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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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214, 14 September 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dttchn. Buchhandel. 10381 Kleine Mitteilungen. sL Bom Reichsgericht. Betrügerischer Kolportage- handel. (Nachdruck verboten.) — Eine bemerkenswerte den Kolportagehandel betreffende Entscheidung ist jetzt vom Reichsgericht gefällt worden, indem der Ferienstrafsenat des höchsten Gerichtshofs die Revision des Kolporteurs R. in M. ver worfen hat, der vom dortigen Landgericht wegen Rückfallbetrugs zu 1 Jahr 6 Monaten Zuchthaus sowie 300 Geldstrafe verurteilt worden war. Der Fall, in dem die Gerichte den Tatbestand des Betrugs erblickt haben, dürfte allgemein interessieren. Der An geklagte vertrieb etwa während zweier Jahre in und um M. durch Kolportage ein von ihm selbst verfertigtes periodisch erschei nendes Schriftchen, das den Titel: Die Hausmission führte. Dieses sollte nach der aufgedruckten Erklärung des Angeklagten ein»Organ zurErweckung christlichen Glaubens und zur Bekämpfung der Schundliteratur« sein. Der Preis des Blättchens betrug 20H. Die Kolportage dieses Schriftchens von Haus zu Haus wurde von R. er folgreich dadurch vorbereitet, daß er vor seinen Besuchen erst einen Prospekt zuschickte, in dem er gleichfalls die oben ausgeführte Tendenz seines Artikels betonte. Dieser Prospekt war unter schrieben: Die Hausmission, außerdem war ein Stempel bei gedruckt, der ein aufrecht stehendes Kreuz zeigte. Das Landgericht hatte kein Bedenken getragen, anzunehmen, daß der Angeklagte durch den Titel des Blattes: Die Haus mission sowie durch die gleichlautende Unterschrift des Pro spekts und vor allem durch den beigedruckten Stempel mit einem Kreuze bei den Käufern den Irrtum habe erregen oder ausnutzen wollen, als handle es sich hier um einen Akt der inneren Mission. Kein Mensch, so erklärte das Gericht, sei dabei auf den Gedanken gekommen, daß dieser Appell an die Nächsten- liebe die betrügerische Manipulation einer vorbestraften Person ein könne, durch die der Angeklagte nur sich und seiner Familie einen Vorteil habe verschaffen wollen. Die Revision des Ange klagten machte geltend, es sei von ihm nichts behauptet, was nicht wahr gewesen sei. Der Ankauf des Schriftchens sei nur ein Akt der Liberalität des Käufers gewesen, durch den niemand getäuscht sein könne. Demgegenüber führte der Reichsanwalt aus, dieser Fall betrügerischer Kolportage liege ähnlich dem betrügerischen »Kollek- tieren«, wo auch an die christliche Charitas appelliert werde. Das »Kollektieren« sei bereits vom Reichsgericht unbedenklich als Be trug gekennzeichnet worden. Ein Unterschied bestehe nur insofern, als beim »Kollektieren« die getäuschten Freigebigen überhaupt nichts erhielten, im vorliegenden Falle aber auch nur ein minderwertiges Schriftchen, das viele nicht gekauft haben würden, wenn sie nicht in den irrigen Glauben versetzt und darin erhalten worden seien, sie könnten mit dem Kaufe des Blättchens ein gutes Werk tun. Der Ferienstrafsenat schloß sich diesen Aus führungen vollkommen an und gelangte zur Verwerfung der eingelegten Revision. (Aktenzeichen: 1 O 813/11.) sL. Wer ist auf «rund des Wettbewerbsgesetzes klag berechtigt? Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom IS. Juli 1911. (Nachdruck verboten.) — Wenn nur die Behaup tung aufgestellt ist, die »Konkurrenz« liefere minderwertige Ware, so erwirbt ein beliebiger Konkurrent noch kein Klagrecht auf Grund des Wettbewerbsgesetzes. Ein solches ist nur gegeben, wenn der Kläger, sei es namentlich oder in anderer Weise, so bezeichnet ist, daß er unzweifelhaft erkennbar ist. In einem Zirkular hatte der Apotheker Sch. in B. erklärt: »Da unter dem Namen .Brandbinde' von Seiten der Kon kurrenz eine absolut minderwertige Binde hergestellt wird, wodurch mein Fabrikat diskreditiert wird, habe ich meiner Binde den gesetz lich geschützten Namen .Bardella'beigelegt«. Die Firma L. L R. erblickte hierin einen Verstoß gegen § 14 und § 1 des Wettbewerbs gesetzes und beantragte bei dem Landgericht Bremen, dem Sch. durch einstweilige Verfügung eine Wiederholung dieser Zu widerhandlung zu untersagen. Der Antrag wurde abgelehnt. Auf die Berufung der Firma L. L R. führte der Ferienzivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg aus: Das Landgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob