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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1877
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- 1877-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1877
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- Deutsch
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132, 11. Juni. Nichtamtlicher Theil. 21S3 1870 zu wünschen wären. Es wird auf diese Mängel unserer Ge setzgebung, über welche man sich freilich nicht wundern kann, wenn man die im Reichstage sich breit machenden Ansichten seiner Zeit verfolgt hat, in den Anmerkungen aufmerksam gemacht werden. Die Gesetzkocherci mit Dampf, erzeugt aus dem Brande der Leiden schaften, kann keine wohlthuende, dauernde Rechtsordnung Hervor bringen. War man doch nicht einmal fähig, die in den bisherigen deutschen, sowie in den ausländischen Gesetzgebungen bereits vor handene Verbindung zwischen den Werken der Schrift und der Kunst zu begreifen: man mußte sie auseinander reißen, um zwei Gesetze zu haben, welche sechs Jahre auseinander liegen! Schon der 1. Art. des italienischen Gesetzes ist erschöpfender in seiner Bezeichnung des Inhaltes des Urheberrechts, welches er aus Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verkauf ausdehnt, während K. 1. des Reichsgesetzes vom I I. Juni 1870 sich auf die Vervielfältigung; Reichsgesetz vom S. Januar 1876 tz. I. aus die Nachbildung beschränkt, und dadurch z. B. keinen logischen Grund für das Recht, Aufführungen zu verbieten, in sich enthält. Die Wichtigkeit der Unterscheidung geht aus Art. 2. und 3. hervor. Während in den Gesetzen Deutschlands, Frankreichs und Englands alle Verletzungen des Urheberrechts unter den Begriff „Nachdruck" zusammengepreßt werden, kann das italienische Gesetz weit logischer die Verletzungen in solche, welche gegen das Veröffentlichungsrecht, und solche, welche gegen das Vervielfältigungsrecht gerichtet sind, trennen (Art. 2S—38.). Natürlich wäre, trotz des nicht zu leug nenden Jneinandergreisens und oft Jneinanderübergehens der einzelnen Bestandtheile eine weit klarere Darstellung erreicht worden, wenn man erkannt hätte, daß das Urheberrecht in sich enthält: 1) die Urheberschaft, die in keinem Gesetz erwähnt wird; 2) die Veröffentlichung; 3) Nachbildung; 4) Vervielfältigung; 5) Ver breitung (Vertrieb); 6) die Uebersetzung (nur nach neuer Gesetz gebung); 7) Uebertragung und Vererbung (Punkt 2—6.). Die schon erwähnte Ausführlichkeit, mit welcher das italienische Gesetz die theatralischen und musikalischen Ausführungen und öffentlichen Darstellungen behandelt, beweist, welche Wichtigkeit für das Volks leben in Italien die öffentlichen Ausführungen haben. Nicht nur die Urheber werden in ihren Rechten geschützt, sondern namentlich auch das Publicum in seinen Ansprüchen aus die für dasselbe be stimmten Geisteswerke. Wie groß die Umständlichkeit der Formalitäten in dem italienischen Gesetze ist, lehrt Cap. III. des Gesetzes, welches voll ständig unnöthig gewesen, wenn man sich zu der einzig richtigen Ueberzeugung hätte aufschwingen können, daß das Urheberrecht ein aus der Persönlichkeit des Menschen entspringendes Naturrecht sei. Etwas Ueberflüssigeres, als die Bestimmungen des Art. 27. kann es gar nicht geben. Wie klug sind im R.-G. solche Formalitäten vereinfacht (Z. 39—42.), und gerade in der Beschränkung solcher Formalitäten auf einzelne Fälle ganz positiver Bestimmungen, näm lich beim Verbot von llebersetzungen und bei anonymen und pseudo nymen Werken, liegt der beste Beweis, daß das Urheberrecht ein natürliches, persönliches Recht des Menschen ist, welches außer aus Gründen, aus denen überhaupt das natürliche Recht des Einzelnen im staatlichen Zusammenleben zu Gunsten der Allgemeinheit sich normiren lassen muß, nur Willkür ohne Rechtssinn beschränken kann. Die Bekanntmachungen der Depositionen und Erklärungen über die Geisteswerke, an denen die Urheber ihre Rechte sich Vor behalten wollen, ruhen auf der so grundfalschen, zur Zeit des un gebundenen Nachdrucks herrschenden Idee, als seien die Geistes erzeugnisse ein Gemeingut der menschlichen Gesellschaft, und das Recht, aus einen Zeitraum die Ausschließung des Publicums vom Mit- genusse an den Früchten der Gcisteswerke verlangen zu dürfen, ein dem Urheber aus Erbarmen zugeworsener Hungerbissen. Für die Vergleichung zwischen den Gesetzen vom II. Juni 1870, 9. 