Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19240711
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192407119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19240711
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-07
- Tag1924-07-11
- Monat1924-07
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9Ü 161, 11. Juli 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9407 Redaktioneller Teil. (Nr. 109.) Bekanntmachung. Aus allen Teilen des Reiches gehen uns bewegte Klagen unserer Tortim entermitglicder über die Schwierigkeit ihrer wirtschaftlichen Lage zu. Bei ständig zurückgehendem Absatz reichen die Tageseinnahmen vielfach nicht mehr aus, uni auch nur die notwendigsten Spesen zu decken. Dabei haben sich noch bis in die letzte Zeit allerorten Büchervertriebsstellen aufgetan, die im offenen Laden, vielfach gemischt mit anderen Waren, oder als Versandbuchhandlung von der Wohnung aus dem anerkannten alteingesessenen Buchhandel schwerste Konkurrenz bereiten. So sehr die Absatzkrisc in gleicher Weise wie das Sortiment auch den Verlag bedroht, können wir uns doch den viel fach an uns ergangenen Bitten nicht verschließen und fordern unsere Verlegermitglieder auf, derartige Neugründungen nicht durch Belieferung zu unterstützen und lebensfähig zu machen. Jetzt, wo es darum geht, den Zusammenbruch guter alter Firmen zu vermeiden, sollte jeder Verleger im Rahmen seiner eigenen Interessen nach Möglichkeit seine alten Geschäftsfreunde stützen und ihnen im Konkurrenzkampf gegen die allzuvielen Neugründungen beistehen. Unsere Sortimenteimitglieder aber fordern wir auf, durch rege Propaganda und moderne Geschäftspraxis das Be mühen des Verlags um Absatz zu unterstützen. Wer interesselos in alten ausgetretenen Bahnen geht, kann nicht hoffen, vor wärts zu kommen! Wir halten es jetzt, wo die Schwere der wirtschaftlichen Verhältnisse drückend auf uns allen lastet und keine Aussicht auf baldige Lockerung der uns umspannenden Ketten besteht, mehr als je für erforderlich, daß sich der im Börscnverein zusammengeschlossene deutsche Buchhandel seiner Zusammengehörigkeit bewußt werde. Was die Gründer der Organisation vor nunmehr 109 Jahren zur Vereinigung bewog, gemeinschaftlich im gegenseitigen Einstehen den Gefahren von außen Widerstand zu leisten, das mutz auch im Willen der Enkel wieder lebendige Wahrheit werden. Leipzig, den 7. Juli 1924. Der Lorffand des Börsenvereins der Deutschen Buchböndle» »u Leivztg Max Röder. . PaulNitschmann. Richard Lin ne mann, Dr. OskarSiebeck. AlbertDiedertch. Ernst Reinhardt. Bekanntmachung. Auf Grund des Vertrages von Versailles erlangt Deutschland 1925 wieder die Möglichkeit, Handelsverträge mit Meistbegünstigungsklausel abschließen zu können. Schon jetzt werden unverbindliche Besprechungen gepflogen, und in nicht allzu ferner Zeit werden voraussichtlich die Verhandlun gen mit dem Ausland beginnen. Es ist dringendes Erfordernis, in diese Verhandlungen mit vollständigem Material, das die Wünsche der gesamten deutschen Industrie enthält, einzutreteu. Deshalb werden von den Spitzenorganisationen des deutschen Gewerbes schon jetzt entsprechende Maßnahmen ergriffen. Wir bitten unsere Mitglieder, uns bei der Zusammenstellung des für den Buchhandel in Frage kommenden Materials behilf lich zu sein und alles, was dem Einzelnen in diesem Zusammen hang wichtig erscheint, an die Geschäftsstelle unter dem Kenn wort -Handelsvertragsverhandlungen« Mitteilen zu wollen. Leipzig, den 5. Juli 1924. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus. Können Zeiischriftcntitel als Warenzeichen eingetragen werden? Von vr. Alexander Elster. Das Recht des Titelschutzes liegt sehr im argen. Jurist und buchhändlerischer Interessent fühlen und fordern beide, daß es hier «inen ausreichenden Rechtsschutz geben müsse, um Unlauter keiten und Unzulässigkeiten im Wettbewerb zu bekämpfen. Der Urheberrechtsschutz ist nur zum Teil als Mittel zu diesem Zweck zu gebrauchen; um den Warenzeichenschutz hat man gekämpft; am meisten ist noch mit dem Schutz aus K 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb onzufangen. Aber auch dieser hat sein« Grenzen, nämlich beispielsweise dann, wenn man einen Plan und einen guten Titel für diesen Plan hat, aber noch kein Heft mit diesem Titel hat erscheinen lassen, sodaß es an dem Merkmal des besagten H 18 fehlt, nämlich daß man sich der Bezeichnung bereits -besugterweise bedient«. Da fehlt also das, was nach dem Waren zeichengesetz durch Anmeldung von Vorrats- und Defensivzeichen erreicht wird. Es hätte mithin sehr Wohl einen Zweck, das Waren zeichengesetz zur Vervollständigung des immerhin notleidenden Titelschutzes heranzuziehen, und man hat das auch getan. Ein paar solcher Fälle sind bis vors Reichsgericht gekommen. Aber die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie die Praxis des Patentamts erklären: Zeitungs« und Zeitschriftentitel sind keine Warenzeichen (für 'Büchertitel ist es gar nicht in Frage ge kommen). Indessen braucht man sich bei diesem lapidaren Satze noch, keineswegs zu beruhigen. Denn die Entscheidungen des Reichs gerichts in dieser Hinsicht — übrigens sämtlich älteren Datums, 19 bis 20 Jahre zurückliegend — sind nicht ohne innere Widersprüche; das Patentamt hat seinerseits die Starrheit jener Auffassung übersteigert, sodaß eine Überprüfung am Platze ist. Eine neuere Entscheidung des Patentamts (vom 17. Juni 1922) äußert sich dahin: -Der Titel einer Zeitung oder Zeitschrift ist wesentlicher Bestandteil der Ware und kann deshalb nicht als Warenzeichen eingetragen werden, auch wenn er an sich eigen artig ist«. Mit recht guten Darlegungen wendet sich vr. Niebour im neuesten Heft der Zeitschrift »Markenschutz und Wettbewerb« gegen diese bündige Behauptung des Patentamts; er zeigt, daß Titel von Eigenart durchaus dem Wesen eines Warenzeichens entsprechen und daß deshalb nicht einzusehen sei, warum das Patentamt sie nicht als Warenzeichen eintragen will. Das Patentamt hat dies übrigens früher auch getan (freilich hat es in dem bekannten, bis vor das Reichsgericht gekommenen Fall des Titels »Manufak turist« dieses Warenzeichen später wieder gelöscht); es trägt auch heute noch solche Titel als Warenzeichen ein, wenn der Beantra- gende nicht sagt, daß er sie nur als Zeitschrift-Titel verwenden will. Die Frag« lohnt in 'der Tat hier einmal erörtert zu werden 1222»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder