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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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10842 Börsenblatt s. d. Dlschn, Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 245, 19. Oktober 1907. Grothus vom »Breslauer General-Anzeiger« verstoßen haben; sie standen deshalb am 9. Oktober d. I. vor der ersten Straf kammer in Breslau. Im Juli d. I. hatte die »Frankfurter Zeitung- einen Artikel über die Verhandlung gegen einen Breslauer Papierhändler ge bracht, der wegen Veröffentlichung unsittlicher Bilder angeklagt worden war, weil er vier Reproduktionen von Kunstwerken in Postkartenformat in seinem Schaufenster ausgestellt hatte. Die unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführte Verhandlung hatte zwar mit der Freisprechung des Angeklagten geendet, der Gerichts hof war aber zu dem Beschluß gekommen, die streitigen Postkarten dennoch einzuziehen. Der Bericht der »Frankfurter Zeitung« hatte nun die amtliche Anklageschrift wörtlich enthalten. Die angeklagten Breslauer Redakteure glaubten wohl, daß die Verhandlung öffentlich geführt worden sei, oder daß das Verfahren bereits zu Ende gekommen war; sie ließen sich also in gutem Glauben zum Nachdruck des Artikels bestimmen. Gottschalk und Grothus hatten aber außerdem die kurze Bemerkung hinzugefügt, daß der Angeklagte bereits gegen die Einziehung seiner Bilder die Revision eingelegt habe; damit war also festgestellt, daß das Verfahren noch nicht beendet war. Sie wurden auch deshalb zu je S Geldstrafe verurteilt; Doelle dagegen wurde freigesprochen, weil seinem Einwand, daß er das Verfahren für beendet gehalten habe, vom Gericht Glauben geschenkt wurde. (Der Zeitungsverlag.) *Bom Österreichisch-Ungarischen Ausgleich. — Von den Vor lagen über den neu zu schaffenden Ausgleich zwischen den beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie, die gleichzeitig am am 16. Oktober 1907 beim österreichischen und beim ungarischen Ab geordnetenhause eingebracht und von den beiderseitigen Minister präsidenten eingehend begründet worden sind, ist hier folgendes er wähnenswert. Zu bemerken ist noch, daß die Vorlagen in beiden Staaten identisch sind Die gesamten Ausgleichsvereinbarungen sind in ein einziges Gesetz zusammengefaßt worden, durch das die zwischen den beiden Regierungen abgeschlossenen Verträge in Kraft gesetzt werden. In nachfolgendem Auszug folgen wir den Aussührungen der Neuen Freien Presse (Wien): Die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen. An die Stelle des bisherigen Zoll- und Handelsbündnisses tritt ein zwischen beiden Regierungen geschlossener Vertrag, be treffend die Regelung der wechselseitigen Handels- und Verkehrs beziehungen zwischen den im Rerchsrat vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der heiligen ungarischen Krone. (Diese Bezeichnung ist in allen Abmachungen enthalren, während die früheren Gesetze und legislativen Vereinbarungen stets die Bezeichnung: Länder der ungarischen Krone enthielten.) Der Ver trag besteht aus 25 Artikeln. Ec trägt das Datum: Budapest, den 8. Okrober 1907 und auf österreichischer Seite die Unter schriften der Minister Beck, Korytowski, Auersperg, Forscht und Derschatta, auf ungarischer Seile der Minister Wekerle, Daranyi und Kossulh. Dem Vertrag sind folgende Anlagen beigegeben: der »Verrragszolltarif« der beiden Staaten der österreichisch, ungarischen Monarchie, wie er von jetzt ab genannt wird, die »Geschäftsordnung für das Schiedsgericht- und das -Schluß protokoll-. Der Vertrag zwischen Österreich und Ungarn. Gleich dem Zoll- und Handelsbündnis beruht der abgeschlossene Vertrag auf der Grundlage der ungeschmälerten Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs für den Bereich der inneren und der vollen wirtschaftlichen Gemeinsamkeit, für den Bereich der äußeren Wirtschasts- und Handelspolitik. Es wird hervorgehoben, daß das System der zoll- und handelspolitischen Gemeinsamkeit, das sich bisher nur auf der schwankenden Basis der Reziprozität grün dete, nunmehr unter den sicheren Schutz fester vertragsmäßiger Vereinbarungen und gegenseitiger Bindungen gestellt und die Aufrechterhallung der einheitlichen Zollgrenze und des zwischen- zollfreicn Verkehrs durch vertragsmäßige Verpflichtung gewähr leistet wiid. Der E.ngang hat den folgenden Wortlaut: Auf Grund des Gesetzes vom 2l. Dezember 1867 und des ungarischen Gesctzartikels 12 vom Jahre 1867, wonach die von Zelt zu Zeit oorzunehmende Regelung der wechselseitigen Handels und Beckehrsbeztehungen zwischen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der heiligen ungarischen Krone vorgesehen ist, wurde zu diesem Zwecke der folgende Vertrag abgeschlossen: Das einheitliche Zollgebiet. Artikel 1. Die Gebiete der beiden vertragschließenden Teile umgibt während der Dauer dieses Vertrages und im Sinne des selben eine einheitliche Zollgrenze. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, während der Geltungsdauer dieses Vertrages Verkchrsgegenstände, welche aus einem Staats gebiete in das andere übergehen, mit Ein-, Aus- oder Durch fuhrabgaben welcher Art immer nicht zu belasten und zu diesem Zwecke eine Zwischenzolllinie nicht zu errichten. Innerhalb der einheitlichen Zollgrenze gelten während der Dauer dieses Vertrags die Bestimmungen des einen integrierenden Teil dieses Vertrags bildenden Vertragszolltarifes, welcher dem für die im Reichsrat vertretenen Königreichs und Länder und dem für die Länder der heiligen ungarischen Krone geltenden auto nomen Tarife entspricht, sowie die demgemäß fernerhin in Geltung verbleibenden Zollvorschriften. In den bestehenden Zoll ausschlüssen bleiben die bisherigen Vorschriften aufrecht. Die bestehenden Zollgesetze und Zollvorschriften sowie die Zolltarife der vertragschließenden Teile bleiben für die Dauer dieses Ver trags in Kraft, insoweit sie nicht im gemeinsamen Einverständnis abgeändert werden. Erläuterung im Schlußprotokoll. Beide Staaten sind übereingekommen, bei Handhabung des Vcrtragszolltarifs im gegenseitigen Einvernehmen vorzugehen. Der in den bisherigen Handelsverträgen enthaltene Ausdruck: »österreichisch-ungarisches Zollgebiet-, .Vertragszollgebiet« und »Vertragszollgebiet der beiden Staaten der Monarchie- bedeutet die von einer einheitlichen Grenze umzogenen Gebiete der beiden vertragschließenden Teile. Ebenso ist der den abgeschlossenen Verträgen zugrunde liegende »österreichisch-ungarische Zolltarif«, sowie der »Vertragszolltarif» mit dem für die beiden Länder geltenden autonomen Tarif identisch. Der Tarif ist in seinem ganzen Inhalt einschließlich jeder einzelnen Tarifpost im Verhältnis der beiden Staaten zu einander gebunden, so daß Abänderungen nur im gegenseitigen Einverständnis durchführbar sind. Ebenso sind alle Vorsorgen getroffen, daß die Anwendung und Aus legung des Tarifs völlig einheitlich erfolgt. Handelsverträge. Artikel 2. Die mit fremden Staaten abgeschlossenen Verträge, welche die Regelung wirtschaftlicher Beziehungen be zwecken, insbesondere Handels-, Zoll-, Schiffahrts- und Konsular verträge, haben für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder wie die der heiligen ungarischen Krone gleich bindende Kraft. Patentschutz, Muster- und Markenschutz. Die Vereinbarungen über den Patentschutz (Artikel lg) ent sprechen den Grundsätzen des bisherigen Patentrechts. Die Priori tätsfrist für die aus dem andern Staatsgebiet stammenden Patentanmeldungen wurde mit drei Monaten festgesetzt; der Beginn dieser Frist, sowie der Umfang der Prioritätsrechte werden genau umschrieben. Zum Zwecke der Erleichterung einer Reform auf dem Gebiet des Marken- und Musterschutzes (Artikel 17) wurde auf die bisherige Gebundenheit der einschlägigen Gesetz gebung nicht mehr eingegangen, dafür ergab sich aber die Notwendigkeit, die hier in Betracht kommenden Interessen durch wechselseitige Bindung des in den einzelnen Fällen zu beobachtenden Vorgehens sicherzustellen. Für einheimische Marken und Muster wurde an dem Grundsatz festgehalten, daß durch die Registrierung einer Marke oder eines Musters bei einer Handels- und Gewerbekammer der Schutz auch für Ungarn erworben wird und umgekehrt; dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn die in einem Staate registrierte Marke im andern Staatsgebiete den in diesem auch für inländische Marken maßgebenden Vorschriften widerstreiten sollte. Doch war es zur Lösung mannigfacher, zum Teil erst in letzier Zeit wieder ausgetauchter Meinungsverschiedenheiten und zur Vermeidung künftiger Zweifel geboten, eingehende Vereinbarungen über die Bezeichnung und Ausstattung von Waren zu treffen, so über den Gebrauch öffentlicher Wappen oder einer in einem der beiden Staatsgebiete üblichen Sprache, über die Verwendung der natio nalen Farben oder von Darstellungen nationaler Embleme oder
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