10. Januar 1876 und den einzelnen Bestimmungen des italienischen Gesetzes muß bemerkt werde», daß diejenigen Para graphen, welche laut R.-G. vom 11. Juni 1870 Atz. 43., 45., 52., R.-G. vom 9. Januar 1876 Z. 16. und R.-G. vom 10. Januar 1876 K. 9. aus den Bestimmungen des R.-G. vom II. Juni 1870 in dieselben hecüberzunehmen sind, nur einmal nach Inhalt letzt genannten Gesetzes als Parallelstellen citirt sind. Dem italienischen Gesetze von 1865 ist unter dem 13. Februar 1867 das zur Ausführung desselben verheißene königliche Decret mit einem ausführlichen Reglement in 31 Artikeln gefolgt. Das selbe hier ausführlich abzudrucken, erschien nicht nothwendig, da diese Specialitäten vom Auslände aus zu schwierig zu beobachten sind. Jeder, wer davon Gebrauch machen will, muß sich an eine Vermittelung an Ort und Stelle wenden. Da wo es erforderlich schien, sind die betreffenden Bestimmungen citirt worden. Im Nebligen ist auf den internationalen Schutzvertrag mit Italien vom 12. Mai 1869 (Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 1869. Nr. 164, S. 2261) zu verweisen, welcher die Angehörigen des Deutschen Reiches genügend in den zu beobachtenden Forma litäten unterrichtet, welche für sie zur Erlangung des Schutzes des italienischen Gesetzes nothwendig sind. (Fortsetzung solgt.) Rechtigruudsätzc des Reichs-OberhandelSgerichts.*) Gegenstand des Urheberrechts sind nach Z. I. des Reichs gesetzes vom 11. Juni 1870 „Schriftwerke". Hierunter begreift das Gesetz nur solche Schriften, welche sich als Ausfluß einer indivi duellen geistigen Thätigkeit darstellen. Die Beschaffenheit aber der geistigen Thätigkeit, deren Erzeugniß das Werk bildet, ist gleichgültig für den Begriff des Schriftwerkes. Insbesondere ist es unerheblich, ob das Werk nach einem von dem Urheber hcrrührenden neuen Plan oder nach dem Vorbild älterer Werke entworfen und ob der Inhalt desselben eine neue Schöpfung des Urhebers oder aus andern Quellen entlehnt ist. So ist z. B. Adreßkalendern, Wohnungsanzcigern und überhaupt solchen Büchern, welche aus all gemein zugänglichen Quellen schöpfen, das gewonnene Material jedoch nicht rein mechanisch, sondern unter Sichtung und Bearbeitung wiedergcbcn, der Schutz des Gesetzes gegen Nachdruck nicht zu ver sagen. MiScellen. Zur Nachahmung. — Gegenüber den häufigen und in den meisten Fällen berechtigten Beschwerden, daß Verlagshandlungen auch in Städten, wo mehrere für ihren Verlag thätige Sortimen ter vorhanden, den directen Verkehr mit dem Publicum suchen und ausbeuten, verdient folgender Vorgang eine rühmende Erwäh nung: An die Firma Schmidt L Spring in Stuttgart wurde kürzlich von privater Seite die Anfrage gerichtet, wie dieselbe die sämmtlichen Jahrgänge des Jugendfreundes in 8—10 Exemplaren für Volks- und Schul-Bibliotheken liefern würde. Trotz des nam haften Objectes und der Aussicht, daß nur wesentlich billigere Be zugsbedingungen das Geschäft ermöglichen, sandte die genannte Firma einer befreundeten Sortimentshandlung, die an dem Platze mit gutem Erfolge für ihren Verlag thätig ist, den Bries zur Erledi gung und stellte, da factisch die Mittel sllr die Anschaffung beschränkt sind, derartige Bedingungen, daß das Geschäft zu Stande gekommen ist und der Sortimenter seine gute Rechnung dabei gefunden hat. 0. *) Aus der „Deutschen Allgemeine» Zeitung" mit gefälliger Er- laubniß der Verlagshandlung abgedruckt. 294*
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