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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1924
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- 1924-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1924
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8 5 9 2 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 143, 20, Juni 1924, Die Rechte der Gläubiger sind überhaupt wesentlich erweitert. Vor allen Dingen — und damit ist ein weiteres Haupt erfordernis erfüllt — must die Aufsicht sofort vom Gericht auf gehoben und den Gläubigern damit volle Bewegungsfreiheit zurückgegeben werden, wenn sich die Mehrheit der Gläubiger, deren Forderungen wenigstens die Hälfte der Gesamtsumme be tragen, gegen die Fortdauer des Verfahrens erklärt. Mit gleicher durch die Fordcrungsinchrhcit gestützter Majo rität kann sie die Entlassung von Aufsichtspersonen fordern, die ihr ungeeignet erscheinen.. Damit wird einem jetzt noch oft be klagten Mitzstand begegnet, daß völlig ungeeignete Persönlich keiten das Aufsichtsamt bekleiden. Ebenso ist der Gläubigerversammlung das Recht eingeräumt, mit Mehrheitsbeschluß jederzeit auf die Zusammensetzung des Gläubigerbeirats Einfluß zu nehmen. Die Einsetzung eines Bei rats ist nunmehr zwangsläufig vorgeschrieben; höchstens darf dann davon abgesehen werden, wenn der Umfang der Geschäfte nur gering und daher leicht zu übersehen und zu überwachen ist. Hat der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach der Anordnung einen genügend begründeten Antrag auf Eröffnung von Vcrgleichsverhandlungen gestellt, so ist die Gcschäftsaufsicht ebenfalls aufzuheben. Mit Zustimmung der Glänbigcrmehrheit kann er allerdings Antrag auf Verlängerung stellen. Die äußerste Frist ist dann aber, wie schon oben ausgeführt, die dreimonatige Höchstdauer, es sei denn, daß er für eine weitere Verlängerung die bereits erwähnte qualifizierte Gläubigermehrheit beibringt. Für Aufsichten, die bereits am Tage des Inkrafttretens der Ver ordnung im Gange waren, gelten insoweit etwas abweichende Bestimmungen, Mangels Nachweises eines geeigneten Vergleichs vorschlages darf bei ihnen die Aufhebung nicht sofort erfolgen, vielmehr muß dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen gelas sen werden. Auch die Präklusivfrist von drei Monaten gilt für bereits anhängige Verfahren nicht in der Weise, daß beispiels weise eine am 1, April angeordnete Aufsicht nach drei Monaten, also am 1, Juli endet; in solchen Fällen, d, h, bei Aussichten, die vor dem 14, Juni bestanden, müssen dem Schuldner zwei Mo nate nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung Zeit gelassen werden. Die Möglichkeit, mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluß Verlängerungen zu beantragen, bleibt natürlich auch in solchen Fällen bestehen. Alles, was sonst noch die Verordnung vom 14. Juni an neuen Bestimmungen bringt, dient dem Schutz der Gläu biger und bezweckt, ihre Rechte bei Anordnung und im Ver lauf des Verfahrens zu wahren. Im wesentlichen sind es Vor schriften, denen das Gericht nachzukommen hat und deren Ver letzung den Gläubigern ein Beschwerderecht gibt. So muß jetzt die berufsständige amtliche Vertretung oder wenigstens ein Sach verständiger vor der Entscheidung über den Antrag gehört wer den, sofern dadurch keine das Interesse der Gläubiger verletzende Verzögerung verursacht wird. Ist aber dieses Gehör aus solcher Rücksichtnahme unterblieben, dann muß die amtliche Berufs- Vertretung nachträglich um ihre Meinung befragt werden. Auch der Pflichtenkreis der Aufsichtsperso nen ist in einzelnen Punkten genauer sestgelegt. Die von ihnen zu erstattenden Berichte haben stets dazu Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzung für eine weitere Dauer der Gcschästsanf- sicht noch gegeben ist, sowie ob und inwieweit der Schuldner seine und seiner Familie Lebensführung aus das vorgeschriebene bescheidene Matz eingeschränkt hat. Vor allem hat die Aufsichts person daraus Bedacht zu nehmen, daß die vorhandenen Bestände verwertet und die eingegangenen Verpflichtungen abgewickelt werden. Damit ist dem Unfug gesteuert, daß die Altgläubiger während der Geschäftsaufsicht überhaupt nichts erhalten. Von Interesse ist auch, daß dem Antrag des Schuldners auf Geschäftsaufsicht nur noch stattgegeben werden darf, wenn be gründete Aussicht besteht, daß die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung ln absehbarer Zeit behoben wird. Das dürste allerdings