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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-21
- Erscheinungsdatum
- 21.07.1911
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- Deutsch
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8470 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 167, 21. Juli 1911. und begründete ihren Antrag mit § 16 des Gesetzes zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Diesen Antrag verwarf die Kammer für Handelssachen des Landgerichts in München mit der Begründung, daß bei der Ver schiedenheit des Inhalts der beiden Zeitschriften und damit auch des Leserkreises, an den sie sich richten, von der Gefahr einer Verwechslung nicht entfernt die Rede fein könne. Die Ver- Wechslungsfähigkeit sei vom Standpunkt der Abnehmer aus zu beurteilen und liege nur vor, wenn die Unterscheidung eine größere Sorgfalt verlange, als sie vom Publikum unter normalen Umständen beobachtet werde. Im vorliegenden Fall sei aber selbst bei größter Nachlässigkeit eine Verwechslung nicht denkbar, denn während der Pirmasenser Komet seinem Interessentenkreis entsprechend in der Hauptsache Mitteilungen über Feste, Messen und Märkte, sowie über Schaustellungen enthalte, bringe die in München unter Mitarbeit von Schriftstellern und Künstlern von anerkanntem Ruf herauskommende illustrierte humoristisch satirische Wochenschrift »Der Komet«, neben zahlreichen Illu strationen in schwarzem und dreifarbigem Druck, Witze, humo ristische und satirische Erzählungen, Gedichte usw. Ihrem ganzen Inhalt nach diene die Münchener Wochenschrift »Der Komet« der Unterhaltung und wende sich an die Allgemeinheit des Publikums, für das das Schaustellerblatt »Komet« gar nicht in Frage komme. Daß der Kläger mit seiner Forderung abgewiesen wurde, ist nicht zu verwundern, denn in fast allen Kommentaren über das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wird die Ansicht verfochten, daß Bezeichnungen wie »Komet«, »Pan«, »Auster« usw. insolange Gemeingut sind und von jedermann im geschäftlichen Verkehr benutzt werden können, als diese Benutzung nicht in einer Weise erfolgt, die darauf berechnet ist, Ver wechslungen mit dem Titel eines anderen Unternehmens hervor zurufen, dessen sich ein anderer bereits befugterweise bedient. Daß nun ein Fachblatt für Meßreisende trotz des gleichen Titels »Komet«'vom Publikum nicht mit einem mehrfarbigen, politisch- satirischen Witzblatt verwechselt werden kann, liegt auf der Hand, und mit vollem Recht betont das erkennende Gericht daher, daß vom Standpunkt des Abnehmers (im Buchhandel »Abonnent« genannt) aus im vorliegenden Fall selbst bei größter Nachlässigkeit eine Verwechslung ausgeschlossen sei. So sehr nun auch dieses Urteil im Interesse des rührigen, rasch in Aufnahme gekommenen Münchener »Kometen« zu be grüßen ist, so bedauerlich ist andrerseits die mit dieser Ent scheidung wieder bewiesene Tatsache, daß unsere Gesetze dem Buch- und Zeitschriftentitel noch immer keinen wirksamen Schutz angedeihen lassen können*). Denn wenn auch den Ausführungen des Münchener Landgerichts rückhaltlos beizustimmen ist, so muß andrerseits doch ganz entschieden auf den vom Gericht nicht be rücksichtigten Umstand hingewiesen werden, daß gleichnamige Zeitschriftentitel selbst dann, wenn beide Blätter vom Privat publikum resp. von den Lesern nicht verwechselt werden können, bezüglich des Jnseratengeschäfts häufig genug unliebsame Ver wechslungen ergeben, die für Verleger, Annoncen-Expeditionen und Inserenten gleich unangenehm sind. V^. Kleine Mitteilungen. Der Kampf gegen die Pornographie in Frankreich. — Eine große Anzahl angesehener Vereine, allerdings meist kon- fessioneller Natur, veröffentlicht ein Gesuch an die Behörden, dem überhandnehmen der Pornographie zu steuern. An einer Stelle dieser Eingabe heißt es: »Heute sind der Ehebruch, das Leben *) Ein solcher Schutz ist in den meisten Fällen im weitest gehenden Maße durch das Gesetz zum Schutz der Warenbezeich nungen gegeben, das namentlich in neuester Zeit von Verlegern in einer Weise in Anspruch genommen wird, die einer Konfis kation aller nur einigermaßen charakteristischen Titel gleichkommt. Wir möchten daher den dieser Sache noch indifferent gegenüber stehenden Buch- und Zeitschriftenverlegern raten, diesem Gesetz und der Auslegung, die es jetzt vielfach in der Praxis des Buch- und Zeitschriftenverlags