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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1924
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- 1924-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1924
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- Deutsch
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164, 15. Juli 1924. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. 2. »Srt-Nii-U I. d. DU«». vuchh»nd-r gkZI Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Veranlworilichfeil des Deutichen Berlegervereins Richtlinien für die Behandlung älterer Derlagsverträge und daraus erwachsender Honorarverpflichtungen. Am 20. Mai 1924 hat in Leipzig eine Besprechung zwischen Vertretern des Verbandes der Deutschen Hochschulen und des Akademischen SchutzvereinL, sowie des Börsendereins der Deut schen Buchhändler und des Deutschen Verlegervcreins stattgc- sunden, in der folgende Richtlinien ausgestellt worden sind: Auswertung und Neufestsetzung von Honoraren. I. Vorkriegsverträge. 1. Neue Werke. Vor Ende I9l6 über neue Werke geschlossene Vertrüge sind grundsätzlich beiderseits zu erfüllen, falls nicht besondere Umstände vorliegen, die die Erfüllung als unmöglich oder untunlich erscheinen lassen. 2. Neuauslagen. Wenn in Verträgen bis Ende 1916 für Neu auflagen Bogenhonorar vereinbart ist, so gilt die Summe als in Goldmark vereinbart. Auch die Vereinbarungen über prozentuale Honorar-Beteiligung bleiben bestehen. In allen Fällen von 1 und 2 ist jedoch auf die Verschlech terung der Absatzverhältnisse und auf die Steigerung der Gestehungskosten Rücksicht zu nehme». Aus diesen Gründen erscheint gegenwärtig eine Minderung der vereinbarten Hv- norarsätze um höchstens ein Viertel als angemessen. II. Verträge oder Abänderungsverträge (auch Vergleiche) aus der Zeit der Geldentwertung Anfang 1917 bis Ende 1923, soweit nicht die An sprüche aus dieser Zeit durch vorbehaltlose Annahme erledigtsind. Grundsätzlich soll aufgewertet werden nach Maßgabe des Neichsindex für die gesamte Lebenshaltung. Ergeben sich daraus unbillige Härten für einen der Vertragschließenden, oder ist das maßgebende Datum nicht sicher festzustellen, so empfiehlt sich Neufestsetzung unter Zugrundelegung der jetzigen Verhältnisse. III. Rückständige Honorare sind grundsätzlich nach dem Stande des Reichsindex für die gesamte Lebenshaltung am Fälligkeitstage aufzuwerten. Bei fortlaufender Abrechnung sind die Durchschnitts-Indexzahlen der einzelnen Monate zu grunde zu legen. Eine bloß 157-tge Aufwertung nach der dritten Steuernotverordnung kommt nicht in Frage, da diese Verordnung gemäß ihrem Z 12 Abs. 2 aus solche Verträge nicht anzuwenden ist. 1. Beispiel: Ein Honorar von 50 000 000 Papmk. war am 15. August 1923 fällig; Reichsindex am 15. August — 436 935. Ergibt: 50000000 PMk. : 436 935 ^ 114.40 Goldink. 2. B c i sp i e l: Von einem wissenschaftlichen Werke, dessen Ladenpreis niit Grundzahl 6 festgesetzt, und bei dem ein Honorar von 10A vereinbart ist, sind im Juni 1923 100 Exemplare ab- gesetzt worden. Es gilt folgender Abrechnungsmodus: Durchschnittsschlüsselzahl im Juni 1923 — 5647. Neichsindex vom Juni 1923 — 7650. Erlös: 100 X 6 ---- 600 X 5647 ^ 3388200 Pink. 107» Honoraranteil — 338 820 Pink. Ergibt: 338 820 : 7650 44.30 Goldniark. IV. Übereinstimmung herrscht darüber, daß Verlagsverträge, die vor oder während der Kriegszeit abgeschlossen wurden. aber erst jetzt durch Ablieferung des Manuskripts erfüllt wer den können, nicht ohne weiteres seitens des Verlegers als un gültig erklärt werden dürfen. Es wird immer auf die Beur teilung des einzelnen Falles ankommen, weshalb es sich empfiehlt, Streitigkeiten hierüber im Gütevcrfahre» zu regeln. I!) Gütcverfahrcir. Das Güteverfahren, wie es zwischen den beteiligten Ver bänden im Vertrag vom 19. Dezember 1921 vereinbart ist, soll beibehalten werden. Es gewährleistet gegenüber dem gericht lichen Verfahren schnellere Erledigung und ein Eingehen aus die Sache. Zur Ersparnis an Zeit und Kosten werden die bei den ver einigten Geschäftsstellen des Verbandes Deutscher Hochschulen und des Akademischen Schutzverbandes, sowie bei der Geschäfts stelle des Deutschen Verlegervereins eingehenden Anträge zu nächst von diesen, gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachver- ständigen, bearbeitet, und es wird versucht werden, eine Eini gung der Parteien herbeizuführen. Im Falle des Mißlingens ist den Parteien die Inanspruchnahme der Gülestelle nahezulegen. 0) Ertragsverteilung zwischen Verfasser und Verleger beim Ab schloß von Übersetzungsverträgen. Enthält der Verlagsvcrtrag keine ausdrückliche Vereinba rung über die Übersetzung in eine andere Sprache, so gelten die Bestimmungen des Gesetzes (8 2 Ziffer 1 Verlagsgesetz), wonach der Verfasser allein verfügungsberechtigt ist. In solchen Fällen fließt der Erlös ihm allein zu. Das Gleiche gilt für den Ver leger, falls ihm die Auswertung des übersetzungsrechtes im Ver lagsvertrag ausdrücklich Vorbehalten ist. Sind jedoch Verleger und Autor gemeinschaftlich berechtigt, so ist eine Halbierung des Erlöses üblich und angemessen. Nur der Erlös für die Überlassung von Klischees scheidet aus und verbleibt dem Verleger, sofern nicht die Zeichnungen hierzu vom Verfasser angefertigt sind. Trifft letzteres zu, so hat der Ver fasser auf eine besondere Abfindung Anspruch. v) Bezugsrecht des Verfassers gemäß 8 26 des. Verlagsgesetzes. Die Autorenvertreter sagen zu, seitens ihrer Verbände das mit dem Deutschen Verlegerverein getroffene Abkommen weiter hin zu unterstützen. Um einem in letzter Zeit häufig beobachteten Mißbrauch vorzubeugen, sollen die Dozenten veranlaßt werden, eigenhändig Unterzeichnete Bezugsscheine auszustellen, die im Sortimentsgeschäft bei Bezug des Werkes abzugeben sind. ist Verfasscrangabe aus dem Titelblatt. Mit Rücksicht auf die Bibliographie und zur Vermeidung von Verwechslungen ist daraus zu achten, daß die Verfasser ans dem Titelblatt sämtliche ungekürzten Vornamen sowie Stellung und Titel angeben. Der Vorstand des Deutschen Verlegervcreins. vr. G. Klipper, 1. Vorsteher. Sonderdrucke dieser Richtlinien stehen den Mitgliedern auf Wunsch zm» Herstellungspreis zur Verfügung. Wir bitten, Bestellungen bal digst an die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Buchhändlerhaus, zu richten, damit die Auflage festgesetzt werden kann.
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