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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Börsenblatt für den Beiträge für daS Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. 199. ' -»» Leipzig, Mittwoch de» 30. August. 1871. Nichtamtlicher Theil. Freiexemplare für das Publicum. Eine besondere Eigenthümlichkeit des deutschen Buchhandels ist die große Menge Freiexemplare, mit denen derselbe viele seiner Unternehmungen belastet; Verfasser, Recensentcn, wissenschaftliche Größen, hochgestellte Persönlichkeiten, Behörden, Schulvorstände, Fachlehrer, Bibliotheken, Vereine u. s. w. bilden das reiche Kontin gent von Erhebern dieser Steuer, welche die Steuerpflichtigen ihrer seits auch meistens reichlich liefern, ohne sich vielleicht jedesmal über die Berechtigung dieser Abgabe, ihre Vortheile und Nachtheile ge nügende Rechenschaft zu geben. Wir wollen daher die einzelnen Arten durchgehen und zusainmcnstellen, was uns aus eigner und fremder Praxis darüber zu Gebote steht. Daß die gesetzlichen Bestimmungen über Ablieferung von Pflicht-Eremplaren einen durchaus unbegründeten Druck auf den Vcrlagshandel ausübcn und aus ganz falschen Ansichten von den Er zeugnissen der Presse beruhen, ist schon öfter ausgesprochen worden, hoffentlich werden ja auch baldigst alle diese Bestimmungen aufge hoben. Entweder haben die betreffenden Werke für die Empfänger nur Maculaturwcrth und sind also an sich unnütz, oder sie müssen von den empfangenden Bibliotheken jedenfalls angeschafft werden; die Gratisablieferung bildet also für den Verleger einen Baarver- lust, wie ihn kein anderer Producent durch Abgabe von Proben sei ner Fabrikate zu tragen hat. Namentlich bei Iheuren wissenschaft lichen oder Prachtwerkeu mit kleiner Auflage ist der Veriust eines sichern Käufers ein sehr fühlbarer. — Ucbcrhaupt gilt cs hier ei nem Borurthciie entgcgenzutretcn, welches gerade bei dem in Deutsch land sich für Bücher am meisten interessirenden Publicum ziemlich allgemein verbreitet ist, daß nämlich ein einzelnes Eremplar eines Werkes für den Verleger eigentlich nur Papierwerth habe. Die Drucktasten sind allerdings bei einer größer» Auflage für das ein zelne Buch nicht bedeutend; größer ist meistens schon, wenigstens bei gesuchter» und bekanntern Schriftstellern der Betrag des Honorars; doch während der Autor dieses oft am liebsten höher normircn möchte, als der Reinertrag der nach den Erfahrungen des Verlegers verkäuflichen Eremplare sein dürste, wird derselbe Mann, wenn er ein andres Werk gratis von seinem Verleger wünscht, das hierauf lastende Honorar gänzlich ignorircn. So repräsentirt denn schließ lich ein verschenktes Eremplar für den Empfänger gar kein Werth- objcct mehr, und dies beweist auch häufig die Behandlung dessel ben. Daß ein Theil der verschenkten Freicremplare, selbst Dedica- tions-Ercmplarc sofort ihren Weg in den Buchhandel zurücksin- den, wird mancher Sortimenter und Antiquar bestätigen; selbst hoch gestellte Personen schämen sich zuweilen nicht, was sie an Büchern gratis zugesandt erhalten und für sich nicht recht verwendbar finden, ihrem Buchhändler zum Vertriebe in Zahlung zu geben. Daß fcr- Achtunddreißigster Jahrgang. »er Mancher, welcher gewohnt ist, viele Sachen dedicirt zu erhalten, am Ende ziemlich ganz aus der Reihe der Bücherkäufer ausscheidet, ist auch keine seltne Erscheinung. Er glaubt eben, es sei Pflicht und Schuldigkeit der Verleger und Verfasser, ihn durch Zusendung von Freiexemplaren über ihre Unternehmungen NU oourant zu erhallen, und wird ungehaiten, wenn das einmal unterbleibt oder nicht früh genug geschieht. Daß in all diesen Fällen der eigentliche Zweck des Freieremplares gar nicht oder nur höchst unvollkommen erreicht wird, liegt auf der Hand. Um die gewünschte Wirkung sicherer und vollständiger zu erzielen, muß vor allen Dingen bei dem Empfänger die Achtung und Werlh- schätzung eines Gratis-Eremplars gehoben werden; dies wird haupt sächlich erzielt werden dadurch, daß dieselben in beschränkterer Anzahl vorsichtiger abgegeben werden, und daß möglichst daraus bestanden wird, eine Gegenleistung für dieselbe» zu erhalten. Daß es Hand lungen gibt, welche fast gar keine Freiexemplare abgeben, daß von einzelnen Werken überhaupt keine zu gebe» üblich ist, wissen wir Wohl; doch läßt sich nicht leugnen, daß mannigfach des Guten ein wenig zu viel darin gcthan wird, und dagegen find unsere Bemerkun gen hauptsächlich gerichtet. Gegen Freieremplare an Verfasser läßt sich selbstverständlich nichts einwcnde»; die Zahl derselben ist eontractlich im voraus zu vereinbaren und bei der Vorberechnung mit in Anschlag zu bringen. Jedoch wollen wir hier nicht unterlassen zu erinnern, was namentlich bei Werken mit geringer Auflage von Wichtigkeit ist, daß die dem Verfasser übergebene» Eremplare ihren volle» Nettopreis reprä- sentiren, da dieselben entweder verkauft oder Persönlichkeiten ge schenkt werden, welche sich am meisten dafür interessiren und so oft Käufer sein würden. — Ebenso haben Recenfions-Ereinplare ihre Berechtigung; nur muß hier der Verleger streng darauf halten, daß, falls keine Recenston geliefert wird, daS Buch zurückgcsandt oder bezahlt werden muß. Die Eremplare dürfen nur an die Redaction abgegeben werde», wie ja auch die Fachzeitschriften Werke, deren Besprechung für sie von Wichtigkeit ist, selbst zu fordern Pflege». Denn hier gerade hat die Privatindustrie einzelner Büchcrliebhaber ein bequemes Arbeitsfeld gefunden, um billig und wohlfeil Bücher zu erwerben. Es wird kaum eine größere Verlagshandlung gebe», welche nicht ab und zu von Privaten angegangen wird, ihnen diesen oder jenen Artikel ihres Verlags gratis zur Anzeige zugehcn zu lassen. Einzelne möge» es ja auch damit recht gut und ehrlich meinen; jedoch rathe» wir, in dieser Beziehung grundsätzlich nur direct mit der betreffenden Redaction zu verkehre». Ob die Abgabe eines Freiexemplars an Behörden, hochgestellte und einflußreiche Persönlichkeiten, wissenschaftliche Größen von Seiten des Verlegers für den Vertrieb wirtlichen Nutzen gewährt, läßt sich im Allgemeinen nicht sagen und muß in jedem Falle be- 386
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