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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1877
- Sprache
- Deutsch
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erörterten Mängel eingehen, sondern in kurzen Worten die Vor züge der Frommann'schen, nach unserem Dafürhalten unumgäng lich nöthigen Reformen hervorheben. 1) Das so ausgedehnte Kreditwesen muß aushören, und eine kürzere Abrechnungssrist eiugeführt werden. Eine halb jährliche Abrechnung müßte allgemein im deutschen Buchhandel stottsinden, und zwar müßte die Rechnung mit dem 1. April und mit dem 1. October jeden Jahres abgeschlossen, und als die entsprechenden Zahlungstermine der 15. Mai und der 15. November angenommen werden. Mit diesen halbjährlichen Ter minen fallen die Scmesterschlüssc der Schulen, Universitäten sowie der Wechsel der Sommer- und Wintersaison zusammen. (Seitens der Behörden erfolgt nach Verlegung des Etatsjahres jetzt auch die Rcgulirung der Rechnungen am 1. April.) Für den Vertrieb der Reisebücher, aller Schul- und Lehrbücher würde es für Verleger und Sortimenter gleich vortheilhaft sein, nach Ablauf eines Semesters über den gegenseitigen Geschäftsumsang orientirt zu sein, und den Bedarf eines jeden Semesters genau feststellen zu können. Die Ungunst einer durch die halbjährliche Abrechnung etwa vermehrten Arbeitslast wird entschieden ausge wogen durch den großen, nicht zu leugnenden Vortheil, welcher dadurch im Allgemeinen dem literarischen Markt und dem Büchervertrieb erwächst. Es wird nicht stichhaltig behauptet werden können, daß es unthunlich und unzweckmäßig sei, das Abrechnungsgeschäft, das Umordnen des Lagers behuss Remission u. s. w. zweimal im Jahre vorzunehmcn. Dem tüchtigen Sor timenter würde dadurch auch die willkommene Gelegenheit ge boten, seine Vorräthe öfter zu mustern und vor jedem Semester zweckmäßig zu assortireu. Im Uebrigen wäre doch die zu bewälti gende Büchermasse jedesmal eine geringere, die ganze Arbeit eine leichtere, glattere und kürzere. Daß unter den Berliner Buchhand lungen die halbjährliche Abrechnung, welche Jahre lang bestan den, jetzt allmählich ganz aufgehört hat, spricht nicht gegen die allgemeine Einführung derselben. Es entstand eben für die Berliner Handlungen immer die Schwierigkeit, eine kleine An zahl Bücher der wenigen Berliner Verleger aus dem ganzen Lager heraussuchen, und die Abrechnung und Remission nur für einige, meist nicht einmal lohnende kleinere Conten vornehmen zu müssen. In der allgemeinen Durchführung einer halbjähr lichen Abrechnung sehen wir eine geregeltere Geschäftsordnung und eine nur zu wünschende Verbesserung. Das ausländische Sortiment wird meist schon jetzt allgemein halbjährlich ver rechnet. Der Sortimenter hätte auch deswegen keine Ursache, mit halbjährlicher Abrechnung unzufrieden zu sein, weil durch dieselbe selbst der rigoröseste Verleger eher in den Stand gesetzt wäre, Disponenden zu gestatten. Die Remissions-Berechtigung müßte dem Sortimenter für Novitäten- und ä condition-Sen dungen aus einer Rechnung bis in die nächstfolgende usance mäßig zustehen. Daß durch Kürzung des Kredits die so übcr- handnchmende Baarauslieserung vermindert werden muß, ist eine anerkannte Thatsache. Die Abnahme des Baarverkehrs allein würde aber doch dem Sortimentsbuchhandel schon großen Bortheil gewäh ren, was hier ganz besonders betont werden muß. In dem neu zu creirenden Modus, die Zahlungen am 15. Mai und 15. Novem ber zu leisten, liegt für den Sortimenter eher eine Erleichterung als eine unbequeme Belastung. Bisher mußte vom Sortimenter zur Ostermesse mindestens eine Zahlung in der Höhe von zwei Drittel seines Saldos geleistet, und zur Michaelis-Messe der Uebertrag (aus dem restirenden Drittel des Saldos bestehend) gezahlt werden; bei halbjährlicher Abrechnung würde die Höhe der an den beiden Terminen zu zahlenden Saldi sich nahezu gleichkommen, was nach den heutigen Begriffen einer Uebertra- gung der Hälfte des Saldos entspräche. Jedenfalls würden die zweimaligen Zahlungstermine auch selbst den kleinsten Konsumen ten nicht härter treffen, als der seitherige Modus. 