Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110721
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191107216
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110721
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-07
- Tag1911-07-21
- Monat1911-07
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
167, 21. Juli 1911. Nichtamtlicher Teil. ««OEM!. ». Dtsch». Buchha«. 8489 ihn mit den Professoren Paul und Braune zusammen. 1873 oerlegte er zuerst Pauls Arbeit: -Gab eS eine mittel hochdeutsche Schriftsprache?« 1874 übernahm er den Verlag der -Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur»: -Ein kühnes Unternehmen für einen Mann, der keinen Groschen sein eigen nannte. Ich sagte mir aber, daß die Schüler von Zacher tiefere Menschen seien, und daß ihnen die Zukunft gehöre.« i »vNF Das Unternehmen ging langsam, wie vorauszusehen war, und lange Jahre hindurch setzte Niemeyer aus eigner Tasche zu. Braune sah das und meinte eines Tages: »Sie ver lieren Geld. Ich werde Ihnen ein althochdeutsches Lesebuch machen: das gehtl- Und in der Tat ging es gut. Es folgten nun 1876 die »Neudrucke deutscher Literaturwerke«, dann 1877 die »Zeitschrift für romanische Philologie« und die -Anglia«. Dis Sache kam in Gang, zumal Paul, Braune und Sievers arbeiteten, ohne mit großem Gewinn zu rechnen. Sie blieben ihm treu, und bis ans Ende ver band aufrichtige Hochachtung und Freundschaft den Verleger mit seinen Autoren. In kurzer Zeit erlangte sein Verlag auf dem Gebiete der germanischen und romanischen Literatur einen Ruf weit über die Grenzen seines Vaterlandes hinaus. Die Universität Halle erkannte Niemeyers Verdienste um die Wissenschaft an, indem sie ihm im Jahre 1894 den Titel eines Ehrendoktors der philosophischen Fakultät verlieh. Auch im öffentlichen Leben, sowohl seiner Vaterstadt wie in dem des Buchhandels spielte Niemeyer eine Rolle. Mit Reinhold Kretschmarin in Magdeburg leitete er im Jahre 1883 die Gründung des Sächsisch-Thüringischen Buch händler-Verbandes in die Wege. Kurz vor seinem Tode war er beschäftigt, die Geschichte des jetzt in voller Blüte stehenden Verbandes zu schreiben. Leider ist er über den Anfang nicht mehr hinausgekommen. In den Jahren 1892 bis 1896 bekleidete er im Vorstande des Börsenvereins das Amt des zweiten, dann das des ersten Schriftführers. Mit warmem Interesse hat er sich an den in seine Amtsperiode fallenden Vorarbeiten für das 1901 in Kraft getretene Urheberrechtsgesetz und an der Ausarbeitung der Restbuch handelsordnung beteiligt. Aus dieser Zeit stammt eine Charakteristik Niemeyers, die wir einem seiner damaligen Vorstandskollegen verdanken. »Ich habe ihn«, schreibt dieser, »als eine eigenartige, gefestigte Persönlichkeit kennen gelernt, deren Hauptzug Geradheit und Schlichtheit war, die jeden für diesen trefflichen Mann ein nehmen mußten. Jeder Pose war er von Grund aus ab hold. Sein Urteil war sicher und unabhängig, und er pflegte seine Ansicht mit großem Freimut zu vertreten. In buch händlerischen Dingen ging er nicht mit der Herde, sondern hatte seine eigenen Anschauungen, die aber stets auf Sach kenntnis und reiflicher Überlegung beruhten. Daß er dabei manchmal paradox wurde, soll nicht verschwiegen werden. In der in den neunziger Jahren im Vordergründe stehenden Bekämpfung der Schleudere! nahm er einen sehr skeptischen Standpunkt ein, wie er überhaupt leicht zur Verneinung neigte. Dem übertriebenen Jammern der Sortimenter trat er, selbst Sortimenter, scharf entgegen, und die Erhöhung des Buchhändlerrabatts erschien ihm keineswegs als das Allheilmittel des Sortiments. Im persönlichen Umgang war er von größter, ganz ungezwungener Liebenswürdigkeit und seiner ganzen Natur Falsch und Arg fremd«. Am 21. Juni wurde Max Niemeyer zur ewigen Ruhe gebettet. Worte der Dankbarkeit und des treuen Gedenkens, die Widerhall in den Herzen der Leidtragenden fanden, sprachen an seiner Bahre Herr Max Kretschmann für den Sächsisch-Thüringischen Buchhändler-Verband, Herr Art. VSrimAatt für den Deutschen BuchtMdel. 7S. Jahrgang. Seemann für den Vorstand des Börsenvereins, Herr Geheim rat Professor vr. Sievers als Freund und Autor, zugleich im Namen der befreundeten Autoren Paul und Braune, sowie Herr vr. Gruber für die Gesellschaft für romanische Literatur. Wir aber wollen uns den Worten im Nachrufe des Börsenvereinsvorftandes anschließen und »in seinem Verlust den Heimgang eines warmherzigen, klugen und wackeren Mannes betrauern, dessen Andenken allen, die ihm nahe slanden, unverlierbar sein wird«. Rechtsschutz der Firmennamen und Zeitschriftentitel. Zu der vielumstrittenen, für den deutschen Buchhandel seit der bekannten Affäre Lipperheide-Schwerin bedeutungsvollen Frage, ob und unter welchen Umständen die Benutzung eines bereits bestehenden Firmen- oder Zeitschriftentiiels untersagt werden kann, sind in jüngster Zeit zwei Urteile ergangen, die durch ihre Be gründung ein lehrreiches Bild von dem gegenwärtigen Stand der Frage des Rechtsschutzes von Firmennamen usw. geben. Obwohl nämlich das neue Gesetz gegen den unlauteren Wett bewerb in § 16 u. a. bestimmt, daß der Firmeninhaber, der seine Firma in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma herbeizuführen, deren sich ein anderer berechtigter weise bedient, von diesem auf Unterlassung in Anspruch ge nommen werden kann, wurde trotzdem in den nachstehend be handelten beiden Fällen auf Abweisung des die Unterlassung der Namensführung fordernden klägerischen Antrags erkannt. Dabei hat zweifellos der Gesetzgeber mit diesem Paragraphen zum Aus druck bringen wollen, daß allein schon die bestehende Verwechslungs gefahr dem Firmeninhaber den Anspruch auf Unterlassung der gleichen Namensführung gegen ein neues Unternehmen sichert. Im ersten Falle hatte ein industrielles Unternehmen im Schwarzwald, das in seiner Firma die Worte »Hamburg-Ameri kanisch« führte, gegen einen Konkurrenzbetrieb, der in seinen Firmentitel die Bezeichnung »Deutsch-Amerikanisch« ausgenommen hatte, auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung »Deutsch- Amerikanisch« und auf Löschung dieses Firmentitels geklagt. Um daher zu weiteren Beanstandungen keinen Anlaß mehr zu geben, nahm der beklagte Unternehmer in seinen Firmentitel nun einen Hinweis auf den Vorbesitzer des Geschäfts auf, indem er seiner Firma noch den Zusatz »vorm. K....M L Söhne« hinzu fügte. Trotzdem dadurch die Verwechslungsgefahr, wie sie § 16 des Unlauteren Wettbewerbs-Gesetzes voraussetzt, auf ein Minimum beschränkt wurde, erkannte in zweiter Instanz das Württemberg gische Oberlandesgericht dem Antrag des Klägers gemäß auf Unterlassung der Verwendung des Firmennamens. In Erkenntnis der Unhaltbarkeit dieses Urteils brachte die unterlegene Partei nun den Fall vor das Reichsgericht. Die Revision hatte für den Beklagten insofern den erwünschten Erfolg, als das Reichsgericht den Anschauungen des württembergischen Oberlandesgerichts nicht beitrat, sondern entschied, daß der vom Beklagten gewählte Zusatz »vorm. K .... M L Söhne« als aus reichend zur Unterscheidung der beiden Firmen anzusehen sei und die Verwechslungsgefahr ausschließe. Weit interessanter und für den Buchhandel von prinzipieller Bedeutung ist die Urteilsbegründung in dem von einer Reihe von Fachblättern erwähnten Prozeß*), den das in Pirmasens er scheinende Schaustellerblatt »Der Komet« gegen die in München verlegte illstrierte humoristisch-satirische Wochenschrift »Der Komet« unlängst angestrengt hatte. Der Verleger des Kometen in Pirmasens machte geltend, der Gebrauch des Namens »Komet« durch den Kometverlag in München sei geeignet, Verwechslungen hervorzurufen, und suchte diese Behauptung damit zu begründen, daß ein sächsisches Korrespondenzbureau die Anfrage gestellt habe, ob der Komet neuerdings nicht mehr in Pirmasens, sondern in München domiziliere. Auf Grund dieses Sachverhalts klagte nun die Pirmasenser Firma gegen den Kometverlag in München auf Unterlassung der Führung des Namens Komet und Kometverlag *) Siehe auch Münchener Brief I im Börsenblatt Nr. 132. 1101
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder