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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1918
- Strukturtyp
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- 1918-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1918
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- Deutsch
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Redaktioneller leti. 114, 18. Mai 1918. Kleine Mitteilungen. Wirtschaftsamt des Deutschen Buchdrucker-Vereins. — Nach dem Vorgänge des Börscnvereins hat auch der Deutsche Buchdruckerverein ein Wirtschaftsamt eingerichtet. Sein Wirkungskreis ist in Nr. 19 der Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker ausführlich umschrieben. Das neue Amt übernimmt die Metallvermittlungsstelle, die Webstoffestelle und die Abteilung für Klebstoffe für das gesamte Buchdruckgcwerbe und die Beschaffungsstelle für Briefumschläge sowie die Auskunfts und Beratungsstelle für Materialbeschaffung für die Mitglieder des Deutschen Buchdrucker-Vereins. Außerdem besorgt es für die Ver- cinsmitgliedcr allen mögliche« Bedarf. Herr Willy Kirstein in Leip zig ist zum Direktor bestellt worden. Dem Amt sind vom Deutschen Buchdrucker-Verein Geldmittel zur Verfügung gestellt worden, um im großen möglichst vorteilhaft einkaufen zu können. kk. Haben die Eigentümer von Postpaketen, die infolge eines Eisenbahnunfalles zugrunde gehen, außer dem gesetzlich beschränkten Ersatzanspruch gegen die Post ein Recht auf vollen Schadenersatz gegen die Eisenbahn? Urteil des Reichsgerichts vom 3. Januar 1918. (Nach druck verboten.) — Nach § 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 4. November 1838 hastet die Eisenbahn für allen Schaden, der bei der Beförderung von Personen und ihren Gütern oder von anderen Personen und ihren Sachen entsteht; sie kann sich nur befreien durch den Nachweis, daß der Schaden durch eigene Schuld der Geschädigten oder durch höhere Gewalt entstanden ist. Es fragt sich, ob diese Vor schrift auch Anwendung zu finden hat, wenn bei einem Eisenbahnun fall Postpakete zugrunde gehen. Es erscheint dies um so fraglicher, als bekanntlich die Haftung der Post für vernichtete Pakete gesetzlich be schränkt ist; man könnte hieraus den Schluß ziehen, daß auch der Eisen- bahnfiskuS zu einer vollen Ersatzleistung nicht verpflichtet ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat man versucht, die Geltendmachung des 8 25 als einen Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen. Es dürfte hierzu der folgende Rechtsstreit von besonderem Interesse sein: Im März 1912 fand vor der Station Wittenberge ein Zusammen stoß zwischen einem Schnellzug und einem Kohlenzug statt, wobei der Postwagen des Schnellzuges in Flammen aufging. Fünf Hamburger Firmen, di« in dem Postwagen Pakete im Gesamtwerte von 8077 Mark hatten, gaben sich mit der gesetzlich beschränkten Ersaysumme des Post- ftSkus nicht zufrieden, sondern verklagten auf Grund des § 25 des Gesetzes von 1838 sowie 8 823 ff. BGB. (unerlaubte Handlung) den preußischen Eisenbahnfiskus auf vollen Schadenersatz. Der Beklagte wandte ein, es sei den Klägern bekannt gewesen, daß die Haftung der Post beschränkt sei; es verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sie nunmehr auf Grund des 8 25 von der Eisenbahn vollen Schadenersatz verlangten. Das Landgericht zu Altona sah kein Hin dernis, den 8 25 anzuwenden, und gab der Klage statt. Auf die Be rufung des Beklagten erkannte das Oberlandesgericht Kiel im ent gegengesetzten Sinne, und zwar aus den nachstehenden Gründen: Es ist zunächst davon auszugehcn, daß das Gesetz von 1838 neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Geltung geblieben ist. Die Eisenbahn haftet demgemäß für allen bei ihrem Betriebe entstehenden Schaden auch ohne Verschulden. Der Umstand, daß die Eisenbahnverwaltung auf den Inhalt der Postware keinen Einfluß hat, kann auch nicht zur Abweisung der Klage führen. Jedoch ergibt sich für die Eisenbahn verwaltung zunächst nur die Verpflichtung, als Betriebsunternchmerin der Post Schadenersatz zu leisten. Ta nun der Post ein Schaden nur eiwachsen kann, soweit sie ihrerseits den Absendern zum Schaden ersatz verpflichtet ist, braucht der Eisenbahnfiskus an die Postvcrwal- tung ebenfalls keine größere Summe zu bezahlen. In vielen Fällen wird nun den Absendern ein größerer Schaden erwachsen, als ihnen nach dem Postgesetz vergütet wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß die Absender in Kenntnis dieser Tatsache den Postvertrag geschlossen haben, sie haben diesen Nachteil bewußt in Kauf genommen um der Vorteile willen, die ihnen die Post auf der anderen Seite bietet. Die Absender waren also mit der vertraglichen Begrenzung der Schaden ersatzpflicht seitens der Post einverstanden. Es würde nun dem ge sunden Rechtsgefühl widersprechen, die Eisenbahn gleichwohl in vol- lew Umfange haften zu lassen. Wie das Reichsgericht in einer frühe ren Entscheidung (Bd. 70, S. 