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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1877
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- 1877-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1877
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- Deutsch
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2926 Nichtamtlicher Theil. ^ 180, 6. August. SÜSS. Hobirk, F., Wanderungen aus dem Gebiete der Länder- u. Völker- künde. 25. Bdchn. Die Polarwelt. 8. Subscr.-Pr. baar 1 ^; Ein- zelpr. * 1 ^ 50 H. 903S. Dante Alighieri, das neue Leben. Uebers. v. B. Jacobson. 8. Cart. * 2 40-V t torsobunx. 14. Lä. 1. u. 2. ükt. I.6X.-8. * 9 ./L 2»- 1. * 2 — 2. * 7 ^ 9042. kremou iw körte-^lonnaie u. Loluwer-kabrplLQbuoli k. I^orä- ^vsst-veutsolilavä. 1877. 128. 25 H. 16. 6eb. * 3 ^ 1878. 6r3F B. Tauchnitz in Leipzig. 9044. kollvolion ok britisii autlior8. Vol.. 1677. xr. 16. * 1 -/!l 60 9045. Volksbücher, landwirtschaftliche, 1—3. 50 L>. deren Vertilgung. Von P. I. Murzet ^ 9046. Drucker, F., Briefsteller f. Liebes- u. Heiraths-Angelegenheiten. 2. Aufl. gr. 16. 40 -V 9047. Heyse. 1k. L., praktischer Volks-Briefsteller f. dos geschäftl. u. gesell. Leben. 2. Aufl. gr. 16. 1 9048. Unterricht, erster, in der Bibelkenntniß f. Volksschulen. Neue Ausg. gr. 16. 25 H. Nichtamtlicher Theil. Eine Entscheidung des Reichsoberhandclsgerichts über das getheilte Verlagsrecht. (Druck von Graichcn L Riehl in Leipzig.) Unter diesem Titel ist, wenn ich nicht irre von C. G. Rbder in Leipzig, dem in diesem Prozesse betheiligten Beklagten, eine Bro schüre herausgegeben worden, welche einen sehr wichtigen Gegen stand behandelt. Das getheilte Verlagsrecht, bisher häufiger „ge- theiltes Eigenthum" genannt (welche Bezeichnung ich zur Zeit noch beibehalte, weil sie allgemeiner verstanden wird), bildet einen Gegenstand des Zwiespalts unter den Gesetzgebern, den Richtern, den Gelehrten und unter den Fachgenossen; unter den Letztem wenigstens zwischen den Musikalienverlegern und Bücherverlegern. Der vorliegende Prozeß, beziehentlich die in demselben gefällten Er kenntnisse bringen aber keine Entscheidung über die Frage der Be rechtigung des getheilten Eigenthums, oder über den Schutz, welchen dasselbe unter der heutigen Gesetzgebung genieße oder nicht genieße; sondern es handelt sich dabei nur um die Theilnahme am Nach drucke in getheiltem Eigenthume befindlicher Verlagsartikel Seiten des Herstellers der Exemplare. Es hat nämlich die Musikalienhand lung C. F. W. Siegel in Leipzig das Verlagsrecht an Spindler's Composition „Murmelnder Bach" für alle Zeiten und alle Länder, ausgenommen England und Frankreich erworben, während für England die Firma Novello, Ewer L Co. in London, und für Frank reich die Firma I. Maho in Paris das Verlagsrecht an derselben Composition erworben haben. Im Jahre 1874 hat nun im Auf träge der genannten beiden Firmen die Druckerei C. G. Röder in Leipzig eine Anzahl von Exemplaren hergestellt und an ihre Auf traggeber abgeliesert. Die Siegel'sche Musikalienhandlung stellte gegen die Firma C. G. Röder eine Klage wegen Nachdruckes und auf Schadenersatz vor dem königlichen Handelsgerichte in Leipzig an, wurde aber von demselben mit der Klage abgewiesen. Das han- delsgerichtlichc Erkenntniß sieht die Firmen I. Maho und Novello, Ewer L Co. als Veranstalter der angegriffenen Vervielfältigung der Spindler'schen Composition und die Firma C. G. Röder als Ge hilfin an. Es deducirt, daß