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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1889
- Strukturtyp
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- 1889-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1889
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- Deutsch
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3184 Nichtamtlicher Teil, ^ 140 19. Juni 1889. große» Mehrzahl nach wieder aus Satzungen, Rundschreiben utzd Mitteilungen von Kreis- und Ortsvereinen, zumeist über Rabatt angelegenheiten. Eine Erledigung seitens der Vereins-Geschäfts leitung erforderten dieselben nicht, und da auch sonst keine die In teressen des süddeutschen Buchhandels oder des Vereins im besonderen lietreffenden Ereignisse eintraten, so hatte sich die Thätigkeit des Vor standes auch in diesem Jahre neben der Rcchnnngs- und Kassen führung lediglich auf die Ausführung der Beschlüsse der General versammlung vom 19. Juni 1888 zu beschränken. Dem einen dieser Beschlüsse gemäß ist den süddeutschen Kreis-Vereinen das Anerbieten einer nachträglichen Subvention zu den Kosten der Hauptversammlung des Börsenvereins in Frankfurt gemacht worden, und Sie mögen aus dem heute zur Vorlage gelangenden Kassen bericht ersehen, im welchem Umfang hievon Gebrauch gemacht wurde. Die gegen das Vorgehen des Vereins der Leipziger Sor timents-Buchhändler beschlossene Erklärung wurde im Jahrgang 1888 Nr. 146 des Börsenblattes abgedruckt; daß diese Resolution ungeachtet eines Versuches, durch eine Gegenerklärung die Wirkung derselben abzuschwächen, die allgemeine Billigung gefunden hat, und daß sie nicht unberechtigt war, dürfte aus der Thatsache hervorgehen, daß schon am 1. des folgenden Monats jener Verein das Zeitliche segnete und seinen Platz der freien Vereinigung der Leipziger Sortimenter räumte, die es an dankenswerter Rücksicht auf den Gesamtbuchhandel in der Folge nicht hat fehlen lassen. Gestatten Sie mir, meine Herren, Sie am Schluffe meines Berichtes noch auf die gegenwärtig zu Ehren des fünfundzwanzig jährigen Regierungsjubiläums Sr. Majestät des Königs hier am Platze stattfindende Graphische Ausstellung aufmerksam zu machen; dieselbe ist nach deni allgemeinen Urteil großartiger als irgend eine ihrer Vorgängerinnen ausgefallen, und es würde die Stuttgarter Kollegen freuen, wenn Sie beim Besuch der Ausstellung diese gute Meinung teilen und etwas von dem Stolze der Unter nehmer über das Gelingen des Werkes Mitempfinden würden. — ^ - — — Gerichtsverhandlung. Nach der »Leipziger Gerichts-Zeitung- geben wir folgenden Bericht über eine Gerichtsverhandlung, welche am 13. d. M. in Leipzig stattfand: »Der Kampf ums Dafein der Litteratur.»—Das unter vor stehendem Titel veröffentlichte Werk Karl Bleibtreus führte gegen diesen, sowie gegen seinen Verleger, Herrn Hofbuchhändler Wilhelm Friedri ch in Leipzig, zu einem Preßprozeffe, dessen Thatbestand im wesentlichen der folgende ist. Seit zehn Jahren befand sich die bekannte litterarische Zeitschrift »Das Magazin für die Litteratur des In- und Auslandes- im Besitze und Verlage des Herrn Wilhelm Friedrich, als dieser durch Vertrag vom 21. Februar 1888 sein Eigentumsrecht am »Magazin», und zwar vom 1. April 1888 ab, gegen den Preis von 17 000 an Herrn Bcrlagsbuchhändler Ehlermann in Dresden veräußerte. Herr Ehlerwann wurde also vom 1. April 1888abInhaber des »Magazin« und gab dasselbe unter einer neuen Redaktion — unter Leitung des Herrn Wolfgang Kirchbach — in Dresden heraus. Der Redakteur des »Magazin« war. so lange sich dasselbe in den Händen des Herrn Friedrich befand, Herr Karl Bleibtreu gewesen. Gegen die zuletzt genannten Herren Friedrich und Bleibtreu wurde nun später aus Grund der ZK 18 und 20 des Gesetzes vom II. Juni 1870 <betr. das Urheberrecht an Schriftwerken re.) seitens der Staats anwaltschaft Anklage erhoben, weil sie zwei, bereits vor dem 1. April 1888 im Magazin erschienene Aufsätze Bleibtreus in dessen oben genanntes, bei Friedrich erschienenes Werk: »Der Kampf ums Dasein der Litteratur» mit ausgenommen hatten. Der Staatsanwalt erblickte also in der Verwertung jener Aufsätze durch Friedrich und Bleibtreu einen strafbaren Nachdruck, und zwar nahm er an, daß Herr Bleibtreu die Veranlassung zum Nach drucke gegeben habe. Gegen beide Herren fand am 13 d. M. vor der hiesigen Strafkammer öffentliche Verhandlung statt. Von den Angeklagten war nur Herr Friedrich persönlich erschienen, während Herr Bleibtreu, der sich zur Zeit in Italien aufhält, der Verhandlung ferngeblieben war. Beiden Angeklagten diente Herr vr. Zehme als Rechtsbeistand. Zur Sache vernommen, erklärte Herr Friedrich folgendes. Er habe s. Z. den Vertrag in dem guten Glauben unterzeichnet, daß derselbe keine rückwirkende Kraft habe, sondern eben in jeder Beziehung erst vom 1. April 1888 an Giltigkeit habe. Er habe daher die bisher im »Maga zin- erschienenen Artikel als sein Eigentum betrachtet und habe auch dem entsprechend verfahren. Sohabeerz.B. ein Werk des Schriftstellers Wechsler herausgcgeben, dessen Inhalt vor dem 1. April in einzelnen Aufsätzen im »Magazin« enthalten war. Er habe das Buch sogar Herrn Ehlermann zur Rezension für das »Magazin» zugeschickt, und dieses habe das Werk rück haltslos besprochen. Es handle sich nach seiner Ucberzeugung hier nur um eine persönliche Reiberei der beiden Redakteure, des früheren (Bleib- trcu) und des jetzigen (Kirchbach). Im Vertrage stehen nun die Worte: »mit allen Rechten, jedoch ohne Aktiva und Passiva und ohne etwa jetzt bestehende Verpflichtungen.» Der Staatsanwalt weist auf die Worte: »mit allen Rechten« hin: Herr Fried rich erklärt dagegen: -Ja, aber erst vom 1. April an!» Der Staats anwalt erwidert hierauf, was dann Herr Ehlermann für die Summe von 17000 ^ für Rechte erworben habe? Er habe ja dann mit 17 000 allein den Titel der Zeitschrift bezahlt. Herr Friedrich bejaht dies im allgemeinen. Es sei von Ehlermann die Summe von 17 000 ^ aller dings außer für die Abonnenten auch dafür gezahlt worden, eine alte, renommierte litterarische Zeitschrift in seinem Verlage weiter führen zu dürfen. Des ferneren legt Herr Friedrich dar, er halte jene beiden Auf sätze ihrem Inhalte nach überhaupt nur für — im Sinne des Gesetzes — kleinere Artikel, deren Nachdruck gestattet sei; denn die Aussätze enthielten nur eine Selbstkritik Bleibtreus. Der erste Belastungszeuge, der vernommen wurde, war der Verlags buchhändler Herr Or. Ehlermann aus Dresden, der jetzige Verleger des »Magazin». Er erklärte, diese Zeitschrift sei mit 1. April 1888 mit allen Rechten und dem gesamten Material, doch ohne Aktiva und Passiva in seinen Besitz übergegangen; unter dem letztgenannten Ausdruck ver stehe er, wie jeder Geschäftsmann, bloß etwaige Außenstände, wie etwa Abonnementsgelder und etwaige Schulden, wie noch nicht bezahlte Hono rare. Er selbst, Ehlermann, habe in dem Wiederabdruck der beiden Bleib- trcu'schen Artikel, welche schon vorher im »Magazin« erschienen waren, eine Schädigung seiner Interessen und eine Prinzipienfrage von höchster Bedeutung erblickt. Die Summe von 17000 habe er hauptsächlich des halb für die Zeitschrift bezahlt, weil er erstens geglaubt, daß das »Magazin» sich bald wieder heben werde, wenn es in gute Bahnen eingelenkt, dann aber, weil eine solche Zeitschrift, durch die man zahlreiche Verbindungen mit nam haften Schriftstellern anknüpfen könne und zugleich mit der ausländischen Litteratur enge Fühlung behalte, für einen Verleger von hohem Werte sei. Von den einzelnen bereits erschienenen Artikeln im »Magazin» sei bei den Verhandlungen mit Friedrich gar nicht die Rede gewesen; doch sei das Recht auf diese in der in dem Vertrag stipulicrten Bedingung »mit allen Rechten» mit inbegriffen. Der zweite Zeuge, Herr Wolfgang Kirchbach, der jetzige Redakteur des -Magazin», bemerkte nur, daß in der Vorverhandlung ausdrücklich erwähnt worden sei, daß die Vorräte der früheren Jahrgänge des -Magazin« in Ehlermanns Besitz übergehen sollten. Was die Streitfrage betreffe, so habe er selbst in sein Werk »Lebensbuch» eine Reihe früherer Magazinartikel ausgenommen, jedoch nicht, ohne den damaligen Be sitzer des Blattes, Herrn W. Friedrich, um Erlaubnis gefragt zu haben. Der Angeklagte Herr W. Friedrich bestreitet letztere Behauptung und weist aus einem Briefe, den Kirchbach am 1. September 1885 an ihn geschrieben, nuch, daß ihm bloß die Anzeige des demnächst erscheinen den Buches zugegangen sei; eine Bitte um Erlaubnis zum Abdruck stehe weder in dem Briefe, noch ffei eine solche sonst eingeholt. Der Brief enthalte nur eine Entschuldigung, daß Kirchbach Friedrich das Buch nicht zum Verlage angeboten habe, wegen vorangegangcner erheblicher Verluste Friedrichs an Kirchbachs »Kindern des Reichs.» Der dritte Zeuge, der bei Ehlermann angestellte Prokurist Lange, brachte nichts Neues bei. Auf das Zeugenverhör folgte die Begutachtung des schwierigen Falls seitens der herbeigezogenen Sachverständigen. Und schon der Umstand, daß auch diese zum Teil sehr schwankende Urteile abgaben, beweist, wie dringend uns eine strenge Regelung des Verlagsrechtes not thut. Herr Dr. von Hase, Mitinhaber der Firma Breitkops <L Härtet und Mitglied des musikalischen und litterarischen Sachverständigeuvcreins, weist zunächst darauf hi», daß es allerdings bei Verlegern üblich sei, im Interesse ihres Geschäfts Kritiken, die in Zeitschriften erschienen, zu ver einigen und in Zeitschriften, Büchern oder Prospekten abzudrucken. Dieser Abdruck aber werde nicht verkauft, sondern gratis verbreitet. Was nun die in Frage stehenden Artikel anbetresfe, so sei die in Nr. 10 des -Magazin erschienene Selbstkritik Bleibtreus, betitelt -Größenwahn-, unstreitig ein größerer Artikel, wenn auch freilich bei einer Zeitschrift mit den Ten denzen des -Magazins» die Grenzen zwischen bloßer Bücherbeschreibung und selbständigem Aussatz sich verwischen müßten. Er selbst lege zwar dem genannten Artikel keine wissenschaftliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes bei; er halte die Form für kraß-dilettantisch; aber er sei doch zu umfangreich, um nicht als größerer Artikel im Sinne des Gesetzes gelten zu müssen. Dagegen seien die Artikel in Nr. 13 un streitig kleinere Notizen im Sinne des Gesetzes; denn dieses wolle nicht vereinzelte wissenschaftliche Urteile, sondern nur wissen schaftliche Aufsätze geschützt wissen. Herr Geheimrat Rudolf v. Gottschall, der zweite Sachverständige, der durch die langjährige Leitung der Zeitschriften -Unsere Zeit- und »Blätter für litterarische Unterhaltung» reiche Erfahrungen im Re daktionswesen gesammelt hat, äußerte sich für den Angeklagten wesentlich
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