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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1923
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Sprechsaal. 148, 28. Juni 1923. weise verkauft werden muß! Es gilt hier das alte Wort: »Seid unter tan der Obrigkeit, die Gewalt über euch hat«. Daß diese Gewalt ans geistigem Gebiete machtlos bleibe, ist die Aufgabe des deut schen Buches. Ter Buchhändler au der Saar muh dauernd zu deutschen Jnlaudpreisen verkaufen können. Damit wird dem Biich-er- schmuggel ein Ende bereitet, und der Satz, der bei Einführung der fremden Währung mir gesagt worden ist: »Im Saargebiet kaufe ich keine Bücher bei Buchhandlungen«, ist gegenstandslos. Ter deutsche Verleger kann den Besteller auf seine heimischen Buchhandlungen im Caargcbiet Hinweisen. Das gehört mit zur deutschen Erfüllung für das Saargebict. Zum Schluß noch etwas über die Austeuhandelsnebenstelle für -das Buchgewerbe. Als Deutscher konnte ich es bei der Kantatcversammlung nicht begreifen, daß, infolge eines Irrtums bei der Auffassung, der Nus erscholl: »Fort mit der Außcnhandelsnebenstelle!« Die Sache wurde ja geklärt. Die A u ß e n h a u d e l s u e b e n st e l l e ist nötiger denn je, es fehlt nur an der Zusammenarbeit airderer Neichsstelleu mit der Außenhandelsuebeustelle für das Buchgewerbe. Die Stelle will ja nur bezwecken, daß das deutsche Gut nicht ver schleudert wird unb Deutschland die Übersicht über den Buchhandel mit dem Ausland hat. Das ist nicht allein sein Recht, sondern seine Pflicht. Dank dem Abkommen vom 28. Juni 1919 ist bas Saargebict Zollausland. Ich habe als Reisegepäck verschiedene Bücher selbst mit genommen. Die Ausfuhrgenehmigung hat mein Vertreter mir besorgt und alles blieb in schönster Ordnung. Niemand fragte nach -dem Inhalt meines Koffers. Die Kundgebung an die Post wird hoffentlich Erfolg haben, daß endlich ein Zusammenarbeiten mit dieser möglich ist, sonst haben alle Verordnungen keinen Wert. Meine Erfahrungen bestätigen dies. Ohne Genehmigung der Außcnhandelsnebenstelle für bas Buchgewerbe darf die Post kein Buch als Drucksache usw. befördern. Das muß Grund bedingung sein. Das; dem Bcrussbuchhaudel der Tauer- (lies: »Geuc- ral«-)Bcrcchtiguugsschcin bleibt, läßt sich nach meiner Auffassung fol gendermaßen gestalten: Die Außenhaudelsnebenstcllc teilt auf Ver langen jedem deutschen Buchhändler mit, an welche Firma ohne 2H- rechtiguugsschciu formlos als Drucksache geliefert werden kann. Diesen Ausweis hat die versendende Firma der Post bei jeder Auflieferung vorzuzeigeu. Der Beamte prüft und überzeugt sich, daß richtig beklebt ist. Alles andere wird zurückgewieseu. Dies muß auch im besetzten Gebiet gelten. Anfälle anderen Firmen und Personen dürfen nur Biichcrlieferungen mit Berechtigungsschein erfolgen. Dieser Berechti gungsschein gilt aber nur für eine Auflieferung, nicht für mehrere Tage. Auch hier stellt der Postbeamte die Stückzahl fest und prüft nach. Diese Bestimmungen müßten allen Postämtern bekannt sein und von ihnen ausgefiihrt werden, sonst ist es zwecklos. Zusammen arbeit führt zum Ziel. Ob diese meine Gedanken Auklaug finden, kann ich nicht beurteilen; als Deutscher wünsche ich meinem Vaterlande das Beste und will ihm mit allen Kräften dienen, auch als kleiner deutscher Sortimenter im Saargebict. ^ B. Lieferzeit und Lieferpflicht. Schon oft ist über Lieferungsverzögerungen bestellter Bücher ge klagt worden, und nicht selten wurde es als böswillige Absicht des Verlegers hingcstcllt, wenn ein vor längerer Zeit bestelltes Buch erst mit soeben erhöhter Schlüsselzahl oder dem gerade gestiegenen Kurse ausgeliesert wurde. Sicher wind in den meisten Fällen keine böse Absicht vorlicgcn, da aber der Verleger in der glücklichen Lage ist, solche Erhöhungen sofort rücksichtslos anzuwcudeu, sollte er doch jeden Schein vermeiden und sich nicht durch eigene Schuld verursachte Ver zögerung vom Sortimenter bezahlen lassen. Ganz besonders bedauer lich ist es, daß den Verlegern meist jegliches Gefühl dafür fehlt, wie ungehörig es ist, nunin Expeditionsfehler unter Anrechnung des in zwischen gestiegenen Kurses oder der erhöhten Schlüsselzahl richtig- gestellt werden. Nur zwei Beispiele mögen zeigen, in wie merk würdiger Weise oft gehandelt wird: Ein großer Leipziger Verlag lieferte ein für das Ausland bestelltes Buch für Inland. Das Buch wurde mit der Bitte um richtige Berechnung zurückgewieseu und darauf vom Verleger erst nach einer Woche zu dem inzwischen stark gestiegenen Kurse geliefert, während doch natürlich der Kurs des ersten Erpe- bitionstages hätte maßgebend sein müssen. Ein anderer Fall: Von Gustav Fischer, Jena, wurden kurz hintereinander drei Exemplare des selben Bttiilcs bestellt, bas erste davon fürs Ausland. Durch irgendein Versehen wurde dieses als letztes, natürlich zu dem inzwischen höheren Kurse expediert. Daß solche Versehen Vorkommen, ist menschlich ver ständlich, unverständlich erscheint es aber, wenn die in diesem Falle nur zu berechtigten Reklamationen, statt mit Entschaildigungeu beant wortet, als Beleidigung ausgefaßt werden. So nahm z'. G. Gustav Fischer die rein sachliche Reklamation zum Anlaß, um den Verkehr mit der von ihm geschädigten Firma offiziell abzubrccheu. — Daß gesetzlich kein Lieferuugszwaug des Verlegers besteht, ist uns allen wohlbe kannt, wenn man aber sehen muß, in wie leichtfertiger Weise eine solche ultima ratio augewendet wird, so kommt mau doch zu der An sicht, daß eine Regelung dieser Frage von seiten -des Börseuvercius notwendig wäre. «Ist uns doch noch in frischer Erinnerung, daß die Firma Fischjcr sogar die Firma des Vorstandes des Antiquariats- und Exportvcreins sperren wollte, weil dieser Fischer in Wahrung der In teressen der Mitglieder zum Einhalten eines abgeschlossenen Vertrags auhielt. Ta jedoch solche (praktisch doch völlig zwecklose) Einstellung des Verkehrs natürlich ins Publikum und die Kreise der Autoren des betreffenden Verlegers getragen wird und dadurch das Ansehen des Buchhandels schädigt, müssen Mittel und Wege gefunden werden, um dies in Zukunft zu vermeiden oder als ungehörig zu brandmarken. Es wäre durchaus mögliche eine Bestimmung zu schaffen, nach der die Mitglieder des Börsenvereins verpflichtet sind, sich gegenseitig in loyaler Weise zu beliefern, falls nicht eine unparteiische Kommission eine wirkliche Verfehlung festgestellt hat. T-a die Grundlage fast aller Differenzen unbeabsichtigte Versehen waren, würde es sicher leicht sein, diese aus der Welt zu schassen, wenn es eine Instanz gäbe, die dem Schuldigen ins Gewissen reden würde. Leipzig. Rudolf Dimpfel. * Entgegnung. Einen Lieferungszwang erkenne ich ebensowenig wie andere Ver leger an. Ich muß mir das Recht Vorbehalten, das Konto einer Firma zu schließen, die mir auf offener Postkarte uuerwieseue und ungerechtfertigte Vorwürfe macht. Jena, den 14. Juni 1923. Gustav Fischer. Börsenverein oder Buchhändlerverband? j > Viel Altes stürzt. Ich selbst bin alt, aber doch nickk so konservativ, daß ich nicht besseres Neues an Stelle des schlechteren Alten sähe. Neuerdings mehren sich die Anzeigen der Verleger in politischen und Fach-Zeitungen, in denen die Grundzahl angegeben und hinzugefttgt ist: »Schlüssel des B ö r s e n v e r e i n s«. Wir Buch händler wissen, was das bedeutet, das Publikum bringt uns aber dadurch oft in Verbindung mit der eigentlichen Börse. Und das nicht zum Vorteil des Buchhandels. Sollte es nicht endlich au der Zeit sein, die nicht zutreffende Bezeichnung »B ö r s e n v c r e i n« fallen zu lassen und durch Passenderes zu ersetzen? Ebenso ist es mit dem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Eine richtigere Bezeichnung zu finden, ist sicher nicht schwer. Meines Wissens ist die Frage früher schon einmal behandelt worden; sic ist heute brennender; die bisherige Be nennung ist weder zeitgemäß noch sinngemäß. Ich bitte die zuständigen Stellen, dieser Anregung Folge zu geben. Aus unseren Kreisen würden gewiß viele Vorschläge kommen, aus denen man eine passende einwand freie Wahl treffen kann. Darmstadt, den 19. Juni 1923. Otto Karins. Erhebung des Postrabatts für Zeitschriften durch die 8/VO. Wir schlagen vor, den ZcitschriftcwVcrlag auszufordcru, die Höhe des Postrabatts, der vom Sortiment eingezogeu werden kann, bckauut- zugcben. Die Zusammenstellung der Liste müßte von der Redaktion erfolgen« und die Liste von Zeit zu Zeit, etwa monatlich einmal, unent geltlich veröffentlicht werden*). Der Verlag kann die Höhe des Rabatts erst Anfang Juli fest sten; die erste Liste könnte daher etwa am 6.-8. Juli gebracht werden. Hamburg. G e b r ü b e r P a u st i a u. *) Die Redaktion ijt gern bereit, eine solche Liste zu veröffentlichen, glaubt aber nicht, daß sie ihren Zweck erfüllen wird, da bei dem raschen Wechsel der Bezugspreise die Meldungen nie vollständig und vor allem nicht rechtzeitig erfolgen dürften. Red. für die Redaktion vcrantiv. z. Zt.: Hauptschristlcttcr vr. G c r t, a r d M c n z. — Verlag: Der B ö r s e n v e r e i II der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Deutsches iuchhändlerhauS. — Truck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig. Gerichtsweg 2S lBuchliäudlerhaus). 888
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