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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1877
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- 1877-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1877
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236, 10. October. Nichtamtlicher Theil. 3879 Daß bei der vorbesprochenen prinzipiellen Verschiedenheit über das Wesen des Verlagsrechts gegenüber dem durch positive Rechts normen sach- und zeitgemäß geregelten und geschützten Urheberrechte die richterliche Entscheidung über Streitfragen zwischen Urheber und Verleger, welche sich an die Auslegung und Ausführung der zwi schen ihnen errichteten Berlagsverträge knüpfen und mit der fort schreitenden technischen und wirthschastlichen Entwickelung des Buch handels und des geistigen Bildungsfonds sich bis zu unerträglicher Verwirrung und Schärfe steigern, zu einer ebenso schwierigen Aus gabe wird, wie das Bedürsniß des Verlagsbuchhandels nach einer dem Urheberrechtsgesetze analogen Gesetzgebung ein äußerst dring liches und unabweislichcs ist, bedarf keiner weitern Ausführung. Nur daraus sei schon hier hingewiesen, daß seit der Kodifikation des preußischen Landrechts, welches bis zum deutschen Reichsgesetze über das Urheberrecht die vollwichtigsten Bestimmungen über den Berlags- vcrtrag enthalten hat, in dem preußischen Obertribunal zu Berlin und seit 1870 in dem Reichs-Oberhandelsgerichte zu Leipzig eine höchst achtungswerthe Quelle für die Rechtsprechung und die mit ihr unzertrennlich verbundene Fortbildung des Verlagrechts gegeben ist. Die umfassendste und beste Grundlage aber sowohl für die Quellen des bestehenden Verlagsrechtes, als auch für dessen legis latorische Fortbildung wird unzweifelhaft die Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen über den Verlagsvcrtrag von Petsch ab geben, und jedenfalls wird man der juristischen und wirthschastlichen Natur, wie der geschichtlichen Entwickelung des Verlagsrechts mehr aus den Grund kommen, wenn man das im Jahre 1870 durch posi tive Gesetzesbestimmungen normirte Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. in seinen wesentlichen Grundzngen verfolgt. Berichtigung: In dem ersten Artikel lese man aus Se. 37S7, I. Sp., Ze. It v. u. statt Arbeitseintheilung: Arbeitst Heilung, »nd Ze. 10 statt Corporation: Cooperation. Rcchtssiillc. Aus Stettin berichtet der „General-Anzeiger" unter dem 25. Sept.: Vor der Criminal-Abtheilung des hiesigen königl. Kreis gerichts erschien heute der bereits wegen Nachdrucks des Bollhagen'- schen Gesangbuches bestrafte Buchdruckcreibesitzer Robert Graß mann von hier, um sich wegen unbesugten Nachdruckes des im Ber lage derHessenland'schen Osficinim Jahre 1861 erschienenen „Neuen Bollhagen'schen Gesangbuches" zu verantworten. Der der Anklage zu Grunde liegende Thatbcstand ist in Kürze folgender: Von dem hiesigen k. Consistorium wurde im Jahre 1859 der verstorbene Consistorialrath Hoffmann mit derHerausgabe eines neuen Gesang buches, welcher das alte bisher in Stettin und auch in der Provinz Pommern vielfach in Gebrauch befindliche Bollhagen'sche Gesang buch zu Grunde zu legen sei, beauftragt. Das hieraus bearbeitete neue Gesangbuch, in dem ein großer Theil der früher in dem Boll- hagen vorhandenen jetzt veralteten Gesänge sortgelassen. dafür aber gegen 400 neue Lieder in einem Anhänge hinzugesügt waren, wurde der Firma Hessenland hier im Jahre 1861 mittelst Vertrages gegen Zahlung von 1000 Thlrn. an das Consistorium in Verlag gegeben. Ende des Jahres 1873 erhielten die jetzigen Besitzer der Hessenland'schen Osficin durch ein Schreiben eines ihrer Geschäftsfreunde in der Provinz Kenntnis; davon, daß von dem Angeklagten Graßmann ein Gesangbuch, von dem im Hessen- land'schen Verlage nur ganz unbedeutend im Inhalt verschieden, unter demselben Titel „Neues Bollhagen'sches Gesangbuch" erschienen sei und dem vom Consistorium herausgegebenen viel fach Concurrenz mache. Von den Verlegern des amtlich bear beiteten Buches wurde deshalb gegen den Buchdruckereibesitzcr Graßmann wegen Nachdrucks der Strafantrag gestellt, die Ent- schädigungssorderung jedoch Vorbehalten. In dem nun seit über 3 Jahren schwebenden Prozeß sind 3 Gutachten des königl. litera rischen Sachvcrständigen-Vereins in Berlin eingeholt worden. Der Angeklagte hatte behauptet, daß von ihm aus den überhaupt vor handenen 50,000 geistlichen Liedern mit vieler Mühe und Arbeit eine Auswahl von nahe 800 derselben getroffen worden sei und er diese Sammlung dem hiesigen königlichen Consistorium zur Be gutachtung im Jahre 1857 in der Absicht vorgelegt habe, seiner seits ein neues, zeitgemäßes Gesangbuch in seinem Berlage cr- fcheinen zu lassen. Im Jahre 1858 habe er eine zweite Samm lung derfelben Behörde vorgelegt, und seien beide Manuskripte dem Referenten Hrn. Consistorialrath Hoffmann zur Begutachtung übermittelt; beide Sammlungen befinden sich in den Acten, eine dritte jedoch, welche der Angeklagte dem Hrn. Hoffmann im Jahre 1859 übergeben haben will, ist nicht mehr zu ermitteln. Hr. Graßmann führt nun an, daß aus diesen von ihm verfaßten Sammlungen der größte Theil der Lieder von dem Hrn. Hoffmann in das neue Bollhagen'sche Gesangbuch übernommen sei, daß im Ganzen von den neu aufgenommenen Liedern nur 20 aus seinen Arbeiten nicht benutzt, dagegen aber 14 darin nicht enthaltene neu ausgenommen seien. Hieraus gehe deutlich hervor, daß er sich als Verfasser des neuen Bollhagen'schen Gesangbuches mit Fug und Recht ansehen könne und deshalb auch besugt gewesen sei, aus seinen Ma- nufcripten ebenfalls eine Auswahl — die freilich merkwürdig mit der Hoffmann'schen Wahl übereinstimmt — zu veranstalten und, da im Jahre 1867 bereits das alte Bollhagen'sche Buch Gemeingut geworden sei, auch aus diesem einen Theil der darin enthaltenen Gesänge abzudrucken. — Die drei von dem literarischen Sachver- ständigen-Verein in Berlin abgegebenen Gutachten in dieser Ange legenheit gehen dahin, daß nach Lage der Sache hier entschieden ein unerlaubter Nachdruck vorliege. Aus den von Hrn. Graßmann dem mit Bearbeitung des neuen Gesangbuches beauftragten Herrn vor-, gelegten ca. 800 Liedern habe dieser mit großer kritischer Sonde rung und mit Zurhilfenahme weiterer Quellen eine Auswahl ge troffen und die Redaction des neuen Buches geleitet, auch könne Hrn. Graßmann eine Mitarbeiterschaft an demselben nicht cingeräumt werden, da durch nichts bewiesen sei, daß er gemeinschaftlich mit Hrn. Hoffmann an der Redaction rc. theilgehabt. In der Ver- theidigung suchte der Angeklagte nachzuweisen, daß sein eigenstes Geistesproduct, die Arbeit von 10 Jahren, von dem Consistorial rath Hoffmann zu seinem Schaden und dessen Nutzen (H. H. soll 500 Thaler Honorar für die Bearbeitung erhalten haben) gemiß- braucht worden sei. Er schlägt noch zur weiteren Vernehmung in dieser Sache 3 Sachverständige, Hrn. Missiousdirector vr. Wange mann in Berlin, Hrn. Prosesfor vr. Wackernagel und Hrn. Pre diger v. Kölln in Breslau, vor. Eine scharfe Kritik des literarischen Sachverständigen-Vereins zog dem Angeklagten seitens des Hrn. Vorsitzenden eine Rüge zu, möglicherweise wird noch eine Klage wegen Beleidigung dieser Behörde die Folge sein. Schließlich bittet Hr. Grabmann um seine Freisprechung. Der Staatsanwalt hatte gegen den Angeklagten, den er des Nachdruckes für schuldig erachtete, eine Geldstrafe von 1500 M. event. 3 Monate Gefängniß und Vernichtung sämmtlicher vorhandenen Exemplare des Nach druckes beantragt. — Das Urtheil des Gerichtshofes lautete dahin, daß die von dem Angeklagten veranstaltete Ausgabe des neuen Bollhagen'schen Gesangbuches als Nachdruck im Sinue des Gesetzes zu betrachten sei und daß die vorhandenen Vorräthe an Exem plaren, Stereotypen und Druckeinrichtungen einzuziehen seien. Bon Strafe und Kosten wurde der Angeklagte freigesprochen, weil an zunehmen sei, daß derselbe in gutem Glauben gehandelt habe. 525
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