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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1877
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- Deutsch
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4114 Nichtamtlicher Theil. ^ 248, 24. Oktober. deutsche Civilgesetzbuch nach reiflicher Erwägung und mit Zu stimmung des Reichsparlaments festgesetzte Redactionsweise sür das fragliche Geschichtswerk zum Vorbilde genommen und in den Ein gangs angedeutetcn drei Hauptrichtungen das Material gesammelt, gesichtet und durch ebenso viel Special-Redactoren für die end gültige Zusammenfassung in ein historisch-wissenschaftliches Ganze vorbereitet werden wird. Was nun das Berhältniß des Handels überhaupt, des darin eingeschlossenen Buchhandels insbesondere zur neuen Justiz- versassung aulangt, so wurde bei Berathung der in den tz. 1. 81. und 82. des Gerichtsvcrfassungsgesetzes enthaltenen Bestimmungen die Frage aufgeworfen, ob besondere Handelsgerichte sür ganz Deutschland obligatorisch sein sollten oder ob von der Einrichtung eigener Gerichtsstellen für die Haudelsprozesse ganz abzusehen oder ob im letzten Bejahungsfälle wenigstens bei den Landgerichten eigene Abtheilungen (Kammern) sür Handelssachen je nach Be- dürfniß einzurichten seien. Für diese beschränkte Einrichtung von Handelsgerichten entschied sich der Reichstag und somit konnte von einem eigenartigen Prozeßverfahren in der neuen Civilprozeß- ordnung nicht die Rede sein. Die Handelsgerichte, deren Errich tung in dem bisherigen Handclsgesetzbuche den Landesregierungen anheimgestellt war, sind unter dem Namen „Handelskammern" als Bestandtheilc der Landgerichte mit vollem Stimmrechte der zuzu ziehenden Laien aufrecht erhalten und dadurch gegen früher formell verbessert. In derselben Weise wird künftig das Oberhandels- gcricht eine besondere Abtheilung des obersten Reichsgerichtshoses bilden und die Rechtsprechung in buchhändlerischen Streitsachen nicht die mindeste Beschränkung oder Beeinträchtigung gegen früher erfahren. Vom bürgerlichen Gesetzbuch aber, welches nach Boranschickung eines allgemeinen Theiles enthalten soll: das Sachenrecht, das Obligationenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht, sind aus geschlossen vier Kategorien von Rechtsmaterien, von welchen die erste in sich begreift: das Handelsrecht mit seinen mannichsaltigen Nebenzweigen, als die Wechselordnung, das Recht der Actiengesell- schasten und Wirthschastsgenossenschasten, das Binnen- und See schifffahrtsrecht, das gesammte Versicherungswesen und das Ver lagsrecht. Aus Rücksicht auf die eigenartige» Verhältnisse und Bedürfnisse des Handels soll nach dem Vorgänge in den meisten Kulturländern Europas die besondere Kodifikation des Handels rechts beibehalten werden, und eine Revision desselben sich dem Ent würfe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in der Weise an schließen, daß dieselbe mit der Ausarbeitung von Entwürfen über das Versicherung?-, das Binnenschifsfahrts- und das Verlags recht im Wege der Special-Redaction beginnt. Jeder dieser Entwürfe wird der Begutachtung durch technische und juristische Sachverständige unterbreitet, bevor die Feststellung derselben durch die Special-Redactoren geschieht. Nach der ersten Lesung des Ent wurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches wird zur Ausstellung des Entwurfes eines deutschen Handelsgesetzbuches von dem Bundes- rath eine Commission eingesetzt, welche aus hervorragenden prak tischen und theoretischen, mit dem Handelsrechte vertrauten Juristen, sowie aus Mitgliedern der Commission sür das bürgerliche Gesetz buch besteht. Diese gemischte Commission hat zunächst die oben erwähnten drei Theilentwürfe zu berathen und