nach dem Reichsgesetze vom II. Juni 1870 zum Begriffe des strafbaren Nachdrucks die Absicht der verbote nen Verbreitung gehöre, und daß die Firmen I. Maho und Novello, Ewer L Co. ein Recht zur Verbreitung in Frankreich, beziehentlich England haben, also ein Hauptreqnisit des strafbaren Nachdruckes fehle, nachdem die Exemplare nach Frankreich und England abge- liescrt seien. Der Kläger würde nur ein Recht gehabt haben, auf Beschlagnahme der Exemplare anzutragen, wenn sie noch in Deutsch land vorhanden gewesen wären. Gegen dieses Erkenntniß wurde vom Kläger Berufung einge wendet. Das königliche Appellationsgericht hob das Erkenntniß des Handelsgerichts aus und verurtheilte den Beklagten in die Klagbitte, indem es namentlich das Gewicht darauf legt, daß mit llebertragung des Verlagsrechts als hauptsächlicher Bestandtheil vom Urheber auch das ausschließliche Bervielsältigungsrecht übertragen sei, und daß, da die Bestimmung der Grenzen, in denen der Urheber das Verlags recht übertragen wolle, gesetzlich in dessen Willkür liege, auch die Beschränkung des Verviclfältigungsrechtes der Firmen I. Maho und Novello, Ewer L Co. aus Frankreich, beziehentlich England eine berechtigte, die Ausschließlichkeit desselben für Deutschland im Kläger eine unleugbare sei. Haben die genannten Firmen kein Verviel fältigungsrecht in Deutschland, so durften sie auch keine Verviel fältigung in Deutschland veranstalten, und die trotzdem veranstaltete ist eine verbotene und strafbare. Gegen dies Erkenntniß appellirte der Beklagte, und das Reichs oberhandelsgericht stellte die Abweisung der Klage, welche die erste Instanz ausgesprochen, leider wieder her. Die Gründe, welche zu scharfsinnig sind NM dem einfachen Rechtsgefühle zu entsprechen, sind sehr kurz zusammen zu fassen. Unter Nichtbeachtung der Eigen schaft des „getheilten Eigenthums", wonach dasselbe dem Verleger die volle Ausschließlichkeitdes Urheberrechts innerhalb rüumlicherSchran- ken gegenüber dem Mitverleger ertheilt, — unter Nichtbeachtung des Umstandes, daß der bei weitem zuerst ins Auge zu fassende Theil des Verlagsrechts überhaupt, und naturgemäß also auch des getheilten Verlagsrechtes das Bervielsältigungsrecht ist, daß also dem Verleger innerhalb seines Bezirks unbedingt ein Verbietungsrecht gegen die Vervielfältigung seines Verlagswerks gegen Jedermann und am ersten gegen den Mitverleger zustehe — ungeachtet es im vorliegenden Falle eingestanden ist, daß die Vervielfältigung dem Kläger einen Schaden gebracht hat (S. 22.) — ungeachtet alles dessen steift man sich aus die inDeutschland nicht beabsichtigte Verbreitung, folgert aus dem Umstande, daß die Verbreitung des Werks Seiten der Veran stalter in Frankreich und England eine berechtigte war, daß auch die Veranstaltung des Nachdrucks in Deutschland eine rechtmäßige ge wesen sei, weil nach dem Reichsgesetzc die Vervielfältigung des Werks nur dann zu einer unberechtigten werde, wenn die Absicht der Ver breitung eines widerrechtlichen Nachdrucks nachgewiesen sei,' unge achtet doch der Drucker die Exemplare durch Deutschland, aus Deutschland heraus nach Frankreich, nach England sendet und also verbreitet. Ich hoffe gegen diese das getheilte Eigenthum tief ver letzenden, den Art. VII. des preußisch-französischen Vertrags von 1862 in seiner Wirkung aufhebenden Grundsätze mich später ausführ lich anssprechen zu können. Advocat A. W. Volkmann.
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