durch die Ausdehnung seiner Ordnungen auf den gesamten deutschen Buchhandel wie nicht minder durch seine stete Anteilnahme an dem Zustandekommen unserer staatlichen Gesetz gebung und den auf eine internationale Verständigung des Buch handels abzielenden Bestrebungen Ausdruck gegeben. (Vgl. auch § 1 der Satzungen: »Der Zweck des Vereins ist es, die Interessen des Deutschen Buchhandels in weitestem Umfange zu ver treten und das Wohl der Angehörigen des Deutschen Buchhandels zu Pflegen und zu fördern«). Nun liegt es zweifellos im Interesse aller Angehörigen des deutschen Buchhandels, einem Vereine beizutreten, der sich die Wahrung beruflicher Interessen in einer so umfassenden Weise annimmt wie der Börsenverein: ja man könnte sogar die Frage aufwerfen, ob unter diesen Umständen der Verein selbst in Er füllung seiner Aufgabe nicht alles daran setzen müßte, die noch Außenstehenden für sich zu gewinnen. Diese Frage möchten wir be jahen, wenn auch dem Börsenverein, der mehr zu bieten hat, als dagegen steht es mit der Ausübung eines Zwanges und der Schaffung zweier Mitgliederklassen, obwohl der Gedanke keines wegs neu ist. Schon das 1. Statut des Börsenvereins vom Jahre 1831 kannte Mitglieder 1. und 2. Klasse, nämlich Mitglieder des »Börsenvereins« und Mitglieder der »Börse«. Während die erstere nur die »alleinig wirklichen Buchhändler« umfaßte, setzte sich die 2. Klasse aus denjenigen »alleinigen Kunst- oder Musi kalienhändlern« zusammen, »welche in der dem Börsen-Protokolle von der Ostermesse 1830 angehängten Liste als Mitglieder auf- qefübrt sind«. Heute, wo der Musikalienhandel Sitz und Stimme im Vereinsausschusse hat und der Kunsthandel längst als ein gleich berechtigter Zweig des Buchhandels angesehen wird, Zeitungs verleger, Kolportage- und Reisebuchhändler dem Verein angehören, berührt diese unterschiedliche Behandlung eigentümlich, während es damals durchaus nicht an Stimmen fehlte, die selbst diese Stellung des Kunst- und Musikalienhandels als eine »Vergünsti gung« auffaßten. Abe schon im 2. Börsenvereinsstatut von 1838 ist diese Scheidung in Mitglieder 1. und 2. Klasse in Wegfall ge kommen, nachdem 4 Jahre vorher auch der Antrag fallen gelassen wurde, »von Nichtmitgliedern des Börsenvereins für die Eintragung in die (vom Vorstande des Börsenvereins zu führende) Buchhändler-Rolle und für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen einen angemessenen Koftenbeitrag zu erheben«. Seit dieser Zeit ist zwar der Kreis dessen, was unter Buchhändler im Sinne der Satzungen zu verstehen sei, ständig erweitert, aber u. W. kein Versuch mehr zu einer Scheidung in Mitglieder erster und zweiter Klasse bezw. ordentliche und außerordentliche gemacht worden. Aufnahmeberechtigt war und ist eben jeder Buchhändler, wobei es sich lediglich um die Präzisierung dieses Begriffs handelt, der natürlich in demselben Maße erweitert werden mußte, in dem die Produktions- und Vertriebsweise des Buch handels neue Formen annahm. Man »veränderte« also den Begriff des Buchhändlers nach den Erfordernissen der Zeit, hielt aber unter allen Umständen daran fest, daß nur »alleinig wirkliche« Buchhändler aufnahmeberechtigt seien. Herr Behrend und die Verfechter der Idee der unterschied lichen Mitgliedschaft gehen bei ihrem Vorschlag von dem Gedanken aus, daß die Natur des Börsenvereins als die einer Genossenschaft sich ohne weiteres mit dem Institut der außerordentlichen Mit gliedschaft vereinigen lasse, d. h. daß der Verein selbständig den Umfang der Rechte und Pflichten zweier verschiedenen Mitglieder kategorien bestimmen könne. Da? ist eine Rechtsfrage, zu deren Erörterung sich später Zeit findet, so daß wir uns jetzt auf all gemeine Bemerkungen beschränken können. Und da meinen wir: Was für die Aufnahme ins Adreßbuch gilt, nämlich die Voraussetzung des buchhändlerischen Betriebs, sollte auch für die Mitgliedschaft im Börsenverein gelten. Und wie dort Unterschiede durch Fett- und Kleindruck vom Übel sind, so sollte man hier auch nur zwischen Buchhändlern und Nichtbuchhändlern, bezw. Mit gliedern und Nichtmitgliedern, unterscheiden, nicht aber neue künst liche Schranken durch die vorgeschlagene Differenzierung schaffen. Jeder Versuch, mehr als die Wesenheit eines Betriebs zu er fassen, muß u. E. an den Verhältnissen scheitern und zu ähnlichen Ergebnissen führen wie die von Herrn 2. vorgeschlagene unter schiedliche Behandlung von »sogenannten individualisierten Fabri katen (!) und kuranten Jndustrieerzeugnissen « Red.
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