Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1877
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- 1877-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1877
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Art. 21. In der aus zur öffentlichen Ausführung bestimmte Werke oder musikalische Compositioncn bezüglichen Erklärung muß ausdrücklich gesagt sein, ob sie vor der Veröffentlichung aufgesührt wurden oder nicht, und im bejahenden Falle muß mit Bestimmtheit das Jahr und der Ort angegeben werden, in welchen die erste Ausführung stattgesunden hat."") Art. 22. Von Werken in mehreren Bänden muß Band für Band deponirt werden, wosern nicht alle zwischen dem 1. Januar und 31. Dccembcr desselben Jahres einschließlich veröffentlicht werden."') Von periodischen Werken, deren Veröffentlichung unbestimmt ist,"") und von Sammelwerken, welche in mehreren Jahren ver öffentlicht werden, müssen Jahr für Jahr die im Lause des Jahres veröffentlichten Thcile deponirt werden. Art. 23. Die Verpflichtung zur Erklärung und der Dcposition eines in Heften veröffentlichten Werkes oder jedes seiner Bände, beginnt von der Zeit an, in welcher das letzte Heft des zu deponi- rcnden Werkes oder Bandes veröffentlicht sein wird?") Art. 24. Derjenige, welcher eine Abhandlung, sei es in einem Stücke, sei cs in einzelnen Abtheilungen, in ein Journal oder in eine ähnliche periodische Schrift liefert, muß an der Spitze des ge lieferten Artikels oder aus der ersten Abtheilung desselben erklären, daß er beabsichtige, sich daran das Urheberrecht vorzubehalten?") Der Mangel einer solchen Erklärung berechtigt andere Jour nale oder andere periodische Schriften zur Vervielfältigung solcher Artikel, wenn sie nur die Quelle, aus welcher die Abhandlung ge nommen worden ist, und den Namen des Urhebers angcben, aber er (dieser Mangel) verleiht Niemandem die Bcsugniß, den Artikel einzeln zu veröffentlichen. nicht beabsichtigt wird. 66) Der Grund, weshalb das Gesetz einen so wesentlichen Unter schied zwischen Veröffentlichung der dramatischen und musikalischen Werke durch Aufführung und durch Druck macht, ist wohl nur die Be stimmung in Art. 16. Alinea 5., wonach die Schutzfrist des Aus- sührungsrechtes von der ersten Ausführung und nicht von der Ver öffentlichung durch Druck berechnet wird. Jedenfalls bestätigt dieser Artikel 2l. unsere zu Artikel 13. ausgesprochene Ansicht. 67) Diese Bestimmung hat dieselbe Wirkung wie R.-G. tz. 14., italienische Recht ist die Bedeutung eine weitere, da es auch bei Werken Eines Urhebers die 40jährigc und 80jährige Frist darnach berechnet. Art. 8. ^ ^ denen Jahren erscheinenden Bände im Erscheinungsjahre zu deponiren sind. 68) D. h., welche nicht in bestimmt wicdcrkehrenden Zeitabschnitten erscheinen. 6g) Die Verpflichtung (I/obbligo) ist nur eine vom eigenen Interesse auserlegte, da nach Art. 20. nur durch Erfüllung dieser Formalitäten die Besugniß, den Schutz dieses Gesetzes anzurufen, erlangt wird. Wenig stens enthält das Gesetz keinen weiteren Rechtsnachtheil, welcher den nicht Deponirenden treffen sollte. Vielmehr gestattet es ausdrücklich ver spätete Niederlegung, vgl. Art. 25. 7V) Diese Bestimmung entspricht R.-G. h. 7,b .zum Theil, ist jedoch insoscrn weiter gehend, als Alinea 2. die Beifügung des Urhebernamens gebietet und den Einzeldruck verbietet.