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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1911
- Strukturtyp
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- 1911-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1911
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- Deutsch
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8256 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 161, 14. Juli 1911. tlg.L86n, kV, Aorä i l'^aksksiwsu. 8". 80 6. 6. L. I'ritrrs iv Ltoolrliolru. Lntorriokt, äsr watk6ws.ti8oks, in Lek^vsäso. HsrLUgxsKsbsv voo L. voo Look uoä L. 6örau880v. 3 kr. (Alssrup'sokv LU. iu Luuä. LLoklullä, V., LörslL8Qivxar ökvsr kropparv68 6la8tioittzt. 8°. 6 Lr. 89. Ltt. 8°. ^6 60 'ö. ^ Lewxsl, 1., k686nrek63 ioto l-ks oklset. ok otUeriratioll ov xlrivt- !26tabo1i8w. 4°. 2 Lr. 10 ö. I^c»r1ull6, L., über linsars viLorsurig-Ixisiokuoxell. 4". 65 5. Uo8sukrA.llt2, k., äou 8^6dto 8an8. 8°. 6od. 2 Lr. Vollgus-rdr, 1., Üg.llä8otäa.tsQ. 8". 6sd. 2 Lr. I^orä LokUauäslu iv StocrkUolru. Lksdsr^, 6., om trLlssrLots.. La rätk8ki8tiOri3k utrvclaivK. 8°. 3 Lr. I^orstsät L 8öusr in StookUolm. Lil^ebrLvä, L., 00k 6. Orimbor^, ur kLUorna tili 8veri868 ki8toria l8ls.llä 00k L3.ll68.rll».. VI. I. 8°. 3 Lr. 60 6. 1-g.urill, 6. 6., Lvorixs §6uom koo8loär8ÖFOQ. 4°. 3 Lr. 25 6. 0. »1. 3V ÖUläuclsr iv Halmstaä. Oklg-väsr, 6. 1. 1., 0uvov68 Lippol^ti 00k b68lLktaäs 8kriitsr. 8°. 5 Lr. Aus dem holländischen Buchhandel. 1. Der Anschluß der Niederlande an die Berner Konvention dürste zweifellos in Deutschland das größte Interesse finden: hat doch Deutschland unter dem jetzigen Freibeutersystem am meisten zu leiden. Wenn ein Staat ohne nennenswerte Kultur abseits steht, so will das nicht so viel besagen, als wenn ein Land, das auf geistige Nahrung angewiesen ist. kostenfrei seinen Bedarf bei anderen Nationen deckt. Das wird nun endlich anders werden, und Holland selbst wird aus den veränderten Verhältnissen den meisten Nutzen ziehen. Wohl hat es eine -Lutors-rvst«. aber der selbst im Jnlande den Holländern gewährte Schutz war recht gering, ja auf musikalischen und dramatischen Gebieten gleich Null. Vielleicht hängt das damit zusammen, daß Holland zurzeit keine nennenswerte eigene Literatur besitzt, obwohl es tm Verhältnis zu seiner Größe einen ganz be deutenden Buchhandel ausweisen kann. Die meisten Firmen des holländischen Buchhandels sind einem deutschen Lehrling oder jungen Gehilfen geläufiger als Firmen der übrigen Länder. Sogar eine festgefügte »Vorsonixiog tor bsvoräsriug van äo bvlaugsn äes boelrbanäsls» mit Bestellhaus usw. konnte sich gut entwickeln, trotzdem Holland keinen Autor von Bedeu tung den andern Nationen gegenüberstellen kann. Drama- oder Musikschrcibcr fehlen erst recht, nur die wissenschaftliche Literatur ist reich und achtunggebietend. Daß nun. nach Inkrafttreten der neuen Gesetzes bestimmungen. die .Talente, der erzählenden Literatur in Massen Verleger suchen oder sogar finden werden, ist sicher nicht zu befürchten, wie es überhaupt schwer sein wird, irgend eine besondere Wirkung in nächster Zeit zu spüren. In derJahres- Referat über die vermutliche Wirkung der Berner Konvention gesprochen und ungefähr folgendes ausgeführt: Nach 25 Jahren des Wartens sollen die Niederlande der Berner Konvention an geschlossen werden und ungefähr zur selben Zeit unser Land ein neues Autor-Recht erhalten, das mehr als das bestehende Gesetz mit der modernen Rechtsauffassung übereinstimmen soll. Wir erhalten damit ein Aufführungsrecht von ebenso langer Dauer wie das allgemeine Recht des Autors (SO resp. 50 Jahre nach dessen Tode), gültig für alle Stücke aus den der Berner Konvention angeschlossenen Ländern. Wohl soll, traft des Vorbehalts der Regierung, der ausländische Autor von Operntexlen rc. nur 10 Jahre geschützt sein, wenn er in dieser Zeit nicht selbst eine Übersetzung seiner Arbeit ver öffentlicht hat oder veröffentlichen ließ, doch ist dies eine Übergangsbestimmung, die später sollen gelassen werden soll. Den unvermeidlichen finanziellen Lasten, die der Beitritt zur Berner Konvention mit sich bringen wird, stehen un streitig große Vorteile gegenüber. So kann es nicht mehr Vorkommen, daß sich zwei Gesellschaften mit der gleichen Auf führung Konkurrenz machen, sich mit der Premibre beeilen, um dem Gegner zuvorzukommen, und notgedrungen eine schlechte Übersetzung Herstellen, überhaupt in der Eile nur eine schlechte Aufführung zuwege bringen. Besonders wertvoll aber ist es. daß die Holländer nun mit den Ausländern in Konkurrenz treten können. Aus finanziellen Gründen kann ein ausländisches Werk nicht mehr des Vorzugs der Auf führung teilhaftig werden, so daß die Chance für Holländer, in fremder Sprache ausgesührt zu werden, größer wird. Das wird nicht allein einen größeren Houorarzufluß im Gefolge haben, sondern auch die Aussicht auf ein größeres Ansehen und höhere Bewertung unserer heimischen Schriftsteller. Während man jetzt alles schön findet, was aus dem Aus lande kommt, wird in Zukunft vielleicht auch den Nieder ländern die gebührende Achtung geschenkt. Alles in allem genommen, ist von der Berner Konvention wenig zu fürchten, aber viel zu hoffen. Es wird eine kleine Vermehrung der Lasten der Gesellschaften geben, die aber ganz oder geteilt aus das Publikum abgeschoben werden kann. Soweit der Referent. Die Ausführungen dürften analog auf die Roman- und ähnliche literarische Erscheinungen an wendbar sein. So wird der Vorteil Hollands der größere sein, wenn auch Deutschland zufrieden sein kann, daß gerade Musikwerke endlich auch in Holland vor Nachdruck geschützt sind. Durch die erwähnte Regelung ist die »Lutors-«st- in Übereinstimmung mit den veränderten Verhältnissen gebracht worden. Bei der Beratung in der ersten Kammer erklärte der Minister des Innern, daß der Entwurf der neuen Lutors-vst zur Prüfung an den Staatsrat gesandt wird. Sechs Monate nach Eingang zur Beratung in der Zweiten Kammer soll der Anschluß an die Konvention in Kraft treten, bis dahin dürfte auch die ämtors-vot beide Kammern passiert haben, so daß beide Gesetze zugleich in Kraft treten können. Darauf nahm die Kammer am 22. Juni den Gesetzentwurf ohne Abstimmung an. womit die jahrelangen Bemühungen einsichtiger Buchhändler nunmehr von Erfolg gekrönt sind: Anfang 1012 gehört -Holland als Raubstaat< der Vergangenheit an. Es soll noch erwähnt werden, daß bei der Beratung in der zweiten Kammer darauf hingewiesen wurde, ausländische Autoren könnten sich freiwillig unter den Schutz des ein heimischen Autorgesetzes durch Vermittlung der -Vsrosuigiog t. bevoräoriug V. ä. bslüngon äks boolrbanäste« stellen, und zwar auf Grund der Artikel 4 6. 8. 9. 15 ihres Reglements. Diese Bestimmungen verhindern aber keineswegs den Nachdruck, sondern sollen nur vermeiden, daß ein und dasselbe Werk von zwei Verlegern nachgedruckt wird. Wer ein im Aus lande erschienenes Werk zuerst »einreicht«, erwirbt das
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