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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
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10220 »«r9>,»I°tt». d. rq«n. »„«xond-l. Mchtamtlicher Teil. ^ 211, 11. September 1S11. Soldaten Mißhandlungen, Dis, vor dem deutschen Reichstage. Aus den Verhandlungen des Reichstags vom 1V. und 2«. März 1893. 100 S. 8°. Nürnberg 1893. Umsturz und Sozialdemokratie. I. Heft: 18SS. Verhandlungen des Deutschen Reichstags vom 17. Dezember I8S4 und vom 8—12. Januar 1895. 112 S. 8». N. Heft. 1895. Verhandlungen des Deutschen Reichstags vom 17. Dezember 1894 und 8.-I2. Januar 1895. S. 113—25«. III. Heft. 1895. Zweite Beratung der Umsturz-Vorlage. Ver handlungen des Deutschen Reichstags vom 8.—II. Mai 1895. S. 2S0—329. IV. Hest 1895. Zweite Beratung der Umsturzvorlage. S. 32l bis 384. V. Hest. 1895. Zweite Beratung der Umsturzvorlage. S. 385 bis 447. Nach den offiziellen stenographischen Berichten. Berlin 1895, Buchhandlung Vorwärts. «0 -Z, kart. 80 Wittich, Manfred: Hans Sachs. Ein Erinnerungsblatt für das arbeitende Volk zur 4üüjährigen Geburtstags-Feier des Volks- dichter«. 57 S. 8°. Nürnberg 1894. L. Teilweise verbotene Bücher. Freiligraths, Ferdinand, Werke in sechs Teilen. Herausgegeben mit Einleitung und Anmerkungen versehen von Julius Schwerins. 8". I. Teil: Gedichte 1838. Zwischen den Garben, vrx, 216 S. II. Teil: Ein Glaubensbekenntnis, hlu ira! Neuere politische und soziale Gedichte. Zwei poetische Episteln. 1S9 S. III. Teil. Neueres und Neuestes. Jugenddichtungen. Gedichte und Fragmente aus dem Nachlaß in einem Bande. 21« S. IV. Teil: Uebersetzungen. I. 13« S. V. Teil: Heber- setzungen. II. 58« S. VI. Teil: Der Eggesterstein. Ausgewählte Briese in einem Bande. 173 S. Berlin, Leipzig, Wien, Stuttgart, Deutsches Verlagshaus Bong L Co. In 2 Bände geb. 4 3t. Zulässig mit Ausschnitt der Seiten 89—1S9 des II. Bandes. Galsworthy, John: Weltbrüder. Ein Roman. Deutsch von Lise Landau. 380 S. 8°. Berlin 1911, Bruno Cassirer. 4 50 geb. 6 ^ 60 Zulässig unter Schwärzung der Zeilen 18 und 19 von oben der 59. Seite. 0. Ganz oder teilweise verboten gewesene, jetzt von neuem durchgesehenc und erlaubte Bücher. Staatslexikon. 4. Aust. Unter Mitwirkung von Fachmännern herausgegeben im Austrag der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland von vr. Jul. Bachem. 4. Band. Patentrecht bis Staatsprüsungen. VI S. u. 1584 Sp. Lex.-8°. Freiburg i/B. 1911, Herdersche Verlagshandlung. Geb. 18 3>l. Kleine Mitteilungen. Sin falscher Preis in einer Anzeige. — Eine interessante Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Colmar der »Frank furter Zeitung« zufolge kürzlich getroffen. Ein Warenhaus hatte ein Inserat mit der Überschrift »Sensationelles Angebot« zum ersten Male für die an einem Sonnabend erscheinende Nummer einer Zeitung aufgegeben. Das »Sensationelle Angebot« sollte vom Montag der nächsten Woche an gelten. Infolge eines Druck fehlers wurde in der ersten Veröffentlichung des Inserates am Sonnabend bei einem Artikel der Preis bedeutend geringer angezeigt, als ihn das Warenhaus angegeben hatte. Da das Blatt am Sonntag nicht erscheint, konnte das Versehen erst in der nächsten im Laufe des Montag-Vormittags erscheinenden Nummer an der gleichen Stelle berichtigt werden, so daß das kaufende Publikum erst nach Beginn des Verkaufs Kenntnis da- von erhielt, daß der Preis des betreffenden Artikels falsch angegeben war. Das Warenhaus weigerte sich nun, das Inserat zu bezahlen, und verlangte von dem Verlage der Zeitung Schadenersatz, .indem es behauptete, durch das Versehen der Druckerei geschädigt zu sein. Es sei ihm unmöglich ge- wesen, den Artikel zu dem angemessenen — übrigens in einer anderen Zeitung richtig angegebenen — Preise zu ver- kaufen, da zahlreiche Käufer sich auf das falsche Inserat be rufen hätten. Ehe man sich dem Vorwurf der unlauteren Reklame habe aussetzen wollen, habe man sich genötigt gesehen, den Artikel mit Verlust zu verkaufen. Ein Abgehen von dem falsch annoncierten Preise würde außerdem einen großen Teil der Kund schaft so verschnupft haben.daßerinZukunft ausgeblieben seinwürde. — Das Oberlandesgericht hat diese Erwägungen nicht als richtig anerkannt. Es ist davon ausgegangen, daß eine rechtliche Verbind lichkeit des Warenhauses, zu dem falsch annoncierten Preise zu verkaufen, nach seiner eigenen Aufstellung nicht bestanden hat. Trotz der fehlerhaften Veröffentlichung des Inserats habe die Möglichkeit für das Warenhaus bestanden, die Entstehung eines Schadens zu vermeiden. Die Gefahr, daß das Publikum sich ab- sprechend über das Verhalten des Warenhauses äußere, habe man leicht dadurch ausschließen können, daß man die Kunden über das Versehen der Zeitung aufklärte und außer auf die in den übrigen Zeitungen des Ortes erscheinenden Inserate auf die am gleichen Tage zur Veröffentlichung kommende Berichtigung des falschen Inserats hinwies. Diese Aufklärung würde nach Ansicht des Gerichts dem Warenhaus bei dem verständig denken den Publikum nicht geschadet haben; sie war deshalb nach Treu und Glauben geboten. Das Gericht hat daher die Verpflichtung zur Bezahlung des Inserats bejaht und den Schadenersatzanspruch des Warenhauses abgewiesen. Schutz geistige« Eigentums in Amerika. (Vgl. Börsenbl. 1908, Nr. 7.) — Durch eine jüngst getroffene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten von Nordamerika ist ein wichtiger Nachdrucksprozeß zum Abschluß gekommen, der die amerikanischen Gerichte länger als ein Jahr zehnt beschäftigt hat. Die Photographische Gesellschaft in Berlin hat ihn wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für den Schutz deutscher Verlagsrechte in Amerika mit aller Energie und unter bedeutenden Geldopfern gegen die ^.msriean lütboxrapdie 60. (den sehr kapitalkräftigen Trust der Litho graphen) in New Aork durchgeführt. Es handelt sich um den Nachdruck eines Bildes, dessen Verlagsrecht der Photographischen Gesellschaft in Berlin gehört und das, unter Kenntnis dieses Rechts, der Lithographentrust als Plakat für den amerika nischen Tabaktrust hergestellt hatte, um den Beweis zu führen, daß das amerikanische Gesetz ausländischen Verlagsrechten keinen Schutz gewähre. Nachdem bereits vor einigen Jahren der Oberste Gerichtshof das Verlagsrecht des strittigen Bildes auch für die Vereinigten Staaten als zu Recht bestehend anerkannt hatte (vgl. Bbl. 1908, Nr. 7), ist die beklagte Partei nunmehr im Strafprozeß zu einer Buße von 10000 Dollar (über 40000 ^c) nebst 6 Prozent Zinsen verurteilt worden. Dies ist die höchste Buße, die das amerikanische Urheberrechtsgesetz vorsieht, und es ist das erste Mal, daß sie zuerkannt worden ist; die Hälfte der Buße erhält der Kläger, die andere Hälfte die Vereinigten Staaten. Die Prozeßkosten, die dem Kläger nur zu einem unbe- deutenden Teile vergütet werden, stellen ein kleines Vermögen dar: die Gesamtkosten der Parteien belaufen sich auf etwa 150 000 Der Prozeß ist von weittragender Bedeutung für Deutsch land wie für alle europäischen Länder, welche mit den Vereinigten Staaten Urheberrechtsverträge haben. In Amerika wurde der Prozeß in den Kreisen der Nachdruckinteressenten mit Aufmerk samkeit verfolgt. Noch während er schwebte, hat er zur Folge gehabt, daß Nachdrucke in Amerika so gut wie nicht mehr vor kamen. Das erklärt sich daraus, daß die amerikanischen Nach drucker bei der Höhe der dort drohenden Strafsumme keinen Vorteil erhoffen können. Die Berliner Photographische Gesellschaft wurde in dem Rechtsstreit durch die angesehene deutsch.amerikanische Anwalts firma Briefen L Knauth in New York vertreten. Wann liegt »Zahlungseinstellung« vor? Urteil des Reichsgerichts vom 1. Juni 1911. Bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, ver- boten.) — Nach § 30 der Konkursordnung sind alle nach der Zahlungseinstellung von einem Gemeinschuldner einge gangenen Rechtsgeschäfte, durch deren Eingehung die Konkurs- gläubiger benachteiligt werden, anfechtbar, wenn dem anderen
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