bei dem Bilde, das unsere Wirtschaftslage jetzt bietet, in der Mehrzahl der Fälle dazu führen, daß der Antrag von vornherein abgelehnt wird, namentlich wenn der sehr sub jektive Begriff »absehbare Zeit- möglichst einschränkend aus gelegt wird. Ebenso ist der Antrag nicht nur, wie bisher, abzulehnen, wenn der Schuldner seine Insolvenz durch unredliches Verhalten herbeigeführt hat, vielmehr genügt schon leichtsinnige Geschäftsgebarung, Solche würde meines Erachtens unbedingt anzunehmen sein, wenn ein großes Warenlager gegen Kredit, insbesondere mit langfristigen Wechseln, angeschasft worden ist, obwohl sich der Schuldner mit Rücksicht auf die Absatzstockung sagen mußte, daß er am Fälligkeitstermin nicht in der Lage sein würde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die neuen Vorschriften bedeuten zweifellos eine Sicherung für den Gläubiger, keineswegs aber eine Vereinfachung des Ver fahrens, Zu den 80 Paragraphen der ursprünglichen Bekannt machung vom 14, Dezember 1916 ist eine beträchtliche Anzahl von Ergänzungen und Erweiterungen hinzugekommen. Die Er fahrung in der Handhabung durch die Gerichte wird erst lehren, ob der Hauptzweck, der Schutz des Gläubigers, nunmehr gesichert ist; des Gesetzgebers guter Wille hierzu ist bei der Novelle un verkennbar. Schätzungspreise bei Dücher-Dersteigerungen. Auf einer kürzlich veröffentlichten Schätzungsprsisliste fin det sich der Satz: »Die von manchen Seiten neuerdings aus durchsichtigen Gründen geübte Technik, ganz niedrige, zum wah ren Wert in keinem Verhältnis stehende Schätzungen anzugeben, lehne ich ab!-. Auch ohne daß ich von den verschiedensten Seiten mit zum Teil wenig schmeichelhaften Randbemerkungen für Verfasser und Inhalt obigen Satzes aufmerksam gemacht wurde, bin ich eitel genug, diese Ausführungen auf mich zu beziehen, und ich sehe darin eine willkommene Gelegenheit, mich einmal sla« ira et stucklo über die Materie inr allgemeinen zu äußern. Ebensowenig wie man in Deutschland bis vor etwa 3 bis 4 Jahren die Einrichtung einer den Versteigerungskatalogen bei gegebenen Schätzungsliste kannte, ebensowenig weiß man da von noch heute etwas in England, dem Lande vorbildlich durch- gefllhrter Versteigerungen, Frankreich, Belgien, Holland und Skandinavien, Ich habe mir sagen lassen, daß die Schuld an diesem deutschen Zopf das Berliner Polizeipräsidium trägt, das zu damaliger Zeit von den Berliner Versteigerern eine gedruckte Schätzungsliste verlangte, um angeblich die Käufer zu schützen. Inwiefern hierin ein Schutz des kaufenden Publikums liegt, ist mir, und Wohl auch dem Berliner Polizeipräsidium, ein Rätsel, Um nicht den Anschein der Rückständigkeit zu erwecken, ahmten die Nichtberliner Firmen diesen Zopf nach. In früherer Zeit pflegte der Versteigerer zu persönlichem Gebrauche gleichfalls Schätzun gen für den einzelnem Gegenstand zu machen, die er auf Ver langen etwaigen Kaufliebhabern mitteilte. Es mag sein Gutes haben, daß durch die jedem Katalog beigegebene Schätzungs liste die Beantwortung einer großen Anzahl Anfragen wegfällt, aber ich kann nicht umhin, diesen Modus zu bedauern. Der Sammler, und erst recht der Antiquar, soll und muß wissen, wie weit er für ein Objekt in der Versteigerung zu gehen ge willt ist. Weiß er das nicht, dann kann er sich ja mit einem ihm bekannten Sachverständigen beraten, im Notfälle auch bei der versteigernden Firma ansragen. Jedenfalls wirkte das frühere Verfahren viel erzieherischer, und es sei offen herausgesagt, so wohl der Sammler als auch der Antiquar der Vorkriegszeit hatten im allgemeinen eine bessere Bücherkenntnis, als dies heute der Fall ist. Mit großer Freude, aber auch mit herzlichem Bedauern erinnere ich mich an die Sammler alten Schlages — sie sind jetzt sehr dünn gesät, der Krieg hat sie vielfach zu armen Leuten gemacht, und als Käufer mußten sie leider zumeist aus- scheiden —, von denen ich im Laufe der Jahre unendlich viel gelernt habe. Sie wußten in der Regel auf ihrem engbegrenztcn Sammelgebiete weit besser Bescheid als der sie beliefernde An tiquar, der sich nicht allein mit Büchern, sondern auch mit Holz schnitten, Kupferstichen, Handzeichnungen, Autographen, Hand schriften, Miniaturen usw, fast aller Zeiten und Länder be fassen muß. Man spricht jetzt auch gern von dem »wahren- Werte alter Bücher, Es ist mir nicht bekannt, daß man den Wert dieser Dinge mit mathematischer Sicherheit bestimmen kann. Alte
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