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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1877
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- Deutsch
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8504 Nichtamtlicher Theil, 152, 4. Juli. cinWcrk aufzuführcn, erklärt werden muß, und die Art, dasHonorar zu würdern, und die Zahlung an Denjenigen, welchem das Recht zu steht, zu sichern"). Art. 14. Die Fristen*"), welche von der Veröffentlichung eines Werkes zu laufen anfangen, werden von dem Jahre berechnet, in welchem der letzte Theil des Werkes") veröffentlicht worden ist""). Im Falle, daß ein Werk in mehreren Bänden veröffentlicht wird, werden die Fristen, welche von seiner Veröffentlichung an zu laufen beginnen, gesondert für einen jeden Band berechnet"*), wenn nicht alle Bände in demselben Jahre veröffentlicht worden sind. Bei allen diesen Berechnungen bleiben die Bruchtheile des Jahres außer Acht "2). Capitel II. Veräußerung und Uebertragung der Urheberrechte und deren Enteignung aus Gründen des öffentlichen Nutzens. Art. 15. Die durch gegenwärtiges Gesetz den Urhebern ge währten Rechte können veräußert und in jeder von den Gesetzen ge statteten Weise übertragen werden""). Nichtsdestoweniger ist das Recht der Vervielfältigung eines veröffentlichten Werkes nicht der Gegenstand einer Zwangsmaßregel (Execution), so lange als cs auf der Person des Urhebers ruht"*). Wenn dieses Recht einem oder mehreren Urhebern und einem Dritten, welcher nicht Urheber ist, in Gemeinschaft zusteht, kann es zum Nachtheile eines Jeden von Denen, welchen es zusteht, enteignet werden; jedoch mit dem Vorbehalte des Rechtes für die Anderen, einen ihrem Antheile an dem Rechte entsprechenden Antheil der Prämie zu empfangen""). Art. 16. Das Recht, ein noch nicht herausgegebcnes Werk zu veröffentlichen, unterliegt nur in denjenigen Fällen einer Zwangs vollstreckung, in welchen nach den Vorschriften des vorhergehenden Artikels das Recht der Vervielsältigung enteignet werden kan», wenn nur deshalb klar ist, daß der Urheber bereits Veranstaltung getroffen hatte, daß das Werk veröffentlicht würde""). Ausführung. - Bei dem zeitigen Erlöschen des Rechtes, die Aufführung eines Schauspieles, einer Composition rc, zu verbieten, an dessen Stelle die Berechtigung aus einen Antheil an der Einnahme für die betreffende Darstellung tritt, ist es für die Urheber und deren Rechtsnachfolger von Interesse zu wissen, daß Art. 24. des Reglein, vom 13. Februar 1867 eine Tantieme von 15 Hs, bei den Theatern des 1. Ranges, 12 gz bei Theatern festsetzt. 47) Dies ist in dem Reglem. vom 13. Februar 1867 ausführlich geschehen. 48) Bergl. Art. 10. II. 4S) Hier sind unselbständige Hefte unter „pari«," zu verstehen, da im nächsten Absätze von Bänden (volami) die Rede ist. R.-G. ß. 14. Alinea 2. R.-G. vom 9. Januar 1876, Z- 10. Alinea 2. 50) Bergl. Art. 10. 11. R.-G. 8. 14. Alinea 1.; R.-G. vom 9. Ja nuar 1876, §. 10. Alinea 1.; R.-G. vom 10. Januar 1878, 8. 6. Ali nea 3. — Da die 40 und die 80 Jahre (Art. 8.) auch vom ersten Erscheinen an laufen, so ist nur der Fall gemeint, in welchem der Urheber länger als 40 Jahre vom ersten Erscheinen seines Werkes an lebt. 51) R.-G. z. 14. Alinea 1.; R.-G. vom 9. Januar 1876, 8 10. Alinea 1. 52) R.-G. 8 16.; R.-G. vom 9. Januar 1876, 8. 13.; R.-G. vom 10. Januar 1876, 8- 7. Der Ausdruck des Reichs-Gesetzes ist besser 53) R.-G. 8. 3.; R.-G. vom 9. Januar 1876, 8- 2.; R.-G. vom 10. Januar 1878, 8 7. 54) Fehlt im R.-G. Es ist die Entscheidung einer Frage darin enthalten, welche mehrfach in Deutschland ventilirt, aber nicht immer im gleichen Sinne entschieden worden ist. 55) Der deutschen Gesetzgebung vollständig unbekannt, wie auch die übrigen Enteignnngsfälle dieses Gesetzes, vergl. Art. 19. 56) Auch diese Bestimmung fehlt leider im R.