Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-28
- Erscheinungsdatum
- 28.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110828
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191108286
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110828
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-08
- Tag1911-08-28
- Monat1911-08
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ ISS, 28. August ISI1. Nichtamtlicher Teil. LöyerüUitt f. s. vrsch«. SuchHltÄ», 9607 Interessen wirksam genug vertreten könnte, hat schon zu einer vollkommen falschen Beurteilung des Sortimentes über die Aufgaben desselben — wie seiner Vorgänger — geführt. Heute sieht das Sortiment im Verlegerverein vor nehmlich nur ein Gebilde, das seine Forderungen zurück drängen soll. Gering schätzt man die einstmaligen Ursachen zur Gründung, eine Vertretung der Gesamtinteressen zu schaffen — bei denen aber eine Stellungnahme gegen das Sortiment zunächst eine ganz untergeordnete Rolle spielte. Erst die auf- tcetenden Ansprüche des Sortimentes und die Verschiebung der Interessen in den Provinzialvereinen haben auch beim Verleger verein eine deutlichere Stellungnahme zu einzelnen Sortiments- Ansprüchen gezeitigt. Diese Haltung wurde aber nicht un wesentlich im Sinne des Sortimentes durch eine starke Partei beeinflußt, die noch immer ständig Fühlung mit den Sorti mentern nimmt. Scheidet man auch diese Verleger aus den Provinzial- und Lokalverbänden aus, so wird die Gruppe der 47 bald starken Zulauf haben und die nötige Verständigung vor wesentlich größeren Schwierigkeiten stehen. Wollen wir daher unsere Gesamtorganisation behalten, so muß das Bemühen, die Kreisvereine immer mehr zur einseitigen Vertretung der Sortiments-Interessen umzuformen, fallen gelassen werden. Schon die vielen vergeblichen Be mühungen, einen alle Sortimente umfassenden Bund zu bilden, sind ein Beweis für die Erkenntnis, daß seine Hauptaufgabe zu einem Bruch mit dem Verlage führen müßte. Alle Gründungen von Sondergruppen innerhalb eines Berufs standes, die die ausschließliche Bekämpfung der übrigen Teile anstreben, müssen zu einem Zerfall des Ganzen führen. Vor diesem Ausgang möge uns der gesunde Sinn der Berufsgenossen schützen, indem er bereit ist, unter voller Würdigung der stets fortschreitenden Entwicklung seiner einzelnen Teile »das Wohl des Ganzen als höchstes Gesetz« anzustreben. Hannover. Max Sch aper. Kleine Mitteilungen. «L. Bom Reichsgericht. Das Reichsgericht über die rechtliche Natur von Tarifgemeinschaften. (Nachdruck verboten.) — Der Kläger, seit Ende der 1890er Jahre Mitglied der Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker in Berlin, wurde durch Beschluß des Tarifamtes von 22. Sep- tember 1908 aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, weil er durch wiederholte Maßregelung von Gehilfen einen Tarifbruch be gangen habe. Mit der Klage beantragte er die Feststellung, daß sein Ausschluß zu Unrecht erfolgt und er noch Mitglied der Gemeinschaft sei, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Aufnahme seiner Firma in das Verzeichnis der tariftreuen Firmen, zur Unterlassung der Streichung seiner Firma und zum Ersatz des ihm durch den Ausschluß zugefügten Schadens. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie vor allem prozeßhindernde Einreden geltend machte, und zwar: a) die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit, b) die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung. Das Landgericht verwarf diese Einreden und das Kammergericht die Berufung der Be- klagten gegen das Zwischenurteil. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Dabei gab das Reichsgericht höchst interessante Ausfüh rungen über die rechtliche Natur von Tarifgemeinschaften: Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung des Kammergericht- über die Natur der Tarifgemein schaften zu erschüttern. Gerade von der Auffassung der Be klagten aus, wonach der Tarifvertrag als eine Art Gesetz zwischen den Mitgliedern der großen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Buchgewerbe gilt und deren Verhältnisse zu einander zu regeln bestimmt ist, ergibt sich, daß, was kraft dieses Gesetzes in der Tarifgemeinschaft geschaffen wurde, einen nicht rechtsfähigen Verein im Sinne des Bürgerlichen Ge setzbuches und der Zivilprozeßordnung darstellt. Das Wesen eines solchen Vereins hat das Reichsgericht in kon- stanter Rechtsprechung, vergl. Entscheid, in Zivils., Band 60, Seite 99; Band 74, Seite 371, Leipzig. Zeitschrift f. Handelsr. 