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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-12-27
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18711227
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187112279
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Erscheint «nßer Sonntag» täglich. — Bi» Börsenblatt für den Beiträge für da« B-rsendlatl ßnd an di, Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. M 297. Eigenlhum der BörseuberelnS der Deutsche» Buchhändler. 18A. Amtlicher Theil. Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. Vom 28. October 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen -c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Abschnitt I. Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Post. 8. l- Die Beförderung 1) aller versiegelten, zugenähte» oder sonst verschlossenen Briefe, 2) aller Zeitungen politische» Inhalts, welche öfter als ein mal wöchentlich erscheinen, gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach andere» Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht aus den zweimeiligen Um kreis ihres Ursprungsortes. Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslände eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das Gebiet des Deutschen Reichs transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiter beförderung eingeliefert werden. Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Palleten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zu genähten oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Facturen, Preiscourante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizusügen, welche den Inhalt des Packeis betreffen. 8.2. Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 1.) gegen Bezahlung durch erpresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Erpresser nur von Einem Absender abgeschickt 'sein, und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. 8. 3. Die Annahme und Beförderung von Postsendungen darf von der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Reglements (8- 50.) beobachtet sind. Auch darf keine im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normi- rung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung der Achillnd-reißiaster Jahrgang. im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden. Die Post be sorgt die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den gesummten Debit derselben. 8. 4. Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei de» besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der be reits concessionirten Eisenbahngesellschaftcn zum unentgeltliche» Transport von Postsendungen bewendet es bei den Bestimmungen der Concessions-Urkunden, und bleiben insbesondere in dieser Be ziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges und über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im In teresse der Post maßgebend. Wenn eine bereits concessionirtc Eisenbahngesellschaft >hr Un ternchmen durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind die selben zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen, falls nicht in der bereits ertheilten Concessions-Urkunde eine ausdrückliche Ausnahme in dieser Beziehung enthalten ist. Der Kaiser wird die erforderlichen Anordnungen treffe», damit bei neu zu concessionirenden Eisenbahn-Unternehmungen die den Eisenbahnen im Interesse der Post anszuerlcgenden Verpflichtungen gleichmäßig bemessen werden. Diese Verpflichtungen sollen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinausgehcn, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östli- lichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetze» obliegen. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bayern und Würt temberg keine Anwendung. 8- 5- Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtli- chen Untersuchungen und in Concurs- und civilprozessualischen Fäl len nothwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustel- len. Bis zu dem Erlaß eines Neichsgesctzes werden jene Ausnah men durch die Landesgesetzc bestimmt. Abschnitt II. Garantie. 8. «. Die Postvcrwaltung leistet dem Absender im Falle reglemcnts- mäßig erfolgter Einliefcrung Ersatz: I. für de» Verlust und die Beschädigung 1) der Briefe mit Werthangabe, 2) der Pallete mit oder ohne Werthangabe, II. für den Verlust der recommandirten Sendungen, denen i» die- 612
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