Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1877
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18770704
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187707040
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18770704
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1877
- Monat1877-07
- Tag1877-07-04
- Monat1877-07
- Jahr1877
-
2501
-
2502
-
2503
-
2504
-
2505
-
2506
-
2507
-
2508
-
2509
-
2510
-
2511
-
2512
-
2513
-
2514
-
2515
-
2516
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Lheik. ^ 152, 4. Juli. 2502 der Theile oder der Formen abändernde Nachbildung eines der zeichnenden Kunst angehörenden Werkes"); Die Veränderung des Stoffes oder des Verfahrens beim Nach bilden einer Zeichnung, eines Gemäldes, einer Statue, oder eines andern ähnlichen Kunstwerkes"). Art. 4. Unter dem ausschließlichen Rechte des Vertriebs eines Werkes ist auch das Recht, den Vertrieb der im Auslande ohne Er- laubniß des Urhebers gemachten Vervielfältigungen in dem König reiche zu verhindern, inbegriffen"). Art. 5. Wenn das ausschließliche Recht, ein Werk zu veröffent lichen, zu vervielfältigen oder zu vertreiben, mehreren Personen in Gemeinschaft zugehört, so wird bis zum Beweise des Gegentheils vorausgesetzt, daß Alle daran einen gleichen Antheil haben und jeder von ihnen im ganzen Umfange dasselbe Recht ausüben könne, un beschadet der Befugniß der Uebrigen, die Erstattung des ihnen gebührenden Antheils zu erhalten"). Im Falle einer Abtretung sind der Cedent und der Cessionar in Loliäuin zu dieser Erstattung gehalten, wenn dem Letzteren bekannt war, daß das ihm cedirte Recht auch Anderen in Gemeinschaft ge hörte"). Art. 6. DerVerfassereines irgendwie in Musik gesetzten Libretto oder Gedichtes kann nicht über das Recht, die Composition zu ver vielfältigen und zu vertreiben, verfügen"); aber der Componist des musikalischen Werkes kann es mit dem Texte, für welchen die Com position abgefaßt ist, verbinden, denselben vervielfältigen und vertreiben lassen"). Der Schriftsteller hat in solchem Falle dasselbe Recht, welches im vorhergehenden Artikel Demjenigen gegeben ist, welcher in Gemein schaft mit einem Andern das Urheberrecht an einem und demselben Werke besitzt"). Art. 7. Die Herausgabe einer Arbeit, welche aus unterscheid baren Theilen besteht, aber dergestalt geordnet ist, daß diese Theile zusammen ein einziges Werk oder eine einen bestimmten Zweck habende Sammlung bilden, ertheilt Demjenigen, welcher sie zusammengestellt hat, das ausschließliche Recht, sie zu vervielfältigen und zu ver treiben "). Nichtsdestoweniger behält jeder der Urheber eines der Theile, aus welchen solcheVeröffentlichungen gebildet sind, sein beziehentliches Recht an seiner eigenen Arbeit") und kann sie (gesondert) verviel fältigen, indem er das Werk oder die Sammlung, aus welchen sie entnommen ist, angibt ^). 10) Diese Bestimmung ist nicht überflüssig, da namentlich die Ver schiedenheit der Größe oft Anlaß zum Zweifel gegeben hat, ob eine ver botene Nachbildung vorliege. §. 5. des R.-G. vom 9. Januar 1876 enthält darüber nichts. 11) Wenn auch Art. I. ganz allgemein das Recht der Veröffent lichung, Vervielfältigung und des Vertriebs den Urhebern von Geistes werken zuspricht, so wäre die Erwähnung der Bestimmung des R.-G. 8- 5.ri. schon wegen der großen Specialität in Art. 2. n. 3. nothwendig gewesen. — R.-G. vom 9. Jan. 1876. §. 5. a.6 1—5. 12) R.-G. 8- 22. 13) Auch diese Bestimmung fehlt im N.-G. Namentlich ist der Schlußsatz von Bedeutung. Das Verhältniß der mehreren Urheber eines gemeinschaftlich gearbeiteten Werkes, oder in dem in Art. 6. vorgesehenen Falle, bedarf allerdings einer gesetzlichen Regnlirnng. Dagegen fehlt im italienischen Gesetze das, was R. G. 8. 8. bestimmt, nämlich, daß bei Werken von mehreren Urhebern die 30 Jahre nach dem Tode von dem Tode des letzten derselben gerechnet werden. 14) Auch diese practische Bestimmung fehlt im R.-G. 15) Entgegengesetzte Bestimmung im R.-G. 8- 48. 2. Alinea. 16) Entsprechend R.-G. 8- 48. I. Alinea. 17) Sehr gerecht ist diese dem Schriftsteller gesicherte Befugniß, welcher einen Honorarantheil oder einen Antheil am Reingewinne hat, 18) *R.-G. §. 2. 1. Alinea. 19) R.-G. 8. 2. 2. Alinea. 20) R. G. vom 11. Juni 1870, 8- 20., vom 9. Januar 1876, §. 12. Art. 8. Die Ausübung des Urheberrechtes auf Vervielfältigung und auf Vertrieb eines Werkes beginnt^) mit der ersten Veröffent lichung^) desselben und dauert während des ganzen Lebens des Urhebers^) und vierzig Jahre nach seinem Tode oder achtzig Jahre, in Gemäßheit der Bestimmung des folgenden Artikels^). Die nacheinander folgenden Ausgaben eines Werkes, gleichviel, ob vermehrt oder abgekürzt, bilden keine neue Veröffentlichung^). Das Recht'^), die zugesetzten oder abgeänderten Theile und das ganze Werk zu vervielfältigen, endigt gleichzeitig^). Art. 9. Die Ausübung des Rechtes der Vervielfältigung und des Vertriebs^) gehört ausschließlich dem Urheber während seines ganzen Lebens zu. Wenn der Urheber stirbt, bevor von der Ver öffentlichung seines Werkes an gerechnet 40 Jahre verflossen sind^), währt dasselbe ausschließliche Recht für seine Erben oder Rechts nachfolger bis zum Ablauf dieser Frist fort. Wenn jener erste Zeitraum in der einen oder in der andern vorher angezeigten Weise abgelaufen ist^), so beginnt von da ab ein zweiter Zeitraum von 40 Jahren, während welcher dasselbe Werk ohne besondere Genehmigung Desjenigen, welchem das Urheberrecht — Diese Beschränkung fehlt im R.-G., sie hat auch nur für das Publikum Interesse. 21) Die Berechnung der Frist von dem ersten Erscheinen des Werkes an tritt im R.-G. nur da ein, wo vom Urheber (wegen Anonymität, Pseudonymität, Eigenschaft einer Sammlung) abgesehen werden muß. 22) Daß hier nur vom Beginne des Rechtsschutzes die Rede ist, muß wegen Art. 9. festgehalten werden. Im Uebrigen ist diese Bestimmung lückenhaft, denn das Urheberrecht besteht vor der Veröffentlichung, da anch Manuscripte, Entwürfe rc. vor der Veröffentlichung gegen Nach druck, Ausführung (Art. 2. Absatz 5.) geschützt sind. Siehe Art. 2. und R.-G. 8- 5.u. 23) R.-G. 8- 8.; R.-G. vom 9. Januar 1876, 8- 9.; R.-G. vom 10. Januar 1876, 8- 6. 7. 24) R.-G. Und. hat nur 30 Jahre nach dem Tode; die Bestimmung einer Gesammtfrist von 80 Jahren vom ersten Erscheinen an, die neben der Berechnung der Schutzfrist nach der Lebensdauer hinläust, ist eigen- thümlich. Aehuliches im englischen Rechte, welches den Rechtsnachfolgern ein Recht ans 42 Jahre vom ersten Erscheinen mi, und wenn diese 42 Jahre schon während des Lebens des Schriftstellers abgelaufen sind, noch 7 Jahre von dessen Tode an gewährt (5. n. 6. Vietoriae Oap. 4. 5. 860t. IH.). 25) Fehlt im R. G. Die Bestimmung ist im italienischen Gesetze wegen der Berechnung der Schutzfrist nach Art. 14. nothwendig. 26) Auch diese Bestimmung findet sich nicht im R.-G. 27) Hier wäre der Ort gewesen, eine Bestimmung über Verbesse rungen, Zusätze rc. bei Werken, welche längst Gemeingut geworden, an- zureihen. Oder hat der Gesetzgeber damit aussprechen wollen, daß Aus gaben alter Classiker mit Verbesserungen und Zusätzen von Anfang an schutzlos seien, wie dies der Sinn des Reichsgesetzes ist? Es ist dies eine Beeinträchtigung der geistigen Thätigkeit einer nicht geringen Zahl Gelehrter ohne allen Grund, ohne jede Berechtigung. Die Verbesserung eines mangelhaften Textes durch Forschung und Conjectur ist ein größeres Verdienst, als die Schaffung so manchen geschützten Werkes und der Schutz solcher Arbeit bei der Freiheit, den bis dahin bekannten Text beliebig zu benutzen, eine so geringe Fessel für das beutesüchtige Publikum, daß man den Mangel desselben tief bedauern muß. 28) Siehe. Art. 1. 29) Was wird mit den hinterlassenen Geisteswerken, welche noch nicht veröffentlicht sind (posthume Werke)? R.-G. 8- 12.; R.-G. vom 9. Januar 1876, 8 2. Die posthumen Werke scheinen ganz vergessen. Dennoch können sie nicht ohne Schutz sein, denn die im Nachlasse vor handenen Mannscripte gehen in das Eigenthnm der Erben über, und ebenso die Ausübung des daran hastenden Urheberrechts, und man schließt wohl mit Recht, daß der Schutz für die Erben 40 Jahre vom Erscheinen an währt, ckei cliritti ckeßli uutori cki opere ckeU' iuße^no. 1874. 8- ^20. S. 241. 30) D H. nach dem Tode des Urhebers oder vom Ablaufe der 40 Jahre seit dem ersten Erscheinen, wenn der Urheber innerhalb dieser 40 Jahre verstorben ist. Der Wille, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, muß nach Art. 10. des Reglern, vom 13. Febr. 1867, in einer in doppelten Exemplaren bei der Präfectur abzugebenden Erklärung niedergelegt werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht