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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1877
- Sprache
- Deutsch
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-V 152, 4. Juli. Nichtamtlicher Theil. L503 zugehört, vervielsäliigt und Vertrieben werde» kann, unter der Be dingung der Zahlung des Betrages von 5 Prozent des Bruttopreises, welcher aus jedem Exemplare"') angezeigt und in der Weise, wie es nachstehend vorgeschriebe» werden wird, bekannt gemacht sein muß""). Die aus diesem Grunde entstehende Schuldsorderung ist gegen über einer jeden andern an den veranstalteten Exemplaren Pri vilegien). Art. 10. Dem Staate, der Provinz und der Gemeinde gebührt das ausschließliche Recht der Bervielsältigung der aus ihre Kosten und Rechnung veröffentlichten Werke"'). Dieses Recht währt zwanzig von der Veröffentlichung an zu rechnende Jahre""). Es erstreckt sich nicht auf die Gesetze und öffentlichen Acte irgend welcher Art""), mit Vorbehalt derjenigen Rechte und Privilegien, welche der Verwaltung ans Grund des öffentlichen Interesses ge bühren können"'). Gleiches Recht gebührt den Akademien oder andern ähnlichen wissenschaftlichen, literarischen oder der Kunst gewidmeten Gesell schaften"") an den Sammlungen ihrer Acten oder an ihren andern Veröffentlichungen""). Jedem einzelnen Urheber der Schriften oder anderer Werke, welche in dergleichen Sammlungen und Veröffent lichungen ausgenommen sind, gebührcndieRcchtcandembetreffenden Artikel nach Maßgabe des 2. Absatzes des Art. 7. Art. 11. Während des Laufes der von der Veröffentlichung eines Werkes zu rechnenden ersten 10 Jahre an hat er (zu verstehen: „der Urheber") auch außer dem Rechte der Vervielfältigung die aus schließliche Berechtigung, eine Uebersetzung zu machen oder zu ge statten'"). Die Uebersetzung desliterarischenundwissenschaftlichenWerkes besteht in dem Verwandeln in eine andere Sprache, und diejenige eines Werkes der Zeichnenkunst, der Malerei, der Bildhauerkunst, des Stichs und ähnlichen Verfahrens besteht in dem Darstellen der Form oder der Gestalt durch eine nicht einfach mechanische oder chemische Arbeit, sondern durch Hervorbringen eines andern Werkes der Kunst in einer von derjenigen des Originalwerkes verschiedenen Gattung, wie z. B. der Stich eines Gemäldes, die Zeichnung einer Statue und Aehnliches sein würden"). S1) Man kann nicht erkennen, ob von jedem hergestellten oder nur von jedem abgesetzte» Exemplare. 32) Eine ganz cigenthilmliche Bestimmung ohne allen Rechtsgruud! Ihre Willkürlichkeit beweist, daß man sich des natürlichen Rechtes des Urhebers gar nicht bewußt ist, sondern mit dessen Schutze nur eine Zweck- iiiäßigkeitsbestitnmung schaffen wollte. Diese Gestattung kann zu aller hand unerquicklichen, die Wissenschaft und Kunst so wenig als den Buch handel fördernden Verwickelungen führen. 33) Ein solches Vorzugsrecht gewährt das R.-G. dem deutschen Urheber nicht. Es würde bei uns auch nicht wirksam sein, da man an solchen Exemplaren, beweglichen Sachen, dasselbe nur ansüben kann, so fern man sie als Faustpsand besitzt. Es ist kaum denkbar, daß nur an den Fall geschehener Beschlagnahme gedacht worden sein sollte. 34) Diese Bestimmung fehlt im R.-G., soser» diese Körperschaften nicht unter R.-G. tz. >3. sollen und diese Werke nicht schutzberechtigte Geisteswerke sind. 35) R.-G. ß. 12. giebt alle» Körperschaften rc. so Jahre. 30) R.-G. tz. 7.c. 37) Auch diesen Vorbehalt kennt das R.-G. nicht. 38) R.-G. tz. 13. 39) R.-G. tz. 2. Alinea 2. uud ß. 9. 10. 40) R.-G. Z. 6. 15. Das Verbietungsrecht dauert nach dem deutschen Gesetze nur 5 Jahre und ist an verschiedene Formalitäten geknüpft. Das R.-G. drückt nicht, wie sehr zweckmäßiger Weise das italienische Gesetz, aus, daß der Urheber die Uebersetzung gestatten könne, sondern behandelt denselben als Urheber auch der Uebersetzung; die Praxis erkennt aber das Recht an, das Ucbersetzen durch Andere mit rechtlicher Wirkung aus- sühren zu lassen. Die Uebersetzung eines Werkes muß ebenfalls in zwei Exemplaren mit einer Erklärung deponirt werden, jedoch ohne Zahlung einer Gebühr. Reglein, vom 13. Fcbr. 1867. 41) Eine sehr gute Definition, welche dem R.