174) ausgeführt hat, widerspricht ein solches Verhalten den Grundsätzen von Treu urrd Glauben. Nach diesen Grundsätzen dürfen sich die Geschädigten nicht auf 8 25 berufen, nachdem sie die Pakete der Post zur Beförderung durch die Eisenbahn übergeben haben, obwohl sie wußten, daß sie einen eventuellen Schadenersatz nur in den Grenzen des Postgesetzes würden fordern können. Gegen düse Entscheidung legten die Kläger Revision beim Reichs gericht ein. Es wurde von ihrer Seite gerügt, daß der 8 25 falsch angewendet worden sei. Es liege kein Grund vor, weshalb aus dem Unfall nicht zwei getrennte Ansprüche, ein beschränkter gegen den Post- fistus und ein unbeschränkter gegen die Eisenbahnverwaltung, sollten erwachsen können. Die Revision hatte den Erfolg, daß die Berufung des Fiskus gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Altona wiederhergestellt wurde. Zur Fest stellung der Höhe der Ersatzansprüche wurde das Urteil an das Land gericht zuriickgewiesen. (Aktenzeichen VI. 239/17.) Or. stir. C. K l a m r o t h. Bund deutsch-nationaler Studenten. — In München wurde in einer Versammlung ein »Bund deutsch-nationaler Studenten« gegrün det und die bayerische Hauptstadt als Vorort bestimmt. Ausschüsse des Bundes bestehen bereits in Leipzig und Breslau, Vertreter zur Vor bereitung einer Gruppengründung sind aufgestellt in Kiel, Königs berg, Danzig, Jena, Halle und Heidelberg, doch soll die Bewegung auf alle Hochschulstädte des Deutschen Reiches ausgedehnt werden. Zweck und Ziel des Bundes ist eine freie, interkorporative studentisch« Vereinigung, zur Pflege vaterländischer Gesinnung und staatsbürger lichen Wissens. In sein Tätigkeitsgebiet fallen Vorträge von Parla mentariern aller national gesinnten Parteien, doch lehnt er es ab, sich in den Dienst einer politischen Partei zu stellen. Zum Vorsitzenden wurde eand. für. Stein, zum Leitenden Geschäftsführer des Bundes errvck. pkil. Gerathewohl gewählt. Der Ausschuß besteht aus Ange hörigen der schlagenden Verbindungen, der katholischen Korporatio nen, der freien Studentenschaft, der nicht inkorporierten Studenten schaft und einer Vertreterin der Studentinnen. PersonalnachrliMll. Doktor. Promotion. — Der Antiquariats-Abteilungsleiter der I. I. Leutnerschen Buchhandlung (E. Stahl) in München, Herr Kunsthistoriker Ernst K. Stahl, wurde von der Münchener Uni versität auf Grund seiner Arbeit über die -Legende vom hl. Chrtsto- Phorus in der Graphik des 18. und 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte der Typenwanberung und Typenwandlung» mit be sonderer Auszeichnung zun, Doktor promoviert. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Das Eiserne Kreuz 1. Klasse und das Hanscatenkreuz wurden Herrn Hofbuchhändler KurtKorn- seid, Oberleutnant d. R. der Matr.-Art., Juniorchef der Firmen Carl Duniker und Kischcr's mediz. Buchhandlung in Berlin, sowie Herrn Leutnant d. R. Hans Eulitz verliehen, während das Eiserne Kreuz 2. Klasse dem Kriegsfreiw.-Gefr. Herrn Artur Eulitz, beide Söhn« des Buchhändlers Oskar Eulitz in Lissa i. P., verliehen wurde. Ferner erhielten das Eiserne Kreuz 1. Klasse Herr Leutnant d. L. und Kompagniesührer Heinrich Schwerer, bis zum AuSbruch des .Krieges Gehilfe im Bibliographischen Institut in Leipzig, Herr Osfizierstcllvertrcter Fritz Scherbe!, Zögling der Firma OSkar Eulitz in Lissa i. P., und Herr Oberleutnant d. N. Franz Kletn- heinz aus Cöln, Führer einer Mincmverferkompagnie, Schwieger sohn des Herrn Friedrich Kratz in Cöln und gleichzeitig Teilhaber der Firma Frledr. Kratz L Cie. in Cöln. Außerdem wurde Herr Klein- Heinz vom König von Württemberg mit dem FriedrichSorde» mit Schwertern ausgezeichnet. Kesallen, Herr Buchhändler Max Dressel, Leutnant d. R., Hitler des Eisernen Kreuzes 1. und 2. Klasse, Inhaber des bayer. Militär- Verdienstordens mit Schwertern und anderer Auszeichnungen, im Alter von 28 Jahren. Der Verstorbene war der einzige Sohn des Herrn Ludwig Dresse! in Firma Constantin Niese, Buchhandlung in Saalfeld, und be stimmt, das väterliche bzw. großväterliche Geschäft dereinst zu über nehmen. Bei den letzten schweren Kämpfen im Westen mußte er jetzt sein junges Leben lassen, das er während des Kriege» oftmals freudig für bi« Sache des Vaterlandes eingesetzt hatte. I. G. Bennett ch. — In Beaulieu ist kürzlich James Sordon Ben- nett, der Inhaber des -tisrv Vork Horolck», jm Alter von 77 Jahren gestorben. Er hatte seit nahezu 48 Jahren seinen Wohnsitz in Paris und leitete von dort aus durch das Kabel die Zeitung, Li« bekanntlich während des Krieges ihrer Deutschfeindlichkeit besonder» starken Aus druck gegeben hat. Berautwortltcher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Bvrsen»erein -er Deutschen Buchhändler zu Leidig, Deutsches BuchhändlerhanS. Druck: Stamm L Seemann. Sämtlich tu Letpzta. — Adresse der od«ktt»u und chg»edttt»u: Leipzig, Gerichtsweg 2S s«»chhä»dlerh«»S) 376
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