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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1911
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- Deutsch
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^ 211. 11 September 1911. Nichtamtlicher Teil. Börlenblau f. d. Dtlchn. Buchhandel. 10221 Teile zu der Zeit, als er das Geschäft einging, die Zahlungseinstellung bekannt war. Voraussetzung der An fechtungsmöglichkeit sind also Zahlungseinstellung des Gemein schuldners und deren Kenntnis durch den Dritten. Es ist aber oftmals schwierig zu entscheiden, von welchem Zeitpunkte an Zahlungseinstellung vorliegt. In früheren Entscheidungen des Reichsgerichts ist der Begriff der Zahlungseinstellung ge geben als die »erkennbar gewordene Tatsache der Nichterfüllung fälliger Geldschulden wegen eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln«. Ein neueres Urteil des Reichs gerichts bringt weitere interessante Ausführungen, wann Zahlungs einstellung angenommen werden müsse. In seiner Entscheidung verwirft der höchste Gerichtshof den Satz eines von der Revision angegriffenen Kammergerichtsurteils, Zahlungseinstellung sei ein Verhalten des Schuldners, durch das er ausdrücklich oder stillschweigend kundgebe, er werde seine fälligen Zahlungsverbind lichkeiten trotz des Andrängens der Gläubiger wegen voraussicht lich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln allgemein nicht mehr erfüllen. Im Gegensatz hierzu erklärt der VII. Zivilsenat: Der Wille des Gemeinschuldners, die fälligen Verbindlich keiten nicht mehr zu erfüllen, ist kein notwendiges Begriffsmerk mal der Zahlungseinstellung. Liegt Zahlungsunfähigkeit vor und ist sie in die äußere Erscheinung getreten, so muß Zahlungs einstellung angenommen werden, auch wenn der Schuldner er klärt, er werde sich bemühen, Geld zu beschaffen und dann Zahlung leisten. Zuzugeben ist der Revision, daß die im vorliegenden Falle getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, eine erfolgte Zahlungseinstellung als dargetan anzusehen. Insbesondere muß Bedenken erregen, daß, wenn auch Forderungen ein geklagt und Pfändungen vorgenommen waren, doch später wieder Zahlungen geleistet worden sind. Eine Feststellung dahin, daß dauernde Zahlungsunfähigkeit vorlag, wäre demnach nur möglich gewesen, wenn feststünde, daß die Zahlungen nur die Ausnahme bildeten, daß also die Nichterfüllung der fälligen und geltend gemachten Verbindlichkeiten die Regel war. Der Berufungsrichter meint, es fehle an jedem Beweise, daß die Schuldnerin die andrängenden Gläubiger nicht schließlich sämtlich oder doch in der entscheidenden Mehrheit noch befriedigt habe; nicht auf das Verhältnis der Aktiva zu den Passiva, sondern darauf komme es an, in welchem Verhältnis die Summe der ge- leisteten Zahlungen zur Summe der trotz des Andrängens der Gläubiger nicht befriedigten Forderungen stehe. In dieser Richtung ist sich aber, wie die Revision mit Recht rügt, der Berufungsrichter der ihm obliegenden Fragepflicht nicht bewußt gewesen. Nicht darauf kommt es an, ob die Schuldnerin noch Waren besaß, auf die sie Vorschüsse hätte erhalten können, und ob sie auch sonst noch Aussicht auf Gewährung von Darlehen hatte, sondern darauf, ob zu der Zeit, als von ihr die Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten verlangt wurde, bereite Zahlungsmittel vorhanden waren oder wenigstens noch vor der Konkurseröffnung, und zwar nicht bloß vereinzelt, sondern in der Regel, beschafft wurden. In der Aussage eines Zeugen glaubt der Berufungs richter eine Bestätigung dafür zu finden, daß die Schuldnerin bis zur Konkurseröffnung, mindestens aber bis zum Tage der Rest zahlung tatsächlich die dringendsten Schulden immer be zahlt habe; allein daß die dringendsten Schulden die entscheidende Mehrheit der fälligen und von den Gläubigern geltend ge machten Verbindlichkeiten gebildet hätten, ist nicht ersichtlich ge macht worden. Das Urteil mußte deshalb aufgehoben und zum Zwecke dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. (Aktenzeichen: VII. 682/10.) (Wert des Streitgegenstands in der Revisionsinstanz: 6068 ^ 65 H.) Der Jurist und die deutsche Schrift. - Die »Tägliche Rundschau« veröffentlichte unter dieser Überschrift in ihrer Unter haltungsbeilage vom 10. August d. I. nachstehende Zuschrift: Zu der drohenden Beseitigung der deutschen Schrift haben sich bisher wohl am wenigsten die Juristen geäußert. Und doch verfügt gerade der praktische Jurist über Erfahrungen, die ihn zu einem Urteil in dieser Streitfrage befähigen. Zu dem vielen Gedruckten und Geschriebenen, das der Jurist in seiner amtlichen Tätigkeit lesen muß, nimmt er eine andere Stellung ein als die übrigen gelehrten Berufe. Das ruhige, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. mit einer gewissen Vertiefung verbundene Durcharbeiten von Schriftwerken muß bei ihm meist der häuslichen Arbeit Vorbe halten bleiben. Viel häufiger stellt ihn sein dienstliches Tagewerk vor die Aufgabe, in möglichst kurzer Zeit — in der knappen Frist einer Beratung odervom ratsuchendenPublikum gedrängt — einenUberblick über die in irgendeiner Rechtsfrage bisher vertretenen Ansichten zu gewinnen. Hierbei zeigt sich ihm die Richtigkeit des jetzt so viel erörterten Satzes, daß das Lesen kein Buchstabieren, sondern das Erfassen ganzer Wortbilder ist. Wenn es heißt, sich schnell zu unterrichten über eine ganze Anzahl seitenlanger Entscheidungen des Reichsgerichts oder Ausführungen in Kommentaren und Lehrbüchern, dann leistet natürlich diejenige Schrift bessere Dienste, bei der man bei dem ersten Blick auf die Buchseite er kennt. ob der gesuchte Rechtsbegriff hier genannt ist. Das ist aber sicher die deutsche Schrift. Ihre Wörter er scheinen nicht mehr, wie bei der lateinischen Schrift, als aneinander gereihte Einzelbuchstaben. Ihre Ausladungen nach oben und unten, ihre »Schnörkel« also, lassen sie vielmehr zu so verschiedenen Gesamtbildern zusammentreten, daß fast jedes Wortbild wie ein gerade für diesen Begriff besonders geschnittener Stempel ins Auge fällt. Man denke sich irgend ein Stichwort deutsch und lateinisch gedruckt und vergleiche, welches Wortbild mehr aus dem Text herausspringt: 8tr6it86noIl6llIobg.kt — Streitgenossenschaft NaflslLÜuIäsn — Masseschulden kroL6Üüg.ll<ZIoIia.kL — Prozeßstandschaft. Daß dies allgemein, wenn auch vielfach unbewußt, empfunden wird, zeigt eine innerhalb der wissenschaftlichen Literatur auf fällige Erscheinung: die juristischen Bücher sind ganz überwiegend deutsch gedruckt. Die bedeutendsten Lehrbücher und großen Kom mentare — ich greife heraus: Dernburg, Enneccerus, Ende mann, Windscheid, Planck, Staudinger, Staub, Ols- hausen und Gaupp-Stein — zeigen deutsche Lettern, ebenso die Sammlungen der höchstrichterlichen Entscheidungen. Also gerade diejenige Wissenschaft, deren Erzeugnisse bestimmt sind, als tägliches Handwerkszeug zu dienen, zeigt das Bedürfnis nach der deutschen Schrift. Für die Handschrift gilt das gleiche, vielleicht noch in erhöhtem Maße. Denn in langen, schnell geschriebenen Protokollen wird man genau ausgeführte Einzelbuchstaben nicht erwarten dürfen. Um so wichtiger ist dann die leichtere Unterscheidbarkeit der ganzen Wortbilder. Daher ist die dem ersten Blick mitunter als Vorzug erscheinende größere Gleichmäßigkeit lateinisch geschriebener Zeilen tatsächlich für die Lesbarkeit ein Mangel, da sie nur durch die geringere Verschiedenheit der einzelnen Buchstabengruppen er möglicht wird. Bei gleicher Schreibflüchtigkeit sind lateinische Schriftzüge schwerer zu lesen, als deutsche. Diese Feststellung der zu dieser Beurteilung besonders befugten Korrektoren*) kann jeder Jurist täglich nachprüfen. Dem Juristen gebietet also der eigene Vorteil, an der deut schen Schrift festzuhalten. — Auch eine der deutschen Schrift technisch angepaßte Schreibmaschine, die ja in nächster Zeit in den Handel kommen wird, wird wohl von allen, die Akten lesen müssen, schon lange gewünscht. H. Richter. Der September als Kovgretzrnonat. — In diesem September finden 17 wissenschaftliche Kongresse und ähnliche Veranstaltungen in den Kulturstaaten statt. Bis zum 9. war in London eine große mit Versammlungen verbundene Bäckerei- Ausstellung zu sehen. Vom 5. bis 7. tagte die Amerikanische Elektro- therapeutische Vereinigung in Philadelphia. Dann folgen vom 9. bis 11. der Flämische Kongreß für Naturwissenschaft und Medizin in Ostende, vom 11. bis 13. die Deutsche Urologische Gesellschaft in Wien, in denselben Tagen die Dritte Inter nationale Konferenz über Kindersterblichkeit (Milchtropfen kongreß) in Berlin, vom 11. bis 16. der Dreizehnte Inter nationale Kongreß über Alkoholismus im Haag, vom 12. bis 15. die 500jährige Gründungsfeier der Universität von *) Nr. 11 der »Fachmitteilungen der Deutschen Korrektoren- Vereine« vom 1. März 1911. Dort wird sogar festgestellt: »Daß man selbst bei schöner Handschrift viele Wörter verschieden lesen kann — was für uns Korrektoren gerade das Schimmste ist —, das ist bei der deutschen Schrift nicht der Fall«. 1329
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