-G. vom 11. Juni 1870 Art. 12. An der Uebersetzung eines wissenschaftlichen oder literarischen Werkes genießt der Ucbersctzcr die Rechte des Urhebers; und in eben der Weise auch a» der Uebertragung eines Kunstwerkes, wenn dadurch ganz ebenso ein anderes Kunstwerk hergestellt worden ist, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels'"). Art. 13. Ein dramatisches Werk oder eine musikalische Com- positivn, geeignet zur öffentlichen Aufführung, kann, wenn deren Veröffentlichung durch den Druck vollendet ist, auch ohne besondere Erlaubniß des Urhebers oder Dessen, aus welchen sein Recht über- gcgangcn ist, aufgcsührt werden, wciin nurJenc, welche es aussührcn wollen, eine einem Antheile des erzielten Bruttogewinns des Schau spieles entsprechende Prämie bezahlen'"). In Ermangelung einer besonderen Ucbereinkunst wird diese Prämie zehn Prozent betragen, sofern das dargestellte Werk oder die anfgesührtc musikalische Composition die ganze Vorstellung ausgesüllt hat; im entgegengesetzten Falle wird es ein Theil davon sein, im Verhältnisse zu dem Umfange, welchen dasWerk oder die Composition in der Vorstellung einuimmt. Der Satz von 10 Prozent kann durch königliches Decret bis zu 12 Prozent und sogar bis zu 15 Prozent für die Haupttheater des Königreichs erhöht werden. Im Falle der (der Absicht einer) unentgeltlichen öffentlichen Aufführung ist die Genehmigung des Urhebers erforderlich. Das Recht zur Aufführung hat die Dauer des Urheberrechts an veröffentlichten Werken"). Wenn aber dasWerk aufgesührtworden ist, bevor es (durchDruck) veröffentlicht war, wird dasRecht zur Aus führung um soviel kürzer dauern'"), als Zeit zwischen der ersten Aufführung und der später folgenden Veröffentlichung zwischen inne lag"). Durch besondere Verordnung wird die Ausführung dieses Ar tikels vorgesehen und angezeigt werden, wie und an wen die Absicht, sowie vom 9. Januar 1876 fehlt! Für letzteres ist sie unnöthig, weil der deutsche Gesetzgeber im Kunstgebiete keine Uebersetzung statuirt (siehe jedoch Volkmann, Werke der Kunst. München 1856, S. 15.). Auch Z. 5. unter a. des R.-G. vom 9. Januar 1876 trifft das nicht, was das ita lienische Gesetz hier seststellt. 42) R.-G. z. 6. und §. 15. sprechen sich nicht darüber aus, wem die Urheberrechte gebühre», wenn der Urheber des Originals nicht der Uebersetzer ist. tz 6. o. Der Praxis nach übt es der Urheber des Ori ginals durch den Verleger desselben, oder der Verleger der autorisirten Uebersetzung aus. Man nimmt also an. daß der Urheber die Berechtig ung habe, nicht nur die Uebersetzung selbst zu fertigen, sondern auch das Recht für Anfertigung mit dem gesetzlichen Berbietungsrcchte gegen an dere Uebersetzungen zu veräußern. Eine an und sür sich richtige Folger ung aus der Eigenschaft des Urheberrechtes als eines Vermögensrechtes. 43) Das R.-G. tz. 50. legt dem Drucke dramatischer uud dramatisch- musikalischer Werke diese Wirkung nicht bei und gestattet den Componisten musikalischer Werke, das Verbot der Aufführung au die Spitze zu stellen. Die hier gegebene Besugniß greift tief in das Aufführungsrecht des Ur hebers ein. Sie ist eine rein willkürliche Bestimmung. Practisch ist sie, weil sie die Batz'schen Prozesse unmöglich macht. Im 3. Alinea blickt die Achtung vor dem Urheberrechte wieder durch. Wenn man dessen Nichtachtung bei Vorstellungen gegen Eintrittsgeld durch eine Abgabe an den Berechtigten ausgleichen zu können gemeint hat, so fällt doch mit der Möglichkeit dieser Ausgleichung bei unentgeltlichen Vorstellungen auch die Möglichkeit, einen derartigen Eingriff gesetzlich zu sanctioniren. 44) D. h. während des ganzen Lebens, beziehentlich 40 Jahre von der ersten Aufführung ab gerechnet. 45) D. h. die Schutzsrist wird von der ersten Ausführung an, nicht von dem später erfolgten Drucke an berechnet, und die 40 Jahre Gesetzes schutz sür das gedruckte Werk um die Zwischenzeit, welche zwischen der ersten Ausführung (des noch nicht gedruckten Werkes) und dem Erscheinen im Drucke inueliegt, gekürzt. 46) Eine Bestimmung, welche den Unterschied, der zwischen Ver öffentlichung und Bervielsältigung vom italienischen Gesetze gemacht wird, zeigt. Denn unter pndvliearions ist hier nichts anderes als riprockuriona eigentlich den dramatischen rc. Werken gebührende Veröffentlichung an gesehen wird, beginnt die Berechnung der Schutzfrist von der ersten 338»
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