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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071019
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245, 19. Oktober 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 10841 Sendung selbst aus, der dann vom Empfänger zur Erhebung kommt. Niemals jedoch darf der nachzuhebende Betrag das Porto für eine gleichartige unfrankierte Sendung überschreiten. Unzureichend frankierte Briefe aus den deutschen Schutz gebieten, Luxemburg und Österreich-Ungarn einschl. Bosnien- Herzegowina und Liechtenstein werden wie unfrankierte Briefe taxiert; doch wird der Wert der verwendeten Freimarken voll angerechnet. Beispiele: 1. für eine Drucksache aus Brüssel nach Berlin, 60 s schwer, mit 5 Centimen (statt 10 Ct) frankiert, ist vom Empfänger ein Porto von 2x5 — 10 Centimen, oder nach Umrechnung und Abrundung von 10 H zu zahlen. 2. Das Porto für einen 10 x schweren Brief aus Leopoldville (Kongostaat) nach Dresden beträgt unter Hinzurechnung von 25 Centimen Zuschlagporto 50 Centimen. Ist dieser Brief nur mit 10 Centimen frankiert, so würde vom Empfänger ein Nachschußporto von 2x40—80 Centimen, oder nach Umrechnung und Abrundung von 65 zu zahlen sein; da aber für einen gleichartigen Brief, unfrankiert in Deutschland ein Porto von 40 ^ erhoben wird, so sind auch vom Empfänger nur 40 H zu entrichten. Nach Deulschland nachgesandte unfrankierte oder unzu reichend frankierte Briefsendungen des Weltpostvereinsverkehrs werden so taxiert, als wenn sie vom Aufgabeorte unmittelbar nach Deutschland gerichtet gewesen wären. Z. B.: Für einen 50 A schweren unfrankierten Brief aus Rio de Janeiro nach London, nachgesandt nach Berlin, ist vom Empfänger ebenso, als wenn der Brief unmittelbar von Rio de Janeiro nach Berlin gesandt worden wäre, ein Porto von 1 ^ 60 H zu zahlen. Nach Deutschland nachgesandte Briefsendungen, die aus dem innern Verkehr eines Landes oder aus dem Verkehr zweier Länder, die unter sich ein ermäßigtes Porto eingeführt haben, oder aus dem Grenzverkehr zweier Länder, für den ermäßigte Portosätze bestehen, herrühren, schließlich nach Deutschland gerichtete Briefsendungen des Grenzverkehrs, die nach einem Orte Deutschlands außerhalb des Grenzverkehrs nachgesandt werden, werden wie folgt be handelt: a) Waren die Briefsendungen für die ursprüngliche Ve- sörderungsstrecke nicht oder ungenügend frankiert, so werden sie so taxiert, als wenn sie vom Aufgabeorte unmittelbar nach Deutschland gerichtet gewesen wären. b) Waren die Briefsendungen für die ursprüngliche Be- förderungsstrecke ausreichend frankiert, so wird nur der Betrag nacherhoden, der an dem Porto für eine vom Aufgabeorte un mittelbar nach dem neuen Bestimmungsorte gerichtete fran kierte Sendung der gleichen Art fehlt. Zu a) Ein 50 ^ schwerer unfrankierter Brief aus Marseille nach Paris, nachgesandt nach Straßburg (Elf.), wird mit einem Porto von 1 Mark belegt (siehe früheres Beispiel Paris—Berlin). Ist dieser Brief unzureichend mit 20 Centimen frankiert, so beträgt das Nachschußporto (2xs70—20—j50—100 Centimen —) 80 Pfennig. zu b) Ein 50 8 schwerer Brief aus London nach Cdinburg, der für diese Beförderungsstrecke mit einer Freimarke zu 1 Penny ausreichend frankiert ist und nach Cöln (Rhein) nachgesandt wird, wird mit einem Porto von (4—1 — 3 Pence --- 30 Centimen —) 25 H belegt. Dieser Brief würde aber als frankiert behandelt worden sein, wenn er in Edinburg noch mit Freimarken zu 3 Pence beklebt worden wäre. Unfrankierte und unzureichend frankierte Briefsendungen aus Deutschland nach dem Auslande, die nach Deutschland nachgesandt werden oder als im Auslande unbestellbar nach Deutschland zurückgelangen, werden so taxiert, als wenn sie vom ersten, bei mehrfacher Nachsendung vom letzten ausländischen Bestimmungs orte unmittelbar nach Deutschland gerichtet gewesen wären. Z. B. Für einen unfrankierten 12 g; schweren Brief aus Deutsch land nach Quito, für den vom Empfänger in Ecuador 15 Cen tavos (10 Centavos Porto und 5 Zuschlagporto) — 60 H einge zogen worden wären, sind, wenn der Brief nach Deutschland nach gesandt wird oder als unbestellbar zurückgelangt, vom Empfänger oder Absender nur 40 H zu zahlen. — Das Porto für einen 25 x schweren Brief aus Berlin nach London beträgt 30 <H. Ist dieser Brief nur mit 20 H frankiert, so würde der Empfänger in London Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. (2X10 — 20 -Z — 25 Centimen) 2*/, Pence nachzuzahlen haben. Wird der Brief aber nach Deutschland nachgesandt oder kommt er als unbestellbar zurück, so wird vom Empfänger oder vom Absender kein Nachschußbetrag eingezogen, weil die Briefsendung für die Richtung aus England nach Deutschland als ausreichend frankiert anzusehen ist. Abweichend von der 20 g-Gewichtsstufe behandeln folgende Postverwaltungen ihre Brieftaxen: Argentinische Republik: Briefe 12 Centavos für je 15 A, Postkarten 6 Centavos, Drucksachen rc. 3 Centavos; — Brasilien: Briefe 200 Reis sür je 15 x, Zuschlag gebühr 100 Reis für je 15 Drucksachen 50 Reis; — Costa Rica: Briefe 10 Colon-Centimos für je 15 Z; — Ecuador: Briefe 5 Centavos für je 15 A und dieselbe Zuschlaggebühr; — Frank reich mit Algerien und Monaco: Briefe 25 Centimen für die ersten 15 A, 15 Centimen sür jede weitern 15 — französische Post anstalten im Auslande und französische Kolonien: Briefe dasselbe in der Landeswährung; — Griechenland: Briese 25 Lepta für jede 15 x; — Haiti: Briefe 5 Piaster-Centavos für je 15 g; — Italien mit San Marino: Briefe 25 Centesimi für je 15 x-l dasselbe italienische Postanstalten im Auslande; —italienische Kolonien in Benadir: Briefe 2'/, Anna für je 15 g; — in Erythrea: 25 Cen tesimi sür je 15 A; — Kongostaat: Briefe 25 Centimen für je 15 A, dieselbe Zuschlaggebühr, Postkarten 10 Centimen, Zuschlaggebühr 5 Centimen, Postkarten mit Antwort 25 Centimen; — Montenegro: Briefe 25 Para für je 15 Z; — Rußland mit Finnland: Briefe 10 Kopeken für je 15 Postkarten 4 Kopeken, Drucksachen rc. 2 Kopeken; — russische Postanstalten in China: dasselbe in Dollar- Cents; — Siam: Briefe 9 Atts für je 15 Z; — Tunis: Briefe 25 Centimen für die ersten, 15 Centimen für je weitere 15 A. Kleine Mitteilungen. Bom ReichSgiricht. (Nachdruck verboten.) — Vom Land gericht Kassel ist am 24. April der Vorsitzende des Detaillisten verbandes für Waldeck, der Kaufmann Georg Tripp, wegen ver suchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 verurteilt worden. Ein Hauptmann S. in H. hatte dem Uhrmacher W. eine Uhr zur Reparatur gegeben, später aber nur einen Teil der Forderung W.s bezahlt. Da dieser den Rest seiner Forderung nicht erhalten konnte, so wandte er sich an den genannten Verband. Der An geklagte forderte S. auf, zu zahlen oder sich zu äußern, sonst würde sein Name in die Liste der säumigen Zahler ausgenommen werden. S. ärgerte sich und antwortete nicht. Der Verband forderte ihn von neuem auf und drohte mit Überreichung der Liste an zuständiger Stelle, womit das Bataillonskommando ge meint war. Schiießlich schickte der Angeklagte eine Mahnung mit der Drohung, die Forderung werde in den dortigen Zeitungen ausgeboten werden. Hauptmann S. zeigte den Angeklagten darauf an und machte zugleich bei seiner Vorgesetzten Behörde Meldung. Die Drohung der Aufnahme in die Liste nichtzahlender Schuldner ist — so heißt es im Urteil — nicht strafbar, wohl aber die Androhung des öffentlichen Ausgebots. Die Forderung war bestritten. Durch das Ausgebot würde S. als ein Mann hingestellt worden sein, der seinen Zahlungspfltchten nicht nach kommt. Der Angeklagte hatte nur den Auftrag, S. zu mahnen. Er hatte keinen Grund, Böswilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Der Angeklagte hat mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Forderung bestritten werden würde. Er hatte gar keinen Auftrag zum Ausgebot und gibt selbst an, daß er es ohne Auf trag nicht ausgeführt haben würde. Er hat die Drohung nur als Schreckmittel verwendet. Gegen seine Verurteilung hatte der Angeklagte Revision beim Reichsgericht eingelegt, die am 17. d. M. zur Verhandlung kam. Die Revision wurde vom Reichsgericht verworfen. (Lentze.) Verfrüht« Veröffentlichung aus einer Anklageschrift. — Nach 8 17 des Preßgesetzes vom 7. Mat 1874 dürfen die Anklage schrift oder andre amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind oder das Ver fahren sein Ende erreicht hat. Gegen diese Gesetzesbestimmungen sollten die Redakteure S. Gottschalk von der »Breslauer Zei tung--, P. Doelle von der -Breslauer Morgen-Zeitung- und B. 1412
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