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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1889
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- 1889-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1889
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 3185 ^ 140 19. Juni 1889. günstiger: Ohne weiteres seien die beiden in Nr. 13 erschienenen Artikel als redaktionelle Notizen zn betrachten, deren Nachdruck im Gesetz nicht verboten sei. Aber auch den Aufsatz »Größenwahn», der allerdings größere» Umfanges sei, betrachte er nicht als wissenschaftliche Arbeit. sondern lediglich als Reklame, wie sie bei der jüngsten Litte- raturrichtung nicht selten verkomme. Was nun Herrn Friedrichs Be hauptung betreffe, daß ein solcher Nachdruck von in Zeitungen erschienenen Artikeln schriftstellerische Usance sei, so könne er das freilich nicht ohne weiteres anerkennen. Nach seinen Erfahrungen habe in der Regel zwischen Autor und Verleger erst eine Verständigung darüber stattgefundcn. Oft freilich habe der Autor solche Artikel auch ohne vorherige Benachrichtigung des Verlegers gedruckt: dann habe der Verleger entweder dazu geschwiegen, oder dem Autor eine kleine Verwarnung zukommen lassen. Einen Fall aber, in dem eine solche Usance thatsächlich existiere, müsse er ausdrücklich er wähnen: Wenn ein Schriftsteller einen neuen Roman zuerst in mehreren Zeitungen zu gleicher Zeit veröffentliche, um ihn nach Ablauf eines halben Jahres in Buchform erscheinen zu lassen, so würden in der Regel die betreffenden Zeitungen nicht erst um ihre Zustimmung ge fragt ! Das Urteil des dritten Sachverständigen, Herrn Or. Moritz Brasch, schloß sich im wesentlichen den Aeußerungen des Herrn Geheimrat v. Gottschall an. Als die Sachverständigen vernommen waren, verlangte der Staats anwalt die Verlesung einiger Briefe aus der Privatkorrespondcnz zwischen den Herren Bleibtreu und Wilhelm Friedrich, weil dieselben geeignet seien, auf die Entstehungsgeschichte der umstrittenen Broschüre einiges Licht zu werfen. Diese Briefe waren bei einer Haussuchung (!), welche dieser An gelegenheit wegen am Nachmittag des 5. November 1888 bei Wilhelm Friedrich stattgcfunden hatte, beschlagnahmt worden. Diese Schriftstücke sollten beweisen, daß der Plan und der erste Entwurf der Broschüre nicht so weit zurückdaticrtc, als der Angeklagte aussagtc. Am 10. Juni 1888 schreibt nämlich Friedrich an Bleibtreu : -Neue Broschüre — sehr schön, wenn sie litterarischcn Inhalts ist.» Am 19. desselben Monats äußerte sich Bleibtreu: «Von der neuen Broschüre schreibe nächstens; sie wird sensationell wirken.» Der Staatsanwalt machte hierbei aufmerksam, daß das Fehlen des Artikels im ersten Brief und der Zusatz -wenn sie litte- rarischen Inhalts ist» beweise, daß über den Inhalt der Schrift vor dieser Zeit noch keine Abmachungen zwischen Bleibtreu und Friedrich stattge sunden hätten. Dieser Schlußfolgerung trat W. Friedrich erfolgreich ent gegen. Er wies darauf hin, daß schon in Nr. 37 des -Magazin- vom 10. September 1887 das demnächstige Erscheinen einer Bleibtreuschen Broschüre -Actenmäßige Darstellungen zur neueren Literatur geschichte- angckündigt werde. Diese Broschüre sei eben keine andere, als die später unter dem Titel »Der Kampf um's Dasein der Litteratur« erschienene. Den Titel, aber auch nur den Titel, nicht den wesentlichen Inhalt habe Bleibtreu dreimal geändert; denn in dem Entwurf, den er ihm von der ganzen Schrift am 11. Juli 1888 vorgelegt, betitelte sie sich -Evolution d,er Literatur.» Ueberhaupt aber sei schon im Sommer 1887 nicht nur der ganze Plan der Schrift zwischen ihm und Bleibtreu ausführlich besprochen, sondern auch schon mancher Abschnitt bereits von Bleibtreu geschrieben worden. In dem auf dieses Briefintermezzo nun folgenden Plaidoyer betonte Herr Staatsanwalt Or. Nagel vor allem, daß durch den Kaufvertrag mit Ehlermann zweifellos das ganze Verlagsrecht und also auch alle Urheberrechte mit dem -Magazin- an letzteren übergegangen seien. Wo für wären sonst die 17000 bezahlt worden? Was nun den Artikel -Größenwahn- betreffe, den er als ein nicht erfreuliches Elaborat be zeichnen müsse, so hätten sich alle Sachverständigen dahin ausgesprochen, daß er als ein größerer Artikel anzusehen sei, dessen Nachdruck das Gesetz verbiete. Aber auch die beiden anderen Artikel in Nr. 13 des »Magazin müsse er auf dieselbe Stufe stellen; denn der Autor selbst habe sie nicht für geringwertige Notizen, sondern, wie aus der Korrespondenz mit dem Verleger hervorgehe, für so wertvoll gehalten, daß wohl sämtliche Schnell pressen Leipzigs hätten in Bewegung gesetzt werden müssen, uni seinem stürmischen Drängen nach sofortiger Veröffentlichung in Buchform zu ge nügen. Ferner stehe fest, daß vor dem Verkauf des «Magazin» eine Ueber- lassung des Urheberrechtes an Bleibtreu nicht stattgcfunden habe; denn in der schon erwähnten erste» Anzeige der Broschüre finde sich ein ausführliches Inhaltsverzeichnis, der Abschnitt »Größenwahn» sei dort nicht angeführt. Auch der Umstand, daß der Aussatz zwei Nachschriften habe, beweise, daß er ursprünglich für die Zeitschrift, nicht für die Broschüre geschrieben sei. Daß endlich Friedrich gewußt habe, daß Ehlermann das alleinige Urheber recht auf die genannten Artikel besitze, unterliege keinem Zweifel. Und Wenn Friedrich, wie die Korrespondenz Nachweise, über Umfang und In halt der Broschüre Bleibtrcu Abänderungsvorschläge gemacht habe, so gehe daraus zur Genüge hervor, daß er auch die in Frage kommenden Aufsätze gekannt habe. Somit sei W. Friedrich wegen vorsätzlichen Nach drucks, Bleibtreu dagegen, dem nicht nachgewiesen sei, daß er von dem Vertrage Friedrichs mit Ehlermann Kenntnis gehabt habe, wegen fahr lässiger Veranlassung dazu zu bestrafen. Der Verteidiger der beiden Angeklagten, Herr Rechtsanwalt Or. Zehme, macht darauf aufmerksam, daß das Gesetz prinzipiell den Inhalt von Zeitungen freigebe und nur den Nachdruck von novellistischen und größeren wissenschaftlichen Abhandlungen verfolge. Das Gesetz gestatte nicht nur den Abdruck kleinerer Mitteilungen, sondern eines jeden Artikels, an dessen Spitze der Nachdruck nicht ausdrücklich untersagt sei. Nun gehören die beiden Artikel in Nr. 13 nach dem Urteil aller Sach verständigen unter die kleineren Artikel; aber auch der -Größenwahn-, den Herr Geh. Rät v. Gottschall als -Reklame-, Herr Or. Brasch höflicher als »Selbstempfehlung- bezeichnet, falle nicht unter das Gesetz; denn die hohe Meinung, die etwa der Verfasser selbst von seinen Aufsätzen habe, sei für den objektiven Thatbcstand gleichgiltig. Sollte aber wirklich der Artikel -Größenwahn» als wissenschaftliche Abhandlung angesehen werden, so fehle doch an der Spitze das Verbot des Nachdrucks; das allgemeine Verbot an der Spitze eines Blattes aber entspreche weder dem Wortlaut noch der Tendenz des Gesetzes. Ferner aber sei jedenfalls bei W. Friedrich jeder äolua ausgeschlossen; denn es sei sehr gut möglich, daß er — ob dies richtig sei oder nicht, lasse er dahingestellt — wirklich der Meinung gewesen, das Verlagsrecht des »Magazin- sei vom 1. April 1888 an Ehlermann übergegangen, das Urheberrecht an den einzelnen vor diesem Termin im Blatte erschienenen Artikeln dagegen sei ihm, W Friedrich, verblieben. Endlich müsse das Vertragsverhältnis zwischen Friedrich und Bleibtreu berücksichtigt werden. Da sei es thatsächlich Usus gewesen, daß Bleibtreu ohne weiteres seine früher im »Magazin- erschienene» Artikel später in Buchform veröffentlichte. Möge man dies Mißbrauch oder Usance nennen, auch Kirchbach und Wechsler hätten so gehandelt. Was schließ lich Bleibtreu betreffe, so unterliege keinem Zweifel, daß er das Einspruchs und Urheberrecht mit Recht für sich in Anspruch genommen habe; denn schon im Juni 1887 habe er an den Artikeln geschrieben. Er beantrage daher für beide Angeklagte Freisprechung. Nach einstündiger Beratung verkündete der Gerichtshof das Urteil. Bezüglich der beiden kleineren Artikel in Nr. 13 erfolgte Freisprechung. Was dagegen den Artikel »Größenwahn« anbelangt, so wird W. Friedrich wegen vorsätzlichen Nachdrucks ,u einer Geldstrafe von 60 Carl Bleib- trei wegen fahrlässiger Veranlassung zu einer solchen von 20 verurteilt. Wie uns mitgeteilt wird, haben die beiden Angeklagten gegen das Urteil Revision eingelegt. Vermischtes. Vom Postwesen. — Bon jetzt ab können im Verkehr zwischen Deutschland und Japan außer nach den Orten Hiogo oder Kobe, Kokv- date, Kioto, Nagasaki, Osaka, Tokio und Vokohama auch nach den Post orten im Innern Japans durch die deutschen Postanstalten Zahlungen bis zum Betrage von 500 kr. im Wege der Postanwcisu.ng vermittelt werden. Die Gebühr beträgt 20 H für je 20 oder einen Teil von 20 .L, mindestens jedoch 40 Schutz von Werken der Litteratur und Kunst. — Der re gierende Fürst von Monaco, Carl III. hat eine Verordnung erlassen, nach welcher nunmehr kein litterarisches oder musikalisches Werk im Ge biete des Fürstentums ohne die Erlaubnis des Verfassers oder Verlegers aufgeführt, dargestellt oder vervielfältigt werden darf. Die Sacke ist nicht unwichtig in einem Ländchen. in welchem das ganze Jahr hindurch eine große Menge litterarischer und musikalischer Werke aufgeführt und erheb liche Summeiu aus ihnen gewonnen werden. Die Verordnung datiert vom 27. Februar d. I. und umfaßt 39 Artikel, welche außer den ein leitenden Bestimmungen in 6 Abteilungen zusammengefaßt sind. Sie schließt sich im wesentlichen allen Forderungen der Berner Litterarkon- vcntion an und ist der aufrichtig zu begrüßende erste Schritt zum Bei tritt zu derselben. Als weiterer erfreulicher Fortschritt des Prinzips der Berner Litterar- konvention ist die Thatsache zu verzeichnen, daß sich am 11. Januar d. I auf einem Kongreß von Delegierten in Montevideo eine Vereinigung der südamerikanischen Staaten Argentinien, Bolivia, Brasilien, Chili, Para guay, Peru und Urugay gebildet hat, welche unter sich einen gegen seitigen Schutz der Werke der Litteratur und Kunst durch förmlichen Ver trag verabredet haben. Auch dieser Vertrag schließt sich eng an die Formen und Rechtssätze der Berner Litterar - Konvention an und läßt in seinem Schlußartikel ausdrücklich den Beitritt anderer Staaten offen. Reichsgerichts-Entscheidung. — Ist ein schriftlicher Vertrag noch von keiner Seite erfüllt, so kann nach ZZ 386, 387 Tl. I Tit. 5 des Preuß. Landrechts die Aufhebung des Vertrages mündlich erfolgen: doch muß die Kassation des über den Vertrag aufgenommenen schrift lichen Instruments hinzukommen. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, V. Civilsenat, durch Urteil vom 13. April d. I. aus gesprochen, daß, wenn zwei Vertragsexemplare, das eine von dem einen und das andere von dem anderen Kontrahenten unterschrieben, über den Vertrag ausgefertigt waren, die Kassation eines der beiden Exemplare zur Aufhebung des Vertrages genügt. Eine nach dieser Kassation er folgte Hinzufügung der Unterschrift des Gegenkontrahenten aus dem noch vorhandenen, bis dahin nur von einem Kontrahenten unterschriebenen Exemplar ist unberechtigt und wirkungs los. !
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