- ein wesentlicher Mangel des Deutschen Gesetzes, welches jedoch insoscrn liberaler ist, als es novellisti sche Erzeugnisse mW wissenschaftliche Ausarbeitungen von der Noth- wendigkeit, an der Spitze den Abdruck zu verbieten, befreit, indem die- Abdruck untersagt ist." Der Gebrauch in Deutschland hat aber von dieser Unterscheidung keinen Nutzen gezogen, da man beginnt, auch an die Spitze großer Novellen und wissenschaftlicher Ausarbeitungen das Verbot zu setzen. Wenn der Urheber oder derjenige, welcher dessen Rechte aus- übcn kann, gesonnen ist, eine ähnliche") separate Veröffentlichung vorzunchmcn, muß er die in Art. 20. erforderte Dcposition und Er klärung bewirken, worin er mit Genauigkeit anzeigt, wann er die Veröffentlichung zum ersten Male in dem Journale oder in einem andern periodischen Werke begonnen und wann er sie beendigt hat; und wenn das (in eine periodische Sammlung) cingereihte Werk ans mehreren Bänden besteht, muß er anzeigen, in welchem Jahre die erste Veröffentlichung des in einem jeden der als Scparatausgabc abgedruckten Bände enthaltenen Gegenstandes vollendet worden ist, so wie er nach und nach die Dcposition der einzeln erscheinenden Bände zu machen gedenkt'"). Art. 25. Die Erklärung und die Deposition müssen für die jenigen Werke oder deren Thcile, welche bis zum 31. December des vorhergehenden Jahres erschienen sind, spätestens innerhalb des Monats Juni gemacht werden. Die verspätete Erklärung'") und Niederlegung sollen ebenso (wie die rechtzeitig gemachte) wirksam sein; den Fall ausgenommen, wenn in der, zwischen oben bezeichnetem 30. Juni und dem Zeit punkte der (verspäteten) Erklärung und Dcposition verflossenen Zeit ein Anderer das Werk vervielfältigt oder eine ausländische Nach bildung desselben käuflich erworben hat, um sie zu vertreiben. Art. 26. Wenn die Erklärung und Niederlegung im Lause der ersten zehn Jahre nach Veröffentlichung eines Werkes unterlassen wird, so wird jedes Urheberrecht daran als absichtlich ausgegeben betrachtet"). Art. 27. Der Hauptinhalt der Erklärung, welche zu rechter Zeit im ersten Halbjahre eines jeden Jahres gemacht ist, wird in der osficiellen Zeitung des Königreichs im Laufe des nächstfolgenden Vierteljahrs veröffentlicht werden'"). Die summarischen Anzeigen verspäteter Erklärungen werden im Anfänge jeden Vierteljahrs veröffentlicht und im Anfänge der nächsten Veröffentlichung des Inhaltes der zu rechter Zeit bewirkten Erklärungen in dem ersten Halbjahre des folgenden Jahres wieder holt werden. Art. 28. Derjenige, welcher sich die in dem 2. Absätze des 9. Artikels gewährte Bcsugniß'") zu Nutze machen will, muß dem Präsecten eine geschriebene Erklärung vorlegen, worin er ganz genau seinen Namen und seine Wohnung, das Werk, welches er verviel fältigen will, und die Art der Vervielfältigung, die Zahl der Exem plare und den Preis anzugebcn hat, welcher sür ein jedes derselben und der Erklärung sür diese Separatausgabe Vollzogen werden. 72) Eine ungerechtfertigte, zweck- und erfolglose Umständlichkeit, von welcher natürlich da, wo man das Recht nicht auf äußere Formen be gründet, nicht die Rede sein kann. Bergt. Art. 14., Alinea 2. 7g) Die Gleichstellung der Wirkung einer verspäteten Dcposition mit der einer rechtzeitigen läßt das unbewußte Gefühl dnrchschiinmcrn, daß im Urheberrechte doch ein tieferer Grund als Polizeiwilljür liege. Die läge des Gesetzes sagen, daß nämlich diese Bestimmung den schlagendsten Nachweis führt, daß nach der Ansicht der italienischen Gesetzgebung das Urheberrecht kein natürliches Recht, welches mit dem Urheber geboren ist, sondern ein von der Gesetzgeber Willkür geschaffenes sei. 75) Völlig unnöthige Umständlichkeit, welche nur aus der polizisti- schen Anschauung der Gesetzgebung hervorgegangen ist. Sie kann sich und Bekanntmachung zu einer Rechtsverletzung geschaffen wird. 76) Nämlich: ein Werk, das vor 40 Jahren erschienen upd dessen Urheber tobt ist, ohne Genehmigung der Rechlsnachsolgcr zu veröffent lichen. 346*
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