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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1924
- Strukturtyp
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- 1924-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1924
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- Deutsch
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A408dbrse»blatt f. d. Dtschn. vuchhandel. Redaktioneller TeU. Xr 161. 11. Juli 1924. Die Reichsgerichts-Entscheidung über die Titel »Modenwelt- und »Große Modenwelt« (RGZ 49. 21) begnügt sich damit, auf di« frühere Entscheidung über den Titel »Manufakturist-- (RGSt. 28, 275) hinzuweisen, wo festgelegt sei, daß Zeitungstitel keine Waren zeichen sind. Aber diese frühere grundlegende Entscheidung RGSt. 28, 275 ist gar nicht so eindeutig, wie es hiernach scheinen könnte, und das Patentamt sollte diese älteren Bemühungen des Reichs gerichts näher überlegen, um die Frage nochmals zu revidieren. Dort stimmte das Reichsgericht der Ausfassung zu, daß der berech tigten Firma »zufolge der Eintragung in die Zeichenrolle das aus schließliche Recht zustcht, sich in ihrem Geschäftsbetriebe, soweit dieser Verlag von Fachzeitungen zum Gegenstände hat, des Wor tes »Manufakturist-- in jeder von ihr beliebten Form als »Waren zeichen-, d. h. sür alle diejenigen Zwecke, für welche die Benutzung eines Warenzeichens nach 88 1, 12 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 bestimmt ist, zu bedienen-. So könnte der Weg also frei und ge ebnet erscheinen; indessen: weil der Titel einer Zeitschrift keine kennzeichnend« Zutat, sondern ein Name sei, den die Zeitschrift führen m u tz, um in Verkehr gebracht werden zu können, — darum, so meint« das Reichsgericht, bedeute jenes durch Eintragung er worbene Zeichenrecht keinen Titelschutz, denn:, »die Firma hat durch die Eintragung zwar das Recht erhalten, das Wort »Manufaktu rist- ausschließlich als »Warenzeichen- zu verwenden; das Recht jedoch, dasselbe Wort auch ausschließlich als Zeitungstitel zu be nutzen und anderen «ine gleiche Benutzung zu verbieten, ist in der Eintragung nicht einmal angedeutet und konnte ihr, abgesehen da von, auch durch die Eintragung nicht verliehen werden-. Es sei gar kein Warenzeichen aus der betreffenden Zeitung angebracht worden. Was weiter RGZ. 44, 103 aus den Motiven und der Entstehungsgeschichte des Wettbewerbsgesetzes zur Stütze der reichsgerichtlichen Darlegung entnimmt, ist wenig stichhaltig. Gewiß: der Name, den ein Blatt wirklich führen muß, ist ein not wendiger Bestandteil des Blattes; es muß «inen Namen haben, während Seide, Schuhe, Auszugsmehl nur einen Gattungsnamen zu haben brauchen. Aber ebensogut wie der Hersteller von Schuhen sie Salamander nennen und diesen besonderen Namen als Waren zeichen eintragen lassen darf, sollte der Hersteller von Zeitschriften aus dem gleichen wettbewerblichen Grunde stäFerer Kennzeichnung seiner War« dieser einen besonderen Namen geben, — und nicht nur geben, sondern ihn ebenso schützen lassen können. Weist man das ab mit dem Hinweis daraus, daß ja die »Ware- Zeitung (oder Zeitschrift oder Buch) einen Eigennamen statt des Gattungs namens haben müsse, so entziehtman aufdiesemWege dem Verleger ein Recht, dos jeder andere Ge werbetreibende hat. Und deshalb mutz man unter solchen Umständen doppelt ernsthaft fragen, ob denn wirklich in dem Titel lediglich der notwendige Name oder nicht vielleicht auch ein Teil Marke und Warenzeichen enthalten ist. Dies letztere bejahe ich (ebenso wie der oben erwähnt« vr. Niebour es tut) fürbesondere Titel, bei denen der Name eben nicht nur als hausbacken notwendige Bezeichnung, sondern eben alz beson ders kennzeichnende Zutot zu der Ware betrachtet werden mutz. Grundsätzlich und im Sinne der begrifflichen Einheit des großen Rechtsgebiets vom Urheberrecht zum Wettbewerbsrecht (»geistig gewerblicher Rechtsschutz-) ist solche Forderung aus Eintragungs möglichkeit besonderer Titel als Warenzeichen gegeben. Und dann auch für Bücher! Denn es ist kein Erfordernis des Warenzeichen rechts, daß mehrere verschiedene Erzeugnisse einer Waren- gattung mit dem Zeichen versehen sein müssen. Bekanntlich kann ja ein Fabrikant, der für alle seine verschiedenen Erzeugnisse eine Bildmarke verwendet (wie der Verleger sein Verlagssignet), für ein bestimmtes Erzeugnis daneben sich eine Wort marke eintragen lassen. Beim Verleger ist diese Wortmark« der besonders geartete Büchertitel, der dann eben nur eigenartig sein mutz, um die notwendige Kennzeichnungskraft und nicht »Freizeichen-- Eigenschaft zu haben, wie z. B. »Lehrbuch der Zoologie-, »Zeit schrift für Geschichte- als Freizeichen zu betrachten wären. Not wendiger Name kann z. B. für eine Zeitung in Deutschböhmen, in Brasilien, in Oberschlesien, im Elsaß sein: »Der Deutsche- — das wäre kein Warenzeichen, sondern eben nur ein zu dem Blatt ge hörender wesentlicher Bestandteil, weil das Ding einen Namen haben muß, und es würde unterschieden (in Katalogen usw.) als -Der Deutsche- in Dux, »Der Deutsche- in Buenos-Aires, »Der Deutsche- in Ratibor, »Der Deutsche- in Stratzburg. Ähnlich stünde es noch mit »Westfälisch« Lehrer-Zeitung- oder dergleichen. Aber wenn der Verleger der Lehrerzeitung an seine Zeitung eine Reihe von Schulbüchern oder eine »Lehrer-Bibliothek« angliedern will und einen gemeinsamen Namen sucht und nun aus diesem Grund« auch seine Zeitschrift »kssckaZogtcus- nennt, dann ist das ein Eintritt in das Gebiet des Warcnzeichenrechts, und es liegt kein zureichender Grund vor, ihn aus diesem Gebiete auszuweisen. Wie hätte sich beispielsweise Spengler, als ihm für sein Buch der vorzügliche Titel »Der Untergang des Abendlandes- einfiel, wirk sam dagegen schützen sollen, daß etwa ein anderer ihm mit einem Buch unter gleichem oder ähnlichem Titel zuvorkam? Er mußte dem Zufall vertrauen, daß es nicht geschehe. Ader nur die Ein tragung als Warenzeichen durch den Verleger hätte wirksamen Schutz für diesen Titel des noch ungeborenen Buches bieten können — kein Urheberrecht und kein 8 16 des Unl. Wettbew.-Gesetzes half da schon. Man muß sich also grundsätzlich sür die Eintragbarkeit von Warenzeichen auch für Erzeugnisse des Buchhandels entscheiden und die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Sinne für revi sionsbedürftig erklären, so hat die Sache doch noch eine recht erheb- .liche praktische Gefahr, an der sie vielleicht auf den ersten Blick scheitern zu wollen scheint. Das Reichsgericht hat auch einmal auf diese Gefahr hingewiesen, wo es sagt (RGSl. 28, 280), »daß nach dieser Ansicht alle Zeitungen, die alz Titel ein Phantasiewort führen, Gefahr liefen, das Recht zur ferner« Führung dieses Ti tels, wenn sie ihn nicht als »Warenzeichen« eintragen liehen, zu verlieren, da gegenwärtig der »Besitz-, d. h. die tatsächlich«, wenn auch noch so langjährige Benutzung eines »Warenzeichens- kein Recht verleiht und daher jedem Zeitungsverleger freistehen würde, sich die ausschließliche Benutzung eines fremden Titels La- durch zu sichern, daß er sich diesen als »Warenzeichen- ein- lragen ließe. So hat in der Tat der Nachahmer, der in der Reichs gerichts-Entscheidung 44, 99 beurteilt werden mußte, sich den un lauter konkurrierenden Titel als Warenzeichen eintragen lassen. Diese Gefahr besteht deshalb so ernst, weil ja das Patentamt bei der Anmeldung eines Warenzeichens nur prüft, ob es mit einem eingetragenen Warenzeichen kollidiere, oh es »Freizeichen- (Gattungsnome ohne Unterscheidungskraft), ob es sittenwidrig sei — nicht aber ob es in Konkurrenz zu einem berechtigtermaßen geführten Titel trete und somit gegen 8 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen würde. Hier liegt eine schwere Lücke des Gesetzes, deren Beseitigung dringend erwünscht wäre und die nach dem Sinn und der grundsätzlichen Einheit des gewerb lichen Schutzrechls beseitigt werden müßte, auch leicht beseitigt werden könnt«. Denn man brauchte ja nur den Gedanken, der beim Ausstattungsschutz in demselben Gesetz (ß 15) durchge- führt ist, auf das einzutragende Warenzeichen zu übertragen, wie ja der ganz ähnliche Rechtsschutz gegen die Nachahmung einer eigen artigen Ausstattung (im Gegensatz eben zum Titelschutz) in RGSt. 40, 345 ganz klar und deutlich anerkannt wurde. Und dennoch braucht — trotz dieser Lücke des Gesetzes und dieser dadurch herbeigeführten Gefahr des Mißbrauchs eines Zeichenrechts als Titelschutz — noch nicht, selbst sür di« gegen wärtige Gesetzgebung, die Hoffnung aufgegeben zu werden, die reformierenden Gedanken im Sinne besseren Titelschutzes durchzu setzen. Schon jetzt kann, da nur di« Eintragung eines zur Kenn zeichnung geeigneten Zeichens und eines nicht die Gefahr einer Täuschung begründenden Zeichens (8 4 WZG.) rechtsgültig ist, ein schon von einem ander« Berech tigten gebrauchtes Zeichen wirksam gegen die Eintragung eines Usurpators geschützt werden. 8 4 WZG. bestimmt nämlich, daß die Eintragung zu ver sagen ist für Warenzeichen, die ... die Gefahr einer Täuschung begründen! Also Las Patentamt hat amtlich zu prü fen, ob di« Gefahr einer Täuschung vorliegt. Selbst wenn man die erstgenannt« Forderung eines »kennzeichnen den- Warenzeichens nicht so weit auslegen will, daß die Kon kurrenz mit vorhandenen Titeln die Kennzeichnungskraft beein trächtigt und beseitigt (was ich allerdings ebenfalls annehmcn würde!), so ist doch die amtliche Pflicht des Patentamts, einem
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