2) Das ganze Eincassirungsgeschäst ist den Leipziger Kom missionären zu überlassen. Für diesen zweiten Punkt der Frommann'schen Vorschläge scheint die allseitige Zustimmung gesichert. 3) Eine Buchhändler-Versammlung in Leipzig zu Pfingsten. Hier bleibt zu erwägen, ob es sich nicht empfiehlt, mit den Hauptplätzen des deutschen Buchhandels als Versammlungsorten abzuwechseln, und dadurch Sortimenter und Verleger mehr Ge legenheit zu geben, die Geschäftsverbindungen durch persönlichen Verkehr auszudehnen und in erhöhtem Maße zu regeln. MiSccllen. Zur Beleuchtung des Artikels: „Ein neues Attentat auf das Sortiment" (Bürsenbl. Nr. 234) erwidere ich, daß die Voraussetzung des Verfassers, es sei das fragliche Circular an alle größeren Verlagshandlungen Deutschlands versendet worden, eine durchaus irrige ist. Die Versendung erfolgte in Wirklichkeit an 78 Antiquariate und nur an 4—5, wie es scheint, ausschließliche Ver lagsgeschäfte, welche bisher schon aus besonderer Rücksicht gegen unserejungeAnstaltmitgroßem Dank ausgenommene Erleichterungen hatten eintreten lassen. Das Circular ging an keine einzige Firma ab, mit welcher die Bibliothek nicht schon in Rechnung gestanden hätte. Dieser Thatsache gegenüber richtet sich die Anklage des Ar tikels wie der übrige daran geknüpfte Inhalt von selbst. — Mit welchem Rechte der Verfasser von einer Unterschätzung des Sorti mente? spricht, mag daraus entnommen werden, daß die Biblio- thekscasse aus dem laufenden Jahresetat bis zu dessen Abschluß an die hiesigen Buchhändler, denn nur diese kann der besorgte Ver fasser im Auge haben, die Summe von mindestens 50,000 Mark bezahlt haben wird. — Im Uebrigen möge der Verfasser noch wissen, daß selbst der größte Respect vor dem Sortimente nicht stark genug wäre, um mich in allen Fällen durch ihn gebunden zu halten. Straßburg, 14. October 1877. Barack, Oberbibliothekar. Postalisches. — Bei Versendung von unter Band verlangten Musikstücken hat gewiß schon Jeder, sowohl der Absender als der Empfänger, lebhaften Verdruß über die Postvor- schrist empfunden, der gemäß Musikalicn, Karten, Kunstsachen u. s. Iv. nicht gerollt, sondern nur gebrochen versandt werden dürfen. Ein zelne kleine Stücke kommen in der Regel so zerdrückt und zerrissen an, daß sie oft kaum noch zu gebrauchen sind, während sie im ge rollten Zustande vollkommen tadellos sein würden. Aus Oesterreich und Bayern, ferner aus dem gesammtcn Auslande erhält man alle derartigen Sendungen gerollt, und werden solche von der deulschen Reichspost ohne Anstand besördcrt; sie selbst nimmt aber keine an, so daß Gegenseitigkeit nicht stattfindct. Der Grund soll, wie ich in diesem Blatt einmal gelesen zu haben glaube, der sein, daß der Be amte bei gerollten Bandsendungcn keine Controle üben könne, ob Geschriebenes darin enthalten ist; doch erscheint mir dieser Grund nicht stichhaltig, da auch bei andern Bandsendungeu, die man der Sicherheit halber verklebt und verschnürt, die Controle ebenso schwer ist. Eine Aushebung dieser leidigen Vorschrift würde von allen Bctheiligten gewiß aufs dankbarste ausgenommen werden. Heilbronn, 10. October 1877. C. F. Schmidt. Personalnachrichten. Herrn Arnold Bergfträßer (Besitzer der Firma: I. P. Diehl's Sortiment) in Darmstadt wurde vom König von Preußen das Ritterkreuz 4. Classe des königl. preuß. Kronenordcns verliehen
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