-G. Die wohlthätige Wirkung wird aber durch den Nachsatz wesentlich geschwächt. Auch den Rechtsnachfolgern kann daran liegen, ein Werk ihres Erblassers nicht zu Nichtsdestoweniger ist der schriftliche Beweis des Willens des Urhebers oder der Beweis der Thatsachen (Handlungen), aus welchen hervorgeht, der Urheber habe das Werk zur Veröffentlichung in einer festgesetzten Weise bestimmt, zulässig"*). Der Beweis des Willens des Urhebers kann nicht durch Zeugen erbracht werden. Art. 17. In der Uebertragung eines Satzes, einer Kupfer- platte oder einer andern Type (Vervielsältigungsform), welche ge meiniglich angewendet wird, um ein Kunstwerk zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen, liegt zugleich die Befugniß, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen, sosern nicht cntgegenstehende Bedingungen an die Uebertragung dabei geknüpft sind und sofern diese Befugniß dem Besitzer der übertragenen Sache zusteht. Die Uebertragung eines jeden andern Werkes in einem oder mehreren Exemplaren bedeutet in Ermangelung einer ausdrück lichen Bestimmung nicht die Veräußerung des Rechtes der Verviel fältigung""). Art. 18. Die nicht näher bestimmte Erlaubniß, eine noch nicht herausgegebene Arbeit zu veröffentlichen oder ein bereits veröffent lichtes Werk zu vervielfältigen, trägt nicht unbegrenzte Veräußerung des Rechtes der Veröffentlichung in sich^). Der Richter wird in derartigen Fällen einen Termin bestimmen, innerhalb welches im Interesse des Herausgebers jede neue Verviel fältigung des Werkes untersagt sein soll. Art. 19. Die Urheberrechte, mit Ausnahme des Rechtes, ein Werk während der Lebenszeit des Urhebers zu veröffentlichen, können aus Gründen des öffentlichen Nutzens vom Staate, von der Pro vinz und von der Gemeinde durch Enteignung erworben werden^). veröffentlichen, am meisten aber den Urhebern gegenüber dem Nicht urheber! Wem außer dem Falle Art. 15. 3. Alinea das Recht zustehe, die Zwangsvollstreckung zu beantragen, sagt das Gesetz nicht. 57) Jeder Zwang gegen den Urheber, sein Geisteswerk zu veröffent lichen, ist, in welchem Stadium das Werk sich befinde, eine Barbarei. Nur gegen Rechtsnachfolger kann er gerechtfertigt erscheinen, namentlich gegen den Verleger, welcher ein Werk nicht veröffentlichen wollte, oder gegen Erben, wenn Jemand das Vervielfältigungsrecht vom Urheber er worben hat. Niemals kann man den Zwang mit dem öffentlichen In teresse rechtfertigen (Art. 19.), denn das Publicum hat so wenig als der Staat ein Recht auf ein Geisteswerk, namentlich nie, wenn dasselbe noch nicht veröffentlicht ist. 58) Diese Bestimmung fehlt im R.-G. vom 11. Juni 1870, sie ist aber nicht unpassend ausgenommen, da darüber mancher Streit entstan den ist. In dem R. G. vom 9. Januar 1876, §. 8. dagegen hat sie Platz gefunden. 59) Fehlt im R.-G. wohl aus dem Grunde, weil diese Bestimmung in das Verlagsrecht zu gehören scheint. Da aber das R.-G. vom 11. Juni 1870, §. 5. ck. den Mehrdruck von Exemplaren über die ver tragsmäßige Anzahl für eine Verletzung des Urheberrechts erklärt (Nach druck), so ist die Aufnahme der Bestimmung mit gleichem Rechte geschehen. Particular - Gesetzgebungen (§. 1142. des bürgerlichen Gesetzbuchs für Sachsen) haben 1000 Exemplare als Grenze gesetzt. 6V) Findet sich in keinem mir bekannten Gesetze. Diese Bestimmung enthält eine neue Bestätigung der oben aufgestellten Behauptung, daß das italienische Gesetz nicht auf einem, aus dem Naturrechte entspringenden Rechte der Person, sondern auf staatlicher Zweckmäßigkeit ruht. Sie ist Ausfluß reiner Willkür. Mit dieser Anschauung hängt principiell Art. 1. Reglem. vom 13. Februar 1867 zusammen, woselbst die ganze Ausübung des Urheberrechts an das gesetzliche Zeugniß gebunden ist. Das Un gehörige stellt sich noch besonders durch die Verfügung in Art. 2. des Reglem. heraus, woselbst die Erlaubniß, sein gutes Recht auszuüben, an eine Abgabe von 10 Lire gebunden ist. Im R.-G. vom 11. Juni 1870, §. 6. 11. und 60. und R.-G. vom 9. Januar 1876, §. 19. wird auch eine Eintragung vorgeschriebe«, aber nur für ganz specielle Fälle, aus Bedürfniß des Nachweises der Berechnung der Schutzfrist oder der Gültig keit eines Privilegii: beides sind rein positive, nicht rechtliche Bestimm ungen. Dem gegenüber steht der Verzicht des R.-G. vom 11. Juni 1870, §. 17. und R.-G. vom 9. Januar 1876, §. 15. selbst auf das Heimfalls recht. Die Formalitäten, welche die von Deutschland mit dem Auslande abgeschlossenen internationalen Schutzverträgc einsühren, sind eine Con- cession an das Ausland und dem Geiste der deutschen Gesetzgebung fremd.
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