sestzustellen, und gleichzeitig wird die Revision des noch geltenden Handelsgesetzbuches von einem Hauptreferentcn in Angriff genommen. Der hieraus hervorgehende vorläufige Entwurf unterliegt der Berathung und Feststellung seitens der Commission mit Zuziehung von Mitgliedern des Handelsstandes und werden dann die Entwürse von der Com mission zusammengesügt durch eine Schlußredaction. Der so voll endete Gesammtentwurs eines Handelsgesetzbuches wird mit den Motiven veröffentlicht und den Bundesregierungen zugefertigt; die zweite Berathung desselben findet erst nach der zweiten Lesung des bürgerlichen Gesetzbuches statt und endlich wird der so sestgestellte Entwurf nebst Motiven dem Bundesrathe überreicht. Die zweite Kategorie umsaßt die durch die parlamentarische Spccialgesetzgebung neuerdings erst geregelten Rechte über die Ur heberschaft an Schriftwerken und über den Muster-, Marken- und Patentschutz, ferner über das Bankwesen, vorbehaltlich der in das bürgerliche Gesetzbuch auszunehmenden Bestimmungen über Jnhaberpapiere, dann über das Post- und Telegraphenwesen und endlich über den Bergbau mit Vorbehalt der Prüfung, inwieweit einzelne Bestimmungen in das Civilgesetzbuch auszunehmen sein möchten. Die dritte und vierte Kategorie begreift in sich theils veraltete Rechtsverhältnisse und Institutionen, bei welchen es zweifelhaft ist, ob dieselben ganz zu beseitigen oder ihre Regelung dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und bezw. der Landesgesetzgebung zweck mäßig zu überweisen, theils die dem Verwaltungsrechte angehörigen Materien, wie z. B. die die Forst- und Landescultur betreffende Ge setzgebung, deren Regelung im Wege der Landesgesetze keinem Zwei fel unterliegt. Wir stehen also vor einem Riesenbau, dessen feste Grund legung und das nach dem höchsten Gipfel deutscher Reichseinheit aufstrebende innere Gefüge, wie die äußere ornamentale und monu mentale Ausführung uns nicht bloß die vertrauensvollste Bewunde rung einflößt, sondern auch ein Vorbild hinstellt zur Nachahmung für Geisteserzeugnisse, bei welcher außer den vermögensrechtlichen und wirthschaftlichen Rücksichten auch die Beziehungen zum lite rarischen Nationalschatze, wie dies unstreitig bei einem Geschichts werke über den Buchhandel der Fall ist, eine ties begründete Werth schätzung in Anspruch nehme». Miscellcn. Auch nicht übel! — Eine C—er Firma verlangte kürzlich perTelegrammvoneinerB—er Firma ein kleineres Werk per Kreuz band. Der betreffende Verleger meldet hierauf per directe Karte, daß das Merkchen vergriffen sei. Man sollte nun doch meinen, die Sache sei damit erledigt; aber nein: im nächsten Zettelpacket fand sich eine Baarfactur des fraglichen Verlegers vor, aus welcher er S Psg., sage und schreibe fünf Pfennige sür die verbrauchte Korrespondenzkarte per Commissionär nachgenommen hatte! Personalnachrichtcn. Auf der landwirthschastlichen Landesausstellung zu Döbeln haben ein Ehrendiplom (die höchste Auszeichnung, die in der wissen schaftlichen Abtheilung verliehen werden konnte) erhalten: 1) Herr Carl Schmidt in Döbeln sür seine Sammlungen von Lehrmitteln. 2) Herr Hugo Voigt in Berlin und Leipzig in Anerkennung sei ner Verlagsthätigkeit aus dem Gebiete der landwirthschastlichen Literatur. — Außerdem ist der Erstere auch auf der zu Dresden abgehaltenen Lehrmittel-Ausstellung durch eine silberne Medaille (den ersten Preis) ausgezeichnet worden. des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerkunst — Aufsätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Verlagsvertrag — Mittheilungcn zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur aut des Buchhandels willkommene Aufnahme und angemessene Honorirung.
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