jene Ausführungen eine Behauptung von Tatsachen im Sinne des § 14 enthalten; es hat den Antrag zurückgewiesen, weil Klägerin zur Stellung desselben nicht legitimiert sei. Dieser Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Entscheidung tritt das Berufungsgericht bei. Es erscheint in hohem Maße zweifelhaft, ob die Äußerung des Bekagten, daß seitens der Konkurrenz eine absolut minderwertige Binde hergestellt werde, nicht lediglich seine Ansicht, sein Urteil über die von der Konkurrenz hergestellten Binden enthält, und ob diese Äußerung deshalb überhaupt gegen den § 14 verstößt- Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist doch nicht die Klägerin der Verletzte. Die schädigenden Behauptungen müssen nach dem Gesetze über das Erwerbsgeschäft eines anderen gemacht sein, dieser andere ist der Verletzte, er allein ist be rechtigt, Ansprüche aus § 14 zu erheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zu dem Ende ist, wenn auch die namentliche Bezeichnung des andern, so doch eine derartige Bezeichnung erforderlich, daß unzweifelhaft erkennbar ist, auf wessen Geschäft sich die Behauptung beziehen soll. An einer solchen Bezeichnung fehlt es aber in dem Zirkular des Beklagten ganz und gar. Nur im allgemeinen ist von der Kon kurrenz die Rede; daß sämtliche Konkurrenzgeschäfte gemeint sind, ob und welche einzelne derselben, insbesondere ob auch das der Klägerin, ist nicht zum Ausdruck gebracht. Mit Recht hat deshalb das Landgericht ausgeführt, daß durch das Zirkular Be hauptungen in bezug auf das Geschäft der Klägerin nicht auf gestellt seien und daß sie darum einen Anspruch auf Unterlassung nicht habe. Aber auch dem § 1 des Gesetzes hat Beklagter nicht zuwidergehandelt, denn es verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn ein Fabrikant, der ein allseitig als gut anerkanntes Produkt herstellt — wie es nach den vorgelegten wissenschaftlichen Schriften durch den Beklagten geschieht —, sich der nach seiner Ansicht minderwertigen Konkurrenz zu erwehren sucht. Daß aber der Beklagte in der vollen Über zeugung gehandelt hat, daß die Nachahmungen der von ihm her gestellten Bardelebenschen Brandbinde absolut minderwertig gegenüber seinem eigenen Fabrikat seien, erscheint zweifellos. Jedenfalls wäre es Sache der Klägerin gewesen, darzutun, daß Beklagter diese Überzeugung nicht gehabt und also wider besseres Wissen die Behauptung aufgestellt habe. Dafür hat Klägerin aber nichts beigebracht. Es kann darum nicht zugegeben werden, daß Beklagter durch die von ihm aufgestellte Behauptung gegen die guten Sitten verstoßen hat. Die Berufung wurde deshalb als unbegründet verworfen (Aktenzeichen: V 160/11.) Björnsonö hinterlassenes Werk. — Wie aus Christiania berichtet wird, ist im Herbste die Veröffentlichung eines Buches aus Björnsons Hinterlassenschaft zu erwarten. Es ist dies eine Übersetzung von Victor Hugos »Legende der Jahrhunderte« in norwegische rhythmische Prosa. Björnson liebte dieses Werk des französischen Dichters, und es gehörte zu seinen Lieblings- Neigungen, daraus privatim und auch öffentlich vorzulesen. Das Manuskript verwahrte er aber in strenger Hut und hielt daran fest, daß es bei seinen Lebzeiten von keinem anderen gelesen werden durfte. Die Deutsche Mittelstandsvereiuignug tritt am 7. Oktober in Wernigerode a. H. zusammen. Auf der Tagesordnung stehen u. a.: Abnahme der Jahresrechnung, Wahl des geschäfts führenden Vorstandes, Stellungnahme zum Reichsdeutschen Mittel- standsverbande, Neu- und Ergänzungswahl des Verwaltungsrates, Stellungnahme zu den nächsten Reichstagswahlen usw., ferner Stellungnahme zu der dem gewerblichen Mittelstände durch Be amte usw. erwachsenden Konkurrenz (Sonderrabatt, heimlicher Warenhandel, Konsumgenossenschaften, Baugenossenschaften usw.). Referent: Gymnasialoberlehrer Bahr-Schöneberg. Die Hand werkerkonferenz im Reichsamt des Innern und deren Lehren. Die Besteuerung der Filialbetriebe und Konsumvereine, Mittel stand und Kommunalpolitik usw. Internationale Industrie-Ausstellung in Turin. — Zu der Anfang September zusammengetretenen internationalen Jury sind vom Kaiserlichen Generalkommissar Herrn Geheimrat Pro fessor vr. Busley als deutsche Juroren berufen worden: Klasse 146 (Druckerei) Otto Klaus, Turin. — Klasse 147 (Litho- graphie) Paul Mensch, Berlin. — Klasse 149 (Photomechan. Gravierung) A. Frisch, Berlin. — Klasse 160 (Maschinen für 1349
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