1907, Seite 139, in einer dauernden Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes erblickt, wenn diese sich eine die wesentlichen Merkmale kor- porativer Organisation enthaltende Gestaltung gegeben hat, die einen Gesamtnamen führt, und bei der ein Wechsel des Mitgliederbestandes naturgemäß, nicht vermöge be sonderen Ausnahmerechts, stattfindet. Alle diese Kennzeichen liegen bei der Beklagten nach Inhalt des Deutschen Buch druckertarifs und des Vertrages, betr. die Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker, vom 1. Juni 1906 vor. Nach § 82 des Tarifs, der vom Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei der Beklagten handelt, kann Mitglied jeder Prinzipal und jeder Ge hilfe werden. Die Aufnahme eines Prinzipals erfolgt auf An trag kraft Entscheidung des Tarifamtes. Ein Gehilfe er wirbt die Mitgliedschaft in der Regel s.) durch Be endigung der Lehrzeit in einer tariftreuen Druckerei, b) durch Aufnahme in die Liste der Arbeitsnach weise. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt bei Prinzipalen und Gehilfen a) durch Austrittserklärung, b) durch Ausschluß seitens des Tarifamtes. Die hier gegebenen Bestimmungen liegen inner halb der privatrechtlichen Autonomie des Vereins. Irgendwelche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen ihnen nicht ent- gegen (vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Zivils. Band 73, Seite 97). Die Vereinigung ist auf Dauer geschlossen (vgl. §97 des Tarifs). Sie bezweckt die Hebung des Buchdruckergewerbes, die Durch führung und Respektierung der tariflichen Rechte und Pflichten der Prinzipale und der Gehilfen und die Erledigung aller das Arbeitsverhältnis betreffenden Angelegenheiten (vgl. § 1 des Vertrages, betr. die Tarifgemeinschaft der deutschen Buch- drucker, vom 1. Juni 1906). Die Vereinigung führt den Gesamt- namen »Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker«. Ein Wechsel im Mitgliederbestände findet naturgemäß nach dem Wesen dieser Vereinigung statt (vgl. die mitgeteilten Bestimmungen des § 832.) Ihr Bestand ist von diesem Wechsel unabhängig. Die Vereinigung hat sich auch eine korporative Organisation gegeben, wie unter b des näheren auszuführen ist. Mit Recht hat hier nach das Kammergericht die Beklagte als einen nicht rechtsfähigen Verein beurteilt und prozessual behandelt. Inwiefern hierbei die §§ 133, 167 des B.G.B. verletzt sein sollten, ist nicht einzusehen. — Die Tarifgemeinschaft ist allerdings durch einen Vertrag der großen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande ge kommen. Aber sie ist nicht nur eine Gemeinschaft zwischen diesen beiden Kontrahenten, sondern zwischen allen denen, die gemäß der hervorgehobenen Bestimmung des § 82 Mitglieder geworden sind. Auch die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung ist vom Kammergericht mit Recht verworfen. Zur Festsetzung und Durchführung des Tarifs ist für die Tarifgemein schaft zunächst ein Ausschuß gebildet, der aus Wahlen der Mit glieder hervorgeht (vgl. § 83 des Tarifs). Die Ausführung der Beschlüsse dieses Ausschusses, sowie die Vermittlung des Verkehrs der Tarifkontrahenten untereinander liegt »dem Tarifamt der deutschen Buchdrucker« ob (§ 86). Es besteht aus drei Prinzipalen, drei Gehilfen und einem Juristen als ordentlichen Mitgliedern, sowie deren Stellvertretern. Ihre Ernennung, sowie die Wahl des Prinzipals- und des Gehilfen-Vorsitzenden erfolgt durch den Tarifausschuß. In § 87 sind unter Nr. 1—10 die Obliegen heiten des Tarifamtes aufgezählt. Es ist unzutreffend, wenn die Revision ausführt, daß die Tarifgemeinschaft und dementsprechend das Tarifamt ihre Aufgabe nur nach innen, nur innerhalb der kontrahierten Verbände zu erfüllen habe. Das Tarif amt tritt notwendig auch nach außen auf, wenn es die Beschlüsse des Tarifausschusses ausführt, wenn es Mitglieder aufnimmt und Mitglieder ausschließt, wenn es, wie in dem sogen. Tarifkommentar ausdrücklich betont wird, zugleich eine agi tatorische Tätigkeit für die Zwecke der Tarifgemeinschaft ent wickelt, wenn es »werbend unablässig bemüht ist, die der Gemein- schaft noch ferne stehenden Firmen und Gehilfen an diese heran- zuziehen« (vgl. Tarifkommentar Seite 267). Die Aufzählung der besonderen Aufgaben des Tarifamts in § 87 ist keine erschöpfende und kann es der Natur der Sache nach nicht sein. Indem ihm aber die Ausführung der Beschlüsse des Tarifausschusses, des 1248*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder