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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1877
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- Deutsch
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2t82 Nichtamtlicher Theil. ^ 132, 11. Juni. 6766. Krüger's, K. W., griechische Sprachlehre f. Schulen. 5. Aufl., be richtigt v. W. Pökel. Register, gr. 8. * 1 ^ 50 H. 6767. -j- Habcrmann, I., e. wahren Christen tägliches Herzens-Opfer. 26. Aufl. 8. **50H. Lleäien. 2—5. IvkA. Ai . 8. ä. * 80 H. 6769. Moltke's, Feldmarschall Graf, Briefe aus Rußland. 2. Aufl. gr. 8. ' 4 geb. * 6 6777. üidliotlieou di8torioa.. 8rsx. v. Nüläsvsr. 24. ^LdrA. 2. Hkt. ^uli-Oeedr. 1876. Ar. 8. * 2 ^ Utzt^Aer. 26. ^allrA. 2. Lkt. ^uli-vsebr. 1876. Ar. 8. * 1 60 v. 6. Luprsolid. 30. ^allrA. 2. ^uli-veodr. 1876. Ar. 8. * 1 6780. — pkiloloAivri. 8r8A. v. Nülllsuer. 29. ^a.llrA. 2. Lkt,. ^nli- Oeodr. 1876. Ar. 8. * 2 ^ 6781. — tbsoloAiea. Ü18A. v. ^V.Nü1äsri6r.29. ^3-IirA. 2. Ltt. ^uli-veedr. 1876. Ar. 8. * 50 rm Lrkürt. Nene k'olAe. 8. n. 9. Lt't. Ar. 8. ä, * 3 60 6770. 8UulL68p6Li6-66durl8lrrA8-vueIl) 63,8. 16. 6sd. * 3 ^ 6772. Jäger, H., deutsche Bäume u. Wälder. 2. Hst. gr. 8. * 80 Ä. 6773. Voigt, G., Zukunftsmedizin. 6. Hst. gr. 8. * 1 6774. Buch, das, der Erfindungen, Gewerbe u. Industrien. 7. Aufl. 48. Lsg. gr. 8. * 50 H. 6775. Lvlleelivi» ok driti8li 3ut1i0r8. Vol. 1662. 3. 1663. Ar. 16. 3.* 1 o/ä 60 L>. 6776. Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. das Königr. Sachsen. Hrsg. v. C. H. Heydenreich. Neue Folge. 24. Bd. 2. Hst. gr. 8. * 1 50 H. 6784. 6686NIU8, VV., 1i6kräi3o1i68 n. edalääigellsg klanäwörtisriiuoti üd. äa3 'I'68taia6Qt. 8. ^.uü. di8A. v. kV Nüllls-a u. L. Voleic. 1. üälkte. Ar. 8. * 7 50 L>. 6785. 7 Erläuterungen zu den deutschen Klassikern. 19. Bdchn. Goethe- Faust. 1. Thl. 3. Aufl. 16. * 1 6786. Rechtsbelehrung üb. den kaufmännischen Verkehr. 8. * 60 H. Ar. 8. *' 1 ^ ^ ^ Nichtamtlicher Theil. Das italienische Gesetz zum Schutze der Urheberrechte a» Gcistcs- wcrkcn vom 25. Juni 1865. Uebersetzt und mit vergleichenden Bemerkungen versehen von Advocat A. W. Bolkmann. ^Nachdruck verboten. Der Aufschwung des Buchhandels in Italien wie die unbestreit bare Annäherung des italienischen Volkes an das deutsche haben bereits einen lebhafteren Verkehr zwischen dem deutschen und dem italienischen Buchhandel unverkennbar zur Folge gehabt, und cs ist vorauszusehen, daß dieser Verkehr von Jahr zu Jahr sich steigern werde. Es erscheint daher nicht überflüssig, dem deutschen Buch handel die Kenntniß der italienischen Gesetzgebung über den Schutz der Urheberrechte an Geisteswerken zu ermöglichen, und zwar umso mehr, als einerseits bereits seit dem 12. Mai 186S ein internatio naler Schutzvertrag besteht, welcher, geschlossen mitdem Norddeutschen Bunde, nunmehr infolge der Reichsverfassung für das gesammte Deutsche Reich Geltung erlangt hat, anderseits die italienischen Bestimmungen von den deutschen so weit abweichen, daß für den lite rarischen und artistischen Verkehr zwischen beiden Völkern die Kennt- niß der deutschen Gesetze für den deutschen Urheber und Verleger nicht ausreicht. Ich habe daher das Gesetz vom 25. Juni 1865 in das Deutsche übertragen und die Bestimmungen desselben mit den in Deutschland geltenden zur Vergleichung gestellt. Dabei habe ich besonders im Auge behalten, die Abweichungen beider Gesetzgebungen von einander hervorzuheben und klar zu machen. Die prinzipiellen Verschiedenheiten beider Gesetzgebungen sind nicht gering. Vor allein tritt uns der rein positive, formelle Geist des italienischen Gesetzes entgegen. Aus ihm geht die Bestimmung hervor, daß nur diejenige» Urheber ihr Recht geltend machen können, welche eine vom Gesetz vorgeschriebene Erklärung darüber, daß sie vom Urheberrecht Ge brauch machen wollen und eine Anzahl Exemplare des Werkes bei der Behörde hinterlegt haben, und dadurch rechtfertigt sich allein die Wichtigkeit, welche aus die zahlreichen Formalitäten gelegt wird. Nicht minder fließt hieraus die Geringschätzung des Rechtes, welche die Erlaubniß bekundet, die das Gesetz jedem Dritten ertheilt, nach Ablauf einer gewissen Frist unter gewissen Formalitäten das fremde Urheberrecht auszunutzen, und nur insoweit den Urheberberücksichtigt, als es ihm eine Abgabe von den vervielfältigten Exemplaren be ziehentlich von den bewirkten Aufführungen sichert. Ebenso fließt daraus das eigenthümliche Recht des Staats, der Provinz, der Ge meinde, aus Grund angeblichen öffentlichen Nutzens den Urheber gegen Entgelt seines Rechtes zu enteignen. Ein nach ganz anderer Seite charakteristischer Zug des italie nischen Gesetzes ist die außerordentliche, in einer Unmasse von ein- schlagcnden Bestimmungen sich kundgebende Aufmerksamkeit, welche es den zu öffentlicher Ausführung und Schaustellung bestimmten Werken und der Ausführung und Schaustellung selbst widmet. Endlich schweigt es über die Verleger ganz, sofern sie nicht unter die Rechtsnachfolger gerechnet werden. Denn Derjenige, welcher nach Art. g. und 13. sich die Ausübung des Urheberrechtes an eignet, kann nicht als Verleger geachtet werden. Aus dem Gesagten geht hervor, daß das italienische Gesetz ein rein formales Recht be gründet, mit welchem der Gesetzgeber nach Belieben spielt. Das englische und französische Recht legt ähnliches Gewicht auf willkürliche Formalitäten, während das deutsche Recht seinen Ursprung aus der volksthümlichen Rechtsüberzeugung nicht verleugnen kann, wenn auch die Gesetzgebung aus falsch verstandenen Zweckmäßigkeits gründen von den heimlichen und offenen Vertheidigern des Nach drucks an vielen Punkten aus der richtigen Bahn herausgedrängt worden ist und in das Polizeirecht hinüberschwankt. Dessen un geachtet sind so manche Bestimmungen im italienischen Gesetze ent halten, welche dem nach ihm erschienenen Reichsgesetze vom 11. Juni
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