erfährt, besondere Aufmerksamkeit zuzu wenden, um nicht später die Rolle des betrübten Lohgerbers spielen zu müssen, dem die Felle fortgeschwommen sind. Red. der Ausschweifung, die schändlichsten Laster, die Verherr lichung der Sinnenlust, die Anschwärzung aller hohen Gefühle der gewöhnliche Gegenstand der erfolgreichen Theaterstücke. Schamlose Titel, die zum Teil nicht einmal in irgendeiner Weise mit dem behandelten Gegenstand Zusammenhängen, rufen die gemeinsten Triebe wach. Wandertruppen stellen diese Nichtswürdigkeiten in der Provinz dar. Die Ortsbehörden verbieten sie manchmal, doch kommen sie dann ruhig nach Paris zurück, wo sie sich in Sicherheit wissen. Denn hier wird mit wenigen seltenen Ausnahmen alles geduldet. Der artige Ungehörigkeiten erniedrigen ein Land, beleidigen die Frauen und sind der Jugend verhängnisvoll«. Das klingt wesentlich anders als der Vorwurf, der erst vor kurzem jenseits der Vogesen erhoben wurde, daß ein großer Teil der pornographischen Erzeugnisse aus Deutschland stamme, und Ua dslls Hanes nicht die Verführerin, sondern die unschuldig Verführte sei. Zur gesetzlichen Neuregelung des Privatschulwesens in Preußen hatte der geschäftsführende Ausschuß des Bundes pri vater Mädchenschulen in einer Petition an das Abgeordnetenhaus folgende Forderungen gestellt: Die Gründung von Privatschulen bedarf der Erlaubnis staatlicher Behörden. Die Erlaubnis zur Errichtung und Leitung von Privatschulen ist gesetzlich von dem Nach- weis wissenschaftlicher, technischer und sittlicher Befähigung abhängig zu machen. Die Erlaubnis wird nur im Falle eines Bedürfnisses erteilt, wobei konfessionelle und nationale Gesichtspunkte nicht außer acht zu lassen sind. Vor der Entscheidung durch die Staatsbehörden sind die Interessenten zu hören. Bei Erteilung neuer Erlaubnisse und bei der Grün dung öffentlicher Schulen sind die Interessen der bestehenden Privatschulen zu wahren und Entschädigungen zu gewähren. Gegen die Versagung und Entziehung der genannten Erlaubnisse müssen durch Gesetz Rechtsmittel im Verwaltungsgerichtsver fahren gegeben werden. Zur Erteilung von Unterricht an Privatschulen und von Privatunterricht bedarf es einer Er laubniserteilung durch Staatsbehörden. Die Erlaubnis zur Erteilung von Unterricht ist gesetzlich von dem Nachweis wissen schaftlicher, technischer und sittlicher Befähigung abhängig zu machen. Bei Übernahme von Privatschullehrkräften in öffentliche Schulen ist die Zeit der privaten Lehrtätigkeit in Anrechnung zu bringen. Die Lehrkräfte sind staatlich gegen Krankheit, Invalidität und Alter unter Gewährung von Staatszuschüssen zu versichern. Der Staat ist durch Gesetz zur Gewährung von Zuschüssen zur Besoldung der Lehrkräfte der Privatschule mindestens insoweit zu verpflichten, als das Schulbedürfnis durch öffentliche Schulen kommission des Abgeordnetenhauses eingehend behandelt werden. Die Kommission beschloß, die Petition der Regierung zur Berücksichtigung dahin zu überweisen, daß durch gesetzliche Regelung die Fragen der Konzessionserteilung und -entziehung (Zulassung des Verwaltungsstreitverfahrens) und der Anrechnung der Privatschuldienstzeit für das Besoldungs- und Pensions dienstalter bei Übernahme in den öffentlichen Schuldienst ge regelt werden, daß den durch die Neuordnung des Mädchen- scyulwesens bedingten erhöhten Schwierigkeiten der Privatschulen (besonders in bezug auf die Besoldung der Lehrkräfte und ihre Sicherung bei Krankheit, Invalidität und Alter) durch Bewilligung erhöhter Zuschüsse begegnet und dabei dahin gewirkt werde, daß Zuschüsse auch durch die Gemeinden geleistet werden. Uber den Kommissionsbericht und den zu derselben Angelegenheit vor liegenden Antrag der Fortschrittlichen Volkspartei ist infolge des plötzlichen Sessionsschlusses nicht mehr verhandelt worden. Einführung der 24ftündigeu Zeiteinteilung in Öster reich. — In der vergangenen Herbstsession des Staatseisenbahn rates war folgender Antrag zur Annahme gelangt: »Das Eisenbahnministerium wird ersucht, in den Fahrplänen des internationalen Verkehrs anstatt der jetzigen Zeiteinteilung in Tag- und Nachtstunden die Einführung der 24stündigen Zeiteinteilung zu erwägen und eine einheitliche Regelung dieser Frage auf der internationalen Fahrplankonferenz anzu streben.« Das Handelsministerium hat nun